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    <titel>Gesetz zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre</titel>
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    <datum>2026-04-21</datum>
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    <titel>Alexander Arpaschi, MdB, AfD</titel>
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  <text>Deutscher Bundestag Drucksache 21/5477 
21. Wahlperiode 21.04.2026 
Gesetzentwurf 
der Abgeordneten Stephan Brandner, Alexander Arpaschi, Marc Bernhard, Birgit 
Bessin, Dr. Christoph Birghan, René Bochmann, Peter Bohnhof, Erhard Brucker, 
Marcus Bühl, Thomas Dietz, Tobias Ebenberger, Rainer Galla, Alexis L. Giersch, 
Hans-Jürgen Goßner, Rainer Groß, Lars Haise, Stefan Henze, Nicole Höchst, 
Steffen Janich, Dr. Malte Kaufmann, Rocco Kever, Kurt Kleinschmidt, Pierre 
Lamely, Markus Matzerath, Knuth Meyer-Soltau, Kerstin Przygodda, Dr. Rainer 
Rothfuß, Angela Rudzka, Lars Schieske, Carina Schießl, Dr. Paul Schmidt, Georg 
Schroeter, René Springer, Thomas Stephan, Dr. Alexander Wolf, Kay-Uwe Ziegler, 
Jörg Zirwes, Ulrich von Zons und der Fraktion der AfD  
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge 
durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre 
A. Problem 
Die deutsche Wirtschaft befindet sich weiterhin in einer Phase der Stagnation. 
Nach einem Rückgang des Bruttoinlandsprodukts (BIP) um 0,3 % im Jahr 2023 
und einem weiteren Rückgang um 0,2 % im Jahr 2024, prognostiziert die
Bundesregierung für das Jahr 2025 ein Nullwachstum. Diese Entwicklung ist auf
strukturelle Schwächen, hohe Energiepreise, einen Rückgang der industriellen
Produktion und internationale Handelskonflikte zurückzuführen.*  
Die industrielle Produktion zeigte im Februar 2025 einen Rückgang der
Produktion um 4 % im Vergleich zum Vorjahr. Die Exportabhängigkeit der deutschen 
Wirtschaft macht sie anfällig für internationale Handelskonflikte, insbesondere 
die von den USA eingeführten Zölle auf europäische Produkte. 
Die Arbeitslosenquote lag im April 2025 bei 6,3 %, was auf eine anhaltende 
Schwäche am Arbeitsmarkt hindeutet. Die Beschäftigung in der Industrie nimmt 
ab, während in staatlich geprägten Dienstleistungssektoren ein leichter Zuwachs 
zu verzeichnen ist. Die politischen Unsicherheiten, einschließlich der
Herausforderungen bei der Regierungsbildung und der Umsetzung wirtschaftlicher
Reformen, tragen zur Zurückhaltung bei Investitionen und Konsum bei. Die Kaufkraft 
vieler Haushalte ist dadurch deutlich reduziert worden, was auch zu einer starken 
Senkung der Konsumkonjunktur führt.   
Aufgrund des Krieges kommt es außerdem zu Produktionsausfällen in der
Ukraine. Damit verschärfen sich die Lieferengpässe bei der Beschaffung von Vorpro-
 
* www.wsj.com/world/europe/germanys-economy-contracts-for-second-straight-year-as-tariff-
threatlooms-b069f65a?utm_source=chatgpt.com und www.ft.com/content/eccd7653-d3dd-420d-a675-
8f3057a74c43?utm_source=chatgpt.com
dukten und die Erholung der industriellen Wertschöpfung in Deutschland wird 
auch weiterhin schleppend verlaufen. Der Krieg in der Ukraine führt auch zu
enormen zusätzlichen finanziellen Belastungen für den deutschen Staat. In ihrer
ganzen Tiefe sind diese noch gar nicht absehbar, da die Dauer und das Ausmaß des 
Krieges weiterhin nicht kalkulierbar sind. 
Trotz der Krise stiegen die Bezüge des Bundeskanzlers und seiner Bundesminister 
zum 1.4.2025 um 3 %. Dabei handelte es sich um eine Folge des Tarifabschlusses 
im Öffentlichen Dienst. Somit wird der Bundeskanzler Friedrich Merz 750 Euro 
monatlich zusätzlich, die Bundesminister 600 Euro je Monat und der
Bundespräsident sogar 765 Euro je Monat mehr erhalten. 
In der Vergangenheit haben Regierende in vielen Ländern der Welt als Zeichen 
der Solidarität mit der notleidenden Bevölkerung auf einen Teil ihrer Bezüge
verzichtet. Die neuseeländische Regierungschefin Jacinda Ardern ging bereits im 
Frühjahr 2020 mit gutem Beispiel voran und verzichtete für sechs Monate auf 
20 % ihrer Bezüge. Die Kürzung galt auch für die Mitglieder ihrer Regierung
sowie für andere hohe Staatsbedienstete (vgl. www.stuttgarter-zeitung.de/in-
halt.corona-krise-in-neuseeland-regierungschefin-jacinda-ardern-kuerzt-sich-
das-gehalt.0aff882e-5da3-4a68-aa3b-82684cb23ed4.html). Auch der US-
Präsident Donald Trump hat in seiner ersten Amtszeit als Präsident der Vereinigten 
Staaten von Amerika auf sein Gehalt verzichtet und angekündigt, dies auch in 
seiner zweiten Amtszeit fortzusetzen. Das reguläre Jahresgehalt des US-
Präsidenten beträgt 400.000 US-Dollar. Trump spendete während seiner ersten Amtszeit 
sein Gehalt an verschiedene Regierungsbehörden, darunter das Innenministerium 
und das Bildungsministerium (vgl. www.bild.de/politik/ausland-und-
internationales/gehalt-und-pension-donald-trump-verzichtet-auf-praesidenten-ansprueche-
675781fae1414a21652cc0e6?utm_source=chatgpt.com, www.welt.de/
politik/ausland/video254821488/400-000-Dollar-pro-Jahr-Trump-will-auf-sein-
Praesidentengehalt-verzichten.html?utm_source=chatgpt.com). 
In Deutschland ist ein Verzicht auf die Bezüge von Mitgliedern der
Bundesregierung bisher gesetzlich nicht möglich. So hat die Antwort der Bundesregierung auf 
die Schriftliche Frage 44 des Abgeordneten Stephan Brandner auf
Bundestagsdrucksache 19/26646 ergeben, dass es der Bundesregierung aufgrund der derzeit 
geltenden gesetzlichen Regelungen nicht möglich sei, auf einen Teil der
Amtsbezüge zu verzichten: So heißt es dort, dass die Mitglieder der Bundesregierung
weder ganz noch teilweise auf ihre Amtsbezüge verzichten können. Die Festsetzung 
der Amtsbezüge sei ausschließlich an den einschlägigen gesetzlichen Vorgaben 
auszurichten; sie stehe weder in der Disposition des einzelnen Mitglieds der
Bundesregierung noch des Bundeskabinetts. Die Bundesregierung argumentiert, dass 
das Bundesministergesetz (BMinG) zwar auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des 
Bundesbesoldungsgesetzes, wonach Beamte, Richter und Soldaten weder ganz 
noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen
ausdrücklichen Bezug nehme, der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke 
jedoch auf die Amtsbezüge des vom BMinG erfassten Personenkreises
anzuwenden sei.  
Der Bundestag als Gesetzgeber ist daher aufgerufen, die rechtlichen Grundlagen 
zu schaffen, um den Mitgliedern der Bundesregierung den Verzicht auf Teile ihrer 
Amtsbezüge zu ermöglichen, um so die Akzeptanz der Bundesregierung und der 
von ihr vertretenen und geforderten Maßnahmen bei der Bevölkerung zu steigern.
B. Lösung 
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder der Bundesregierung wird 
dahingehend erweitert, dass festgestellt wird, dass § 2 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes, der vorsieht, dass der Beamte, Richter oder Soldat auf die ihm 
gesetzlich zustehende Besoldung weder ganz noch teilweise verzichten kann, 
keine Anwendung für Bundesminister findet. Das Gesetz über die
Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre (ParlStG) wird so geändert, dass ein 
Verweis auf den neuen Absatz des Bundesministergesetzes eingefügt wird. 
C. Alternativen 
Eine Alternative wäre die generelle Absenkung der Bezüge der Mitglieder der 
Bundesregierung sowie der Parlamentarischen Staatssekretäre beispielsweise um 
ein Drittel. Diese Regelung hätte allerdings den Nachteil, dass die Betroffenen 
nicht selbst entscheiden können, in welcher Höhe sie sich an der Konsolidierung 
des Haushaltes beteiligen wollen. Auch die Einführung sogenannter „Nullrunden“ 
ist denkbar, bei denen der betroffene Personenkreis auf die jährlichen Erhöhungen 
verzichtet.  
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Die Anpassung führt nicht zu verringerten Haushaltsausgaben. 
E. Erfüllungsaufwand 
E.1 Erfüllungsaufwand für Bürgerinnen und Bürger 
Keiner. 
E.2 Erfüllungsaufwand für die Wirtschaft 
Keiner. 
Davon Bürokratiekosten aus Informationspflichten 
Keine. 
E.3 Erfüllungsaufwand der Verwaltung 
Der Verzicht der Mitglieder der Bundesregierung auf Teile ihrer Bezüge wird zu 
einem geringen Mehraufwand führen, den die Verwaltung ohne Mehrkosten 
stemmen können wird. 
F. Weitere Kosten 
Keine.
Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge 
durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre 
Vom … 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen: 
Artikel 1 
Änderung des Bundesministergesetzes 
Das Bundesministergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Juli 1971 (BGBl. I S. 1166), das 
zuletzt durch Artikel 7 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, wird wie folgt 
geändert: 
Nach § 11 Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 eingefügt:  
„(5) § 2 Absatz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes findet keine Anwendung.“ 
Artikel 2 
Änderung des Gesetzes über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre 
Das Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre vom 24. Juli 1974 (BGBl. I 
S. 1538), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2015 (BGBl. I S. 1322) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert:  
Nach § 5 Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: 
„§ 11 Absatz 5 des Bundesministergesetzes ist entsprechend anzuwenden.“ 
Artikel 3 
Inkrafttreten 
Das Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. 
Berlin, den 3. Mai 2025 
Dr. Alice Weidel, Tino Chrupalla und Fraktion
Begründung 
A. Allgemeiner Teil 
Viele Menschen in Deutschland sehen sich insbesondere angesichts des Krieges in der Ukraine mit einer enormen 
Unsicherheit konfrontiert. Energie- und Lebensmittelpreise steigen massiv und die Bundesregierung sieht sich 
mit enormen Ausgaben, etwa zur Sicherstellung der Verteidigungsfähigkeit konfrontiert. Währenddessen ist es 
den Mitgliedern der Bundesregierung, sowie den Parlamentarischen Staatssekretären nicht möglich, auf einen 
Teil ihrer Bezüge zu verzichten, um so ihrer Solidarität mit den Menschen im Land zum Ausdruck zu bringen und 
einen Beitrag zur Konsolidierung des Haushalts zu leisten. Eine Änderung des Bundesbesoldungsgesetzes soll 
diesen Missstand beheben. 
I. Zielsetzung und Notwendigkeit der Regelungen 
Ziel des Gesetzes ist es, der Bundesregierung und den Parlamentarischen Staatssekretären die Möglichkeit zu 
eröffnen, auf Teile ihrer Amtsbezüge zu verzichten, um beispielsweise Solidarität mit der Bevölkerung zu zeigen, 
die angesichts der aktuellen Krisen unter einer großen wirtschaftlichen Unsicherheit leidet. Der Personengruppe 
wird somit ermöglicht, nach eigenem Ermessen einen Beitrag zur Konsolidierung der Staatskasse insbesondere 
in der aktuellen Krisen, aber auch in Zukunft nach eigenem Ermessen zu leisten.  
II. Wesentlicher Inhalt des Entwurfs 
Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Bundesministergesetzes vor, die klarstellt, dass § 2 Abs. 3 des
Bundesbesoldungsgesetzes keine Anwendung für die Mitglieder der Bundesregierung findet. Durch einen Verweis 
im Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Parlamentarischen Staatssekretäre wird klargestellt, dass auch für die 
Parlamentarischen Staatssekretäre die Option eröffnet wird, auf Teile der Bezüge zu verzichten. 
III. Alternativen 
Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären muss aufgrund ihrer exponierten 
Stellung ermöglicht werden, nach eigenem Ermessen auf Teile ihrer Bezüge zu verzichten. Alternativ denkbar 
wäre eine fest verankerte Senkung der Bezüge, die jedoch nicht den nötigen Spielraum lässt, selbst zu entscheiden, 
inwieweit ein Verzicht auf Teile der Bezüge angemessen und den eigenen Lebensumständen entsprechend
umsetzbar ist. Auch die Einführung von „Nullrunden“, die es in der Vergangenheit schon häufig gab, ist denkbar. 
Dabei wurde über Nichtanpassungsgesetze die für Beamte, Richter und Soldaten beschlossenen Erhöhungen der 
Dienstbezüge für die Mitglieder der Bundesregierung ausgeschlossen.  
IV. Gesetzgebungskompetenz 
Die Gesetzgebungskompetenz des Bundes folgt aus Art. 73 Abs. 1 Nr. 8 des Grundgesetzes. 
V. Vereinbarkeit mit dem Recht der Europäischen Union und völkerrechtlichen Verträgen 
Der Gesetzentwurf ist mit dem Recht der Europäischen Union vereinbar.
VI. Gesetzesfolgen 
Das Gesetz wird zu Minderausgaben des Bundes führen. Die konkrete Höhe der Minderausgabe lässt sich mangels 
Unkenntnis der Inanspruchnahme der Möglichkeit zum Verzicht auf Teile der Bezüge durch die benannte
Personengruppe noch nicht beziffern. Es ist jedoch von einer deutlichen Entlastung des Haushalts aufgrund starker 
Inanspruchnahme der Möglichkeit des Verzichts auszugehen.  
1. Rechts- und Verwaltungsvereinfachung 
Keine. 
2. Nachhaltigkeitsaspekte 
Keine.  
3. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Keine. 
4. Erfüllungsaufwand 
Keiner. 
5. Weitere Kosten 
Keine.  
6. Weitere Gesetzesfolgen 
Keine. 
VII. Befristung; Evaluation 
Eine Befristung findet nicht statt. Den Mitgliedern der Bundesregierung und Parlamentarischen Staatssekretären 
soll dauerhaft die Möglichkeit gegeben werden, nach eigenem Ermessen auf die Bezüge zu verzichten.  
B. Besonderer Teil 
Gerade angesichts des Krieges in der Ukraine, der enormen Inflation, der massiven Preissteigerung bei
Lebensmitteln und Energie sowie der anhaltenden Verunsicherung aufgrund der Coronakrise, in der viele Menschen mit 
massiven Gehaltseinbußen leben müssen, von Insolvenz bedroht sind oder bereits mit der Geschäftsaufgabe
konfrontiert wurden, haben viele Menschen das Bedürfnis, Solidarität zu zeigen und so einen Beitrag zum
Zusammenhalt der Gesellschaft zu leisten. Daher soll es den Mitgliedern der Bundesregierung und den
Parlamentarischen Staatssekretären angesichts ihrer exponierten Stellung in der Gesellschaft ermöglicht werden, auf einen Teil 
ihrer Bezüge zu verzichten. Ein Verzicht ist derzeit weder in Gänze noch teilweise möglich. Auch wenn das 
Bundesministergesetz (BMinG) auf die Vorschrift des § 2 Abs. 3 des Bundesbesoldungsgesetzes, wonach
Beamte, Richter und Soldaten weder ganz noch teilweise auf ihre gesetzliche Besoldung verzichten können, keinen 
ausdrücklichen Bezug nimmt, wird der darin zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke auf die Amtsbezüge des 
vom BMinG erfassten Personenkreises derzeit angewendet. Dies soll zukünftig mithilfe der Klarstellung, dass die 
Regelung des Bundesbesoldungsgesetzes nicht auf den benannten Personenkreis anwendbar ist, ausgeschlossen 
werden.  

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ISSN 0722-8333</text>
  <titel>Entwurf eines Gesetzes zur Ermöglichung des Verzichts auf die Amtsbezüge durch Mitglieder der Bundesregierung und Parlamentarische Staatssekretäre</titel>
  <datum>2026-04-21</datum>
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