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    <titel>Zweites Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote</titel>
    <vorgangstyp>Gesetzgebung</vorgangstyp>
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    <bezeichnung>AfU</bezeichnung>
    <titel>Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit</titel>
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    <dokumentnummer>21/5530</dokumentnummer>
    <datum>2026-04-22</datum>
    <verteildatum>2026-04-22</verteildatum>
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    <urheber>Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit</urheber>
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    <titel>Violetta Bock, MdB, DIE LINKE</titel>
    <autor_titel>Violetta Bock, Berichterstattung</autor_titel>
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    <titel>Benedikt Büdenbender, MdB, CDU/CSU</titel>
    <autor_titel>Benedikt Büdenbender, Berichterstattung</autor_titel>
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    <titel>Dr. Jan-Niclas Gesenhues, MdB, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN</titel>
    <autor_titel>Dr. Jan-Niclas Gesenhues, Berichterstattung</autor_titel>
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    <titel>Manuel Krauthausen, MdB, AfD</titel>
    <autor_titel>Manuel Krauthausen, Berichterstattung</autor_titel>
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  <text>Deutscher Bundestag Drucksache 21/5530 
21. Wahlperiode 22.04.2026 
Beschlussempfehlung und Bericht 
des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 
(16. Ausschuss) 
zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung 
– Drucksache 21/4083 – 
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der 
Treibhausgasminderungs-Quote 
A. Problem 
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) verpflichtet Kraftstoffanbieter 
zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen. Nachhaltige Biokraftstoffe,
strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der direkte Einsatz von 
Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der 
THG-Quote angerechnet werden. Seit 2021 gelten verschärfte Vorgaben über die 
Verpflichtung zur Treibhausgasminderung bis 2030, die auf der EU-Richtlinie 
RED II basieren. Die folgende EU-Richtlinie RED III (2023) erhöhte die
Anforderungen noch einmal deutlich: Der Mindestanteil erneuerbarer Energien wurde 
auf alle Verkehrsbereiche ausgeweitet, Quoten für fortschrittliche Biokraftstoffe 
wurden angehoben und neue Pflichten für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen 
Ursprungs eingeführt. Für den Luftverkehr legt außerdem die EU-Verordnung 
ReFuelEU Aviation eigene Vorgaben für nachhaltige Kraftstoffe fest. Die
Mitgliedstaaten müssen deren Vollzug sicherstellen und Sanktionsregeln definieren. 
Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen bis zum Jahr 2045 die
Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität
erreicht wird. Um dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Kraftstoffbereich die 
Emissionen signifikant verringert werden. Langfristig ist zur Zielerreichung ein 
vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien erforderlich. Der zukünftige
Einsatz erneuerbarer Kraftstoffe ist nur vertretbar und trägt nur dann wirksam und 
zuverlässig zur Zielerreichung bei, wenn zusätzliche Maßnahmen zur
Betrugsprävention ergriffen werden, insbesondere, dass Vor-Ort-Kontrollen bei den
Herstellern möglich sind. Aktuelle europarechtliche Änderungen machen außerdem
Anpassungen bei der Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs erforderlich.
B. Lösung 
Annahme des Gesetzentwurfs in geänderter Fassung mit den Stimmen der 
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, 
BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. 
Annahme einer Entschließung mit den Stimmen der Fraktionen der 
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜND-
NIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke. 
C. Alternativen 
Ablehnung des Gesetzentwurfs. 
D. Haushaltsausgaben ohne Erfüllungsaufwand 
Wurden im Ausschuss nicht erörtert.
Beschlussempfehlung 
Der Bundestag wolle beschließen, 
a) den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in der aus der nachstehenden 
Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen; 
b) folgende Entschließung anzunehmen: 
„I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) hat sich als eines der
erfolgreichsten und wirksamsten Instrumente der deutschen Klimapolitik im 
Verkehrssektor erwiesen. Durch die verbindliche Vorgabe, die
Treibhausgasintensität von Kraftstoffen schrittweise zu senken, schafft sie klare
Investitionssicherheit und setzt starke Marktanreize durch eine Vielzahl von
Erfüllungsoptionen. 
Dadurch werden nicht nur erhebliche CO₂-Einsparungen erzielt, sondern 
auch die heimische Wertschöpfung gestärkt: Arbeitsplätze in der Bioenergie- 
und Wasserstoffwirtschaft entstehen, die Abhängigkeit von fossilen
Importen sinkt und die technologische Entwicklung wird beschleunigt. Besonders 
hervorzuheben ist die Technologieoffenheit der Quote, die sowohl etablierte 
als auch zukunftsweisende Lösungen anreizt und damit einen realistischen 
und kosteneffizienten Beitrag zur Erreichung der Klimaziele leistet. 
Der vorliegende Gesetzentwurf stärkt u. a. auch die Betrugsprävention und 
beseitigt bisherige Mängel, die insbesondere durch Ungereimtheiten bei sog. 
UER-Projekten evident geworden sind. Aufgrund des Vertrauensschutzes 
für bereits geschlossene Verträge zwischen den Quotenverpflichteten und 
deren Geschäftspartnern können die entsprechenden Regelungen erst für das 
Verpflichtungsjahr 2027 ihre Wirkung entfalten. 
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 
1. weitere Maßnahmen zur Stärkung der Betrugsprävention zu prüfen,
unter anderem eine Veto-Möglichkeit von Behörden bei der Benennung 
von Validierern und Zertifizierern sowie Anpassungen im Strafrecht, 
um Fehlverhalten von Validierern und Akkreditierern verfolgen zu
können;  
2. sich auf europäischer Ebene weiter verstärkt dafür einzusetzen, dass die 
Unionsdatenbank (UDB) zeitnah, praktikabel und vollumfänglich in 
Betrieb genommen wird; 
3. zeitnah die Schutzsortenregelung von E5 in der Zehnten Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (10. BImSchV) zu 
flexibilisieren. E5 soll weiterhin verfügbar bleiben, jedoch nicht mehr 
verpflichtend an jeder Tankstelle. Dadurch wird der Einsatz von
erneuerbaren Kraftstoffen einfacher und die Möglichkeit geschaffen, weitere 
CO2-Einsparungen der Bestandsflotte zu realisieren; 
4. sich gegenüber der Europäischen Kommission für eine stärkere
Nutzung von Anti-Dumping-Maßnahmen bei bereits in Drittstaaten
subventionierten und in die EU exportierten Biokraftstoffen einzusetzen; 
5. durch eine Änderung der 35. BImSchV Fahrzeuge mit reinem
Elektroantrieb von der Umweltplakettenpflicht zu befreien und darüber hinaus 
zu prüfen, wie die digitale Beantragung der Plakette zur Kennzeichnung 
der Schadstoffklasse Bestandteil der internetbasierten Kfz-Zulassung
(i-Kfz) werden kann bzw. eine Ausnahmeregelung für Fahrzeuge mit 
vorläufiger i-Kfz-Zulassung zum Befahren von Umweltzonen zu
erarbeiten; 
6. zu prüfen, inwiefern Biomethan eine Rolle im Rahmen des REPowerEU-
Plans spielen kann und eine Potenzialanalyse für einen Aktionsplan 
vorzulegen; 
7. im Rahmen der Umsetzung der RED III für die Industrie den Einbezug 
von 2 TWh biogenen Wasserstoff zu prüfen und umzusetzen sowie sich 
auf europäischer Ebene bei der Novellierung der Erneuerbare-
Energien-Richtlinie für die Anrechenbarkeit von biogenem Wasserstoff auf 
die europäischen Ziele einzusetzen.“ 
 
Berlin, den 22. April 2026 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 
Lorenz Gösta Beutin 
Vorsitzender 
 
 
 
 
Benedikt Büdenbender 
Berichterstatter 
Manuel Krauthausen 
Berichterstatter 
Daniel Rinkert 
Berichterstatter 
Dr. Jan-Niclas Gesenhues 
Berichterstatter 
Violetta Bock 
Berichterstatterin
Zusammenstellung 
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote 
– Drucksache 21/4083 – 
mit den Beschlüssen des Ausschusses für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit 
(16. Ausschuss) 
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 
Weiterentwicklung der  
Treibhausgasminderungs-Quote1 
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur 
Weiterentwicklung der  
Treibhausgasminderungs-Quote1 
Vom ... Vom ... 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen: 
Der Bundestag hat das folgende Gesetz
beschlossen: 
Artikel 1 Artikel 1 
Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom … [einsetzen: Datum und Fundstelle des 
Gesetzes zur Beschleunigung des Ausbaus von
Geothermieanlagen, Wärmepumpen und
Wärmespeichern und zur Änderung weiterer rechtlicher
Rahmenbedingungen für den klimaneutralen Ausbau der
Wärmeversorgung sowie zur Änderung des
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, wird wie folgt
geändert: 
Das Bundes-Immissionsschutzgesetz in der
Fassung der Bekanntmachung vom 17. Mai 2013 (BGBl. I 
S. 1274; 2021 I S. 123), das zuletzt durch Artikel 2 des 
Gesetzes vom 29. März 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 84) 
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Angabe zu § 32 wird nach der Angabe 
„Anlagen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt. 
 
b) In der Angabe zu § 33 wird nach der Angabe 
„Bauartzulassung“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt. 
 
c) In der Angabe zu § 34 wird nach der Angabe 
„Schmierstoffen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt. 
 
 
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur 
Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von 
Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates und der Delegierten Richtlinie (EU) 2024/1405 
der Kommission vom 14. März 2024 zur Änderung des Anhangs IX der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 
hinsichtlich der Aufnahme von Rohstoffen für die Herstellung von Biokraftstoffen und Biogas.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
d) In der Angabe zu § 35 wird nach der Angabe 
„Erzeugnissen“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt. 
 
e) In der Angabe zu § 37 wird nach der Angabe 
„Europäischen Union“ die Angabe „;
Verordnungsermächtigung“ eingefügt. 
 
f) In der Angabe zu § 37b wird die Angabe
„Biokraftstoffen“ durch die Angabe
„erneuerbaren Kraftstoffen“ ersetzt. 
 
g) Nach der Angabe zu § 37h wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 37i Eintragung in die Unionsdatenbank  
§ 37j Flugkraftstoffanbieter  
§ 37k Überwachung von
Flugkraftstoffanbietern 
 
§ 37l Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; 
Bericht 
 
§ 37m Zuständige Stelle;
Verordnungsermächtigung“. 
 
h) In der Angabe zu § 52 wird nach der Angabe 
„Überwachung“ die Angabe „,
Einschränkung von Grundrechten“ eingefügt. 
 
i) Nach der Angabe zu § 62 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 62a Bußgeldvorschriften zur
Verordnung (EU) 2023/2405“. 
 
j) Nach der Angabe zu § 63 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 64 Datenübermittlung“.  
2. Die Überschrift des § 32 wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
2. u n v e r ä n d e r t  
„§ 32 
 
Beschaffenheit von Anlagen;
Verordnungsermächtigung“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
3. Die Überschrift des § 33 wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
3. u n v e r ä n d e r t  
„§ 33 
 
Bauartzulassung; Verordnungsermächtigung“.  
4. Die Überschrift des § 34 wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
4. u n v e r ä n d e r t  
„§ 34 
 
Beschaffenheit von Brennstoffen, Treibstoffen 
und Schmierstoffen; Verordnungsermächtigung“. 
 
5. Die Überschrift des § 35 wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
5. u n v e r ä n d e r t  
„§ 35 
 
Beschaffenheit von Stoffen und Erzeugnissen; 
Verordnungsermächtigung“. 
 
6. Die Überschrift des § 37 wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
6. u n v e r ä n d e r t  
„§ 37 
 
Erfüllung von zwischenstaatlichen
Vereinbarungen und Rechtsakten der Europäischen
Gemeinschaften oder der Europäischen Union;
Verordnungsermächtigung“. 
 
7. § 37a wird wie folgt geändert: 7. § 37a wird wie folgt geändert: 
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: a) u n v e r ä n d e r t  
aa) In Satz 2 wird die Angabe „§ 15
Absatz 1 oder Absatz 2, auch jeweils in 
Verbindung mit § 15 Absatz 4“ durch 
die Angabe „§ 18b Absatz 1
Nummer 1, 2 oder 5, auch jeweils in
Verbindung mit § 18b Absatz 2“ ersetzt. 
 
bb) In Satz 3 wird nach der Angabe
„Verpflichtungen“ die Angabe „, die
Polizeien der Länder, die Bundespolizei, 
den Zolldienst, die Bundesanstalt
Technisches Hilfswerk, das
Bundeskriminalamt, die Feuerwehren und die
Einheiten und Einrichtungen des Zivil- und 
Katastrophenschutzes“ eingefügt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden 
Satz ersetzt: 
b) Absatz 4 Satz 2 wird durch den folgenden 
Satz ersetzt: 
„Die Höhe des in Satz 1 genannten
Prozentsatzes beträgt 
„Die Höhe des in Satz 1 genannten
Prozentsatzes beträgt 
1. ab dem Kalenderjahr 2020 6 Prozent, 1. u n v e r ä n d e r t  
2. ab dem Kalenderjahr 2022 7 Prozent, 2. u n v e r ä n d e r t  
3. ab dem Kalenderjahr 2023 8 Prozent, 3. u n v e r ä n d e r t  
4. ab dem Kalenderjahr 2024 9,35
Prozent, 
4. u n v e r ä n d e r t  
5. ab dem Kalenderjahr 2025 10,6
Prozent, 
5. u n v e r ä n d e r t  
6. ab dem Kalenderjahr 2026 12 Prozent, 6. u n v e r ä n d e r t  
7. ab dem Kalenderjahr 2027 16 Prozent, 7. ab dem Kalenderjahr 2027 17,5
Prozent, 
8. ab dem Kalenderjahr 2028 18 Prozent, 8. ab dem Kalenderjahr 2028 19,5
Prozent, 
9. ab dem Kalenderjahr 2029 21 Prozent, 9. ab dem Kalenderjahr 2029 22,5
Prozent, 
10. ab dem Kalenderjahr 2030 25 Prozent, 10. ab dem Kalenderjahr 2030 26,5
Prozent, 
11. ab dem Kalenderjahr 2031 28,5
Prozent, 
11. ab dem Kalenderjahr 2031 30 Prozent, 
12. ab dem Kalenderjahr 2032 31,5
Prozent, 
12. ab dem Kalenderjahr 2032 33 Prozent, 
13. ab dem Kalenderjahr 2033 33 Prozent,  13. ab dem Kalenderjahr 2033 36 Prozent,  
14. ab dem Kalenderjahr 2034 35 Prozent, 14. ab dem Kalenderjahr 2034 38 Prozent, 
15. ab dem Kalenderjahr 2035 36 Prozent, 15. ab dem Kalenderjahr 2035 41 Prozent, 
16. ab dem Kalenderjahr 2036 40,5
Prozent, 
16. ab dem Kalenderjahr 2036 46 Prozent, 
17. ab dem Kalenderjahr 2037 45 Prozent, 17. ab dem Kalenderjahr 2037 51 Prozent, 
18. ab dem Kalenderjahr 2038 49 Prozent, 18. ab dem Kalenderjahr 2038 56 Prozent, 
19. ab dem Kalenderjahr 2039 54 Prozent, 19. ab dem Kalenderjahr 2039 61 Prozent, 
20. ab dem Kalenderjahr 2040 59 Prozent.“ 20. ab dem Kalenderjahr 2040 65 Prozent.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 6 wird durch die
folgende Nummer 6 ersetzt: 
aaa) u n v e r ä n d e r t  
„6. flüssige oder gasförmige 
erneuerbare Kraftstoffe 
nicht biogenen
Ursprungs, auch wenn sie 
in einem
raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit
mineralölstämmigen oder
biogenen Ölen hergestellt
werden, soweit eine
Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d 
Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 dies zulässt,“. 
 
bbb) Nummer 7 wird durch die
folgende Nummer 7 ersetzt: 
bbb) u n v e r ä n d e r t  
„7. flüssige oder gasförmige 
erneuerbare Kraftstoffe 
nicht biogenen
Ursprungs, wenn sie als 
Zwischenprodukt zur 
Produktion
konventioneller Kraftstoffe oder 
Biokraftstoffe verwendet 
werden, soweit eine 
Rechtsverordnung der 
Bundesregierung nach 
§ 37d Absatz 2 Satz 1 
Nummer 13 dies zulässt, 
und vorausgesetzt, dass 
die durch die Nutzung
erneuerbarer Kraftstoffe 
nicht biogenen
Ursprungs erzielte
Verringerung der
Treibhausgasemissionen nicht bei 
der Berechnung der
Treibhausgasemissionseinsparungen der
Biokraftstoffe berücksichtigt 
wird,“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
ccc) Nummer 8 wird durch die
folgende Nummer 8 ersetzt: 
ccc) u n v e r ä n d e r t  
„8. ab dem
Verpflichtungsjahr 2031 mittels
Elektrolyse erzeugter,
kohlenstoffarmer Wasserstoff, 
wenn er als
Zwischenprodukt zur Produktion 
konventioneller
Kraftstoffe verwendet wird, 
soweit eine
Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 
dies zulässt,“. 
 
 ddd) Nach Nummer 8 wird die
folgende Nummer 9 eingefügt: 
 „9. ab dem
Verpflichtungsjahr 2027
wiederverwertete
kohlenstoffhaltige Kraftstoffe, soweit 
eine Rechtsverordnung 
der Bundesregierung 
nach § 37d Absatz 2 
Satz 1 Nummer 13 dies 
zulässt,“. 
 eee) Die bisherige Nummer 9 wird 
zu Nummer 10. 
bb) Satz 2 wird gestrichen. bb) u n v e r ä n d e r t  
8. § 37b wird wie folgt geändert: 8. § 37b wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Biokraftstoffen“ durch die Angabe „erneuerbaren 
Kraftstoffen“ ersetzt. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatz 6 wird durch den folgenden Absatz 6 
ersetzt: 
b) u n v e r ä n d e r t  
„(6) Biomethan ist abweichend von 
Absatz 1 nur dann Biokraftstoff, wenn es den 
Anforderungen für Erdgas nach § 8 der
Verordnung über die Beschaffenheit und die 
Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und 
Brennstoffen entspricht. Für die Anrechnung 
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
mit § 37a Absatz 4 gilt aus dem Leitungsnetz 
entnommenes Erdgas als Biomethan, soweit 
die Menge des entnommenen Gases im
Wärmeäquivalent
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
1. der Menge von an anderer Stelle im 
Verbrauchsteuergebiet der
Europäischen Union nach § 1a Satz 1
Nummer 4 des Energiesteuergesetzes in das 
Erdgasnetz eingespeistem Biomethan 
entspricht oder 
 
2. der Menge von an anderer Stelle in
einem Drittstaat in das Erdgasnetz
eingespeistem Biomethan entspricht, wenn  
 
a) das Erdgasnetz des Drittstaates 
physisch mit dem Gasverbundnetz 
der Europäischen Union
verbunden ist und  
 
b) alle betreffenden
Wirtschaftsteilnehmer Daten über die getätigten 
Transaktionen und die
Nachhaltigkeitseigenschaften und die
Treibhausgasemissionen des
Biomethans in die Unionsdatenbank nach 
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 
2018/2001 eingegeben haben. 
 
Dies gilt auch, soweit Biomethan im
Anschluss an eine Entnahme verflüssigt wird.“ 
 
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 
ersetzt: 
c) Absatz 8 wird durch den folgenden Absatz 8 
ersetzt: 
„(8) Nicht auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
angerechnet werden können 
„(8) Nicht auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 
2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4
angerechnet werden können 
1. Biokraftstoffe aus Palmöl, 1. u n v e r ä n d e r t  
2. Biokraftstoffe aus Reststoffen,
Abfallstoffen und Nebenprodukten des
Anbaus von Ölpalmen und der
Palmölproduktion, darunter insbesondere
Abwasser aus Palmölmühlen, leere
Palmfruchtbündel, Palmwedel, der
Palmenstamm, Palmschlammöl und destillierte 
Palmfettsäure, 
2. u n v e r ä n d e r t  
3. Biokraftstoffe aus Rohstoffen mit
hohem Risiko indirekter
Landnutzungsänderung nach Artikel 3 der Verordnung 
(EU) 2019/807, 
3. u n v e r ä n d e r t  
4. Biokraftstoffe und erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs aus 
Produktionsanlagen, bei denen eine 
Vor-Ort-Kontrolle durch eine
zuständige Behörde eines Mitgliedstaates der 
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Europäischen Union zum Zweck der 
Überwachung der Arbeitsweise der 
Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 
Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie 
(EU) 2018/2001 während der üblichen 
Betriebs- und Geschäftszeiten nicht
ermöglicht wird, sofern eine
Rechtsverordnung der Bundesregierung nach 
§ 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 20 die 
Voraussetzungen für die Möglichkeit 
von Vor-Ort-Kontrollen festlegt, 
5. mitverarbeitete biogene Rohstoffe, die 
in einem raffinerietechnischen
Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet wurden, 
5. u n v e r ä n d e r t  
6. der Biokraftstoffanteil von
Energieerzeugnissen mit einem Bioethanolanteil 
von weniger als 70 Volumenprozent, 
denen Bioethanol enthaltende Waren 
nach § 1 Absatz 2 Nummer 6
Buchstabe a und b des Energiesteuergesetzes 
zugesetzt wurden, 
6. u n v e r ä n d e r t  
7. Biokraftstoffe, soweit sie aus tierischen 
Ölen oder Fetten hergestellt wurden in 
Bezug auf diesen Anteil, und 
7. u n v e r ä n d e r t  
8. Wasserstoff aus biogenen Quellen. 8. u n v e r ä n d e r t  
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für
Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die 
vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr 
gebracht wurden. Satz 1 Nummer 7 und
Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für den
Biokraftstoffanteil, der aus tierischen Fetten und 
Ölen der Kategorie 1 und 2 gemäß Artikel 8 
und 9 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 
hergestellt wurde. Satz 1 Nummer 8 und
Absatz 1 Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der 
in Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und 
aus biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 
der Verordnung zur Festlegung weiterer 
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung 
bei Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 
(BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 
des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] 
geändert worden ist, in der jeweils geltenden 
Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung 
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 
Satz 1 Nummer 1 und 3 gilt nicht für
Biokraftstoffe, die nach Artikel 4 der
Verordnung (EU) 2019/807 zertifiziert sind. 
Satz 1 Nummer 2 und 4 gilt nicht für
Mengen an Biokraftstoffen und erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, die 
vor dem Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr 
gebracht wurden. Satz 1 Nummer 3 gilt für 
Biokraftstoffe, die aufgrund der
Verordnung (EU) 2019/807 erstmals als
Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem Risiko
indirekter Landnutzungsänderung gelten, 
erst ab dem folgenden
Verpflichtungsjahr. Satz 1 Nummer 7 und Absatz 1 Satz 1 
gelten nicht für den Biokraftstoffanteil, der 
aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 
1, 2 und 3 gemäß Artikel 8 bis 10 der
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 hergestellt 
wurde. Satz 1 Nummer 8 und Absatz 1 
Satz 1 gelten nicht für Wasserstoff, der in 
Straßenfahrzeugen eingesetzt wird und aus 
biogenen Quellen der Anlagen 1 und 4 der 
Verordnung zur Festlegung weiterer Bestim-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Satz 1 Nummer 19 regelt weitere
Bestimmungen.“ 
mungen zur Treibhausgasminderung bei 
Kraftstoffen vom 8. Dezember 2017 
(BGBl. I S. 3892), die zuletzt durch Artikel 3 
des Gesetzes vom … [einsetzen:
Ausfertigungsdatum und Fundstelle dieses Gesetzes] 
geändert worden ist, in der jeweils geltenden 
Fassung, stammt. Eine Rechtsverordnung 
der Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 
Satz 1 Nummer 19 regelt weitere
Bestimmungen.“ 
9. § 37c wird wie folgt geändert: 9. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „15.
April“ durch die Angabe „1. Juni“ ersetzt. 
 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 
ersetzt: 
 
„(2) Soweit Verpflichtete einer
Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 
in Verbindung mit § 37a Absatz 4 nicht 
nachkommen, setzt die zuständige Stelle 
eine Abgabe fest für die Fehlmenge der zu 
mindernden Treibhausgasemissionen oder 
für die nach dem Energiegehalt berechnete 
Fehlmenge an Kraftstoff. Die
Abgabenschuld des Verpflichteten entsteht mit
Ablauf des 1. Junis des auf das
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres. Die Abgabe 
beträgt 
 
1. 0,60 Euro pro Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent in den Fällen des 
§ 37a Absatz 4, 
 
2. 45 Euro pro Gigajoule in den Fällen, in 
denen ein Verpflichteter auf Grund
einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 8 einen Mindestanteil bestimmter 
Biokraftstoffe oder anderer
erneuerbarer Kraftstoffe in Verkehr zu bringen 
hat, 
 
3. 120 Euro pro Gigajoule in den Fällen, 
in denen ein Verpflichteter aufgrund
einer Rechtsverordnung der
Bundesregierung nach § 37d Absatz 2 Satz 1
Nummer 13 einen Mindestanteil an
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs in Verkehr zu bringen hat. 
 
Soweit im Fall des § 37a Absatz 6 Satz 1 
oder des § 37a Absatz 7 Satz 1 der Dritte 
seine vertragliche Verpflichtung nicht er-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
füllt, setzt die zuständige Stelle die Abgabe 
gegen den Verpflichteten fest.“ 
10. § 37d wird wie folgt geändert:  10. § 37d wird wie folgt geändert:  
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 37c“ 
durch die Angabe „den §§ 37c und 37i“
ersetzt. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: b) Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: aa) Satz 1 wird wie folgt geändert: 
aaa) Nummer 1 Buchstabe c wird 
durch den folgenden
Buchstaben c ersetzt: 
aaa) u n v e r ä n d e r t  
„c) die Anrechenbarkeit von 
biogenen Einsatzstoffen 
aus Rohstoffen des
Anhangs IX der Richtlinie 
(EU) 2018/2001 auf die 
Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a
Absatz 1 in Verbindung mit 
§ 37a Absatz 4
abweichend von § 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 
zu regeln, wenn sie in
einem
raffinerietechnischen Verfahren
gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet 
werden,“. 
 
 bbb) Die Nummern 3 und 4
werden gestrichen. 
bbb) In Nummer 13 wird nach der 
Angabe „Entwicklung“ die 
Angabe „bestehende
Erfüllungsoptionen im Einklang mit 
den Anforderungen der
Richtlinie (EU) 2018/2001 zu
konkretisieren und“ eingefügt. 
ccc) u n v e r ä n d e r t  
 ddd) Nummer 15 Buchstabe e 
wird durch den folgenden 
Buchstaben e ersetzt: 
 „e) der Verordnung nach 
der Nummer 2 und nach 
Absatz 2a“. 
ccc) In Nummer 19 Buchstabe c 
wird die Angabe
„Wassereee) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
stoffs.“ durch die Angabe 
„Wasserstoffs,“ ersetzt. 
ddd) Nach Nummer 19 wird die
folgende Nummer 20 eingefügt: 
fff) Nach Nummer 19 werden die 
folgenden Nummern 20, 21 
und 22 eingefügt: 
„20. für den Ausschluss der 
Anrechnung von
Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht 
biogenen Ursprungs 
nach § 37b Absatz 8 
Satz 1 Nummer 4 
„20. für den Ausschluss der 
Anrechnung von
Biokraftstoffen und
erneuerbaren Kraftstoffen nicht 
biogenen Ursprungs nach 
§ 37b Absatz 8 Satz 1 
Nummer 4 
a) die
Voraussetzungen für die
Möglichkeit von Vor-
Ort-Kontrollen
festzulegen und 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) zu bestimmen, dass 
der Ausschluss 
auch für die
Anrechnung auf einen 
Mindestanteil
bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer 
erneuerbarer
Kraftstoffe nach
Nummer 8 gilt.“ 
b) zu bestimmen, dass 
der Ausschluss 
auch für die
Anrechnung auf einen 
Mindestanteil
bestimmter
Biokraftstoffe oder anderer 
erneuerbarer
Kraftstoffe nach
Nummer 8 gilt, 
 21. die Anrechenbarkeit 
bestimmter
Biokraftstoffe aus tierischen 
Fetten auf die
Verpflichtungen nach 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 
und 2 in Verbindung 
mit § 37a Absatz 4 zu 
begrenzen sowie das 
Nachweisverfahren zu 
regeln, 
 22. zu bestimmen, dass
abweichend von § 37a
Absatz 5 und § 37b Absatz 
8 erneuerbare
Energieträger, die außerhalb 
des landgebundenen 
Verkehrs eingesetzt 
werden, nicht auf die 
Verpflichtung nach 
§ 37a Absatz 1 in
Verbindung mit § 37a Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
satz 4 anrechenbar 
sind, sowie ein
Nachweisverfahren hierfür 
festzulegen.“ 
bb) Die Sätze 3 bis 5 werden durch die
folgenden Sätze ersetzt: 
bb) u n v e r ä n d e r t  
„Rechtsverordnungen nach Satz 1 
Nummer 13 bedürfen der Zustimmung 
des Deutschen Bundestages, sofern
Regelungen zu verpflichtenden
Mindestanteilen an erneuerbaren Kraftstoffen 
nicht biogenen Ursprungs getroffen 
werden. Hat sich der Deutsche
Bundestag nach Ablauf von vier
Sitzungswochen seit Eingang der
Rechtsverordnung nach Satz 3 nicht mit ihr befasst, 
gilt die Zustimmung zu der
unveränderten Rechtsverordnung als erteilt.“ 
 
 c) Nach Absatz 2 wird der folgende
Absatz 2a eingefügt: 
 „(2a) Das Bundesministerium für
Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und
nukleare Sicherheit wird ermächtigt, im
Einvernehmen mit dem Bundesministerium 
für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft,
Ernährung und Heimat durch
Rechtsverordnung nach Anhörung der beteiligten 
Kreise (§ 51) ohne Zustimmung des
Bundesrates 
 1. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe 
nur dann auf die Erfüllung von
Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a 
Absatz 4 angerechnet werden, wenn 
bei der Erzeugung der eingesetzten 
Biomasse bestimmte ökologische und 
soziale Anforderungen an eine
nachhaltige Produktion der Biomasse
sowie zum Schutz natürlicher
Lebensräume erfüllt werden und wenn der 
Biokraftstoff eine bestimmte
Treibhausgasminderung aufweist, 
 2. die Anforderungen im Sinne der 
Nummer 1 festzulegen.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
c) In Absatz 3 Nummer 3 wird nach der
Angabe „Biokraftstoffe“ die Angabe „,
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs 
und an weitere Erfüllungsoptionen“
eingefügt.  
d) u n v e r ä n d e r t  
11. In § 37g Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024 
und dann alle zwei Jahre“ durch die Angabe „15. 
Dezember 2028 und dann alle zwei Jahre“ ersetzt. 
11. § 37g wird wie folgt geändert:  
 a) In Satz 2 wird die Angabe „31. März 2024 
und dann alle zwei Jahre“ durch die
Angabe „15. Dezember 2028 und dann alle 
zwei Jahre“ ersetzt. 
 b) In Satz 3 wird nach Nummer 1 die
folgende Nummer 2 eingefügt: 
 „2. die Verfügbarkeit von tierischen
Fetten und wie sich die steigende
Nachfrage nach Biokraftstoffen aus diesen 
Rohstoffen auf andere
Verwendungssektoren auswirkt,“. 
 c) Die bisherigen Nummern 2 bis 5 werden 
zu den Nummern 3 bis 6. 
12. § 37e Absatz 1 wird durch den folgenden
Absatz 1 ersetzt: 
12. u n v e r ä n d e r t  
„(1) Es werden Gebühren und Auslagen für 
individuell zurechenbare öffentliche Leistungen 
erhoben, die auf Grund von Rechtsverordnungen 
erbracht werden nach: 
 
1. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4
sowie § 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 und 6, 
 
2. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 und  
3. § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 sowie 
§ 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 bis 4. 
 
Die Gebühr soll die mit der individuell
zurechenbaren öffentlichen Leistung verbundenen Kosten 
aller an der Leistung Beteiligten decken.
Abweichend von § 4 Absatz 1 des
Bundesgebührengesetzes entstehen die von der zuständigen Stelle auf 
Grundlage von Rechtsverordnungen nach § 37d 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 11 zu erhebenden
Gebühren dem Grunde nach bereits vor der
Bekanntgabe der individuell zurechenbaren öffentlichen 
Leistung. Die zuständige Stelle kann die
individuell zurechenbare öffentliche Leistung erst nach 
der vorherigen Zahlung der Gebühr bekannt
geben.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
13. § 37h wird durch den folgenden § 37h ersetzt: 13. u n v e r ä n d e r t  
„§ 37h 
 
Mechanismus zur Anpassung der
Treibhausgasminderungs-Quote; Verordnungsermächtigung 
 
(1) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige 
Stelle veröffentlicht auf der Internetseite der
Zollverwaltung die Summe der
Treibhausgasminderungsmengen aller Verpflichteten, die den nach 
§ 37a Absatz 4 vorgeschriebenen Prozentsatz in 
einem Verpflichtungsjahr überschreiten
(Übererfüllung), spätestens bis zum Ablauf des 15.
November des Folgejahres. Die Veröffentlichung
erfolgt auf Grundlage der Mitteilungen nach § 37c 
Absatz 1 Satz 1. 
 
(2) Übersteigt das Verhältnis aus der
Übererfüllung und der Summe der Referenzwerte aller 
Verpflichteten in einem Verpflichtungsjahr die 
Differenz aus dem Prozentsatz des laufenden und 
des folgenden Verpflichtungsjahres, so erhöht die 
Bundesregierung den Prozentsatz nach § 37a
Absatz 4 Satz 2 durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates für alle nachfolgenden 
Verpflichtungsjahre. 
 
(3) Die Erhöhung des Prozentsatzes durch 
Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 1 hat der 
halben bis eineinhalbfachen Übersteigung nach 
Absatz 2 zu entsprechen und gilt ab dem
übernächsten Verpflichtungsjahr. Eine durch
Rechtsverordnung festgelegte Erhöhung des
Prozentsatzes ist bei der Ermittlung der Übersteigung nach 
Absatz 2 in den Folgejahren zu berücksichtigen.“ 
 
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 
37k, 37l und 37m eingefügt: 
14. Nach § 37h werden die folgenden §§ 37i, 37j, 
37k, 37l und 37m eingefügt: 
„§ 37i „§ 37i 
Eintragung in die Unionsdatenbank u n v e r ä n d e r t  
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 haben die von ihnen in Verkehr gebrachte 
Menge fossilen Kraftstoffs, die von ihnen
eingesetzte Menge an Erfüllungsoptionen und die 
Treibhausgasemissionen, die sie nach § 37c
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 an die zuständige 
Stelle mitgeteilt haben, bis zum 1. Juni des auf das 
Verpflichtungsjahr folgenden Kalenderjahres in 
die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der Richt-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
linie (EU) 2018/2001 einzutragen, sobald die
Unionsdatenbank eingerichtet und in Betrieb ist und 
dies durch das Bundesministerium für Umwelt, 
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit im Bundesanzeiger bekannt gemacht wurde. 
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die 
Eintragung der Daten durch ein Datensystem
einer vom Verpflichteten beauftragten Person
erfolgen. In diesem Fall sind die Europäische
Kommission und die nach § 37d Absatz 1 zuständige 
Stelle hierüber zu informieren. Der Verpflichtete 
ist so zu behandeln, als hätte er die Daten selbst 
eingetragen. 
 
(3) Die nach § 37d Absatz 1 zuständige 
Stelle gleicht die Eintragungen nach Absatz 1 und 
2 mit der Mitteilung nach § 37c Absatz 1 Satz 1 
Nummer 1 und 2 ab. 
 
§ 37j § 37j 
Flugkraftstoffanbieter u n v e r ä n d e r t  
(1) Flugkraftstoffanbieter nach Artikel 3 
Nummer 19 der Verordnung (EU) 2023/2405 ist 
für die Zwecke dieses Gesetzes, wer
gewerbsmäßig oder im Rahmen wirtschaftlicher
Unternehmungen nach § 27 Absatz 2 und 3 des
Energiesteuergesetzes steuerbefreiten oder nach § 2
Absatz 1 Nummer 3 des Energiesteuergesetzes zu 
versteuernden  
 
1. Flugturbinenkraftstoff der Unterposition 
2710 19 21 oder  
 
2. Wasserstoff der Unterposition 2804 10 00  
der Kombinierten Nomenklatur im Sinne des § 1a 
Satz 1 Nummer 2 des Energiesteuergesetzes zur 
Verwendung in Luftfahrzeugen an Flughäfen der 
Union nach Artikel 3 Nummer 1 der Verordnung 
(EU) 2023/2405 in Verkehr bringt.  
 
(2) Als Inverkehrbringer nach Absatz 1 gilt 
der Steuerlagerinhaber nach § 5 Absatz 3 des 
Energiesteuergesetzes, der Kraftstoff zu
steuerfreien Zwecken nach § 27 des
Energiesteuergesetzes abgibt, oder der jeweilige Steuerschuldner im 
Sinne des Energiesteuergesetzes. Abweichend 
von Satz 1 bringt in Verkehr 
 
1. in den Fällen des § 7 Absatz 4 Satz 1 des 
Energiesteuergesetzes der Einlagerer,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
2. in den Fällen des § 7 Absatz 6 des
Energiesteuergesetzes derjenige, der die Betankung 
kaufmännisch veranlasst hat, 
 
3. in den Fällen, in denen Wasserstoff kein 
Energieerzeugnis nach § 1 Absatz 3 des 
Energiesteuergesetzes ist oder der
Wasserstoff nach § 23 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 
des Energiesteuergesetzes zu versteuern ist 
und der Steuerschuldner nach § 23 Absatz 3 
Nummer 1 des Energiesteuergesetzes der 
Empfänger ist, derjenige, der die Betankung 
kaufmännisch veranlasst hat. 
 
Kaufmännischer Veranlasser ist derjenige, der
lieferseitig die rechtliche Befugnis hat, den
steuerlichen Erlaubnisinhaber mit der Betankung zu
beauftragen. 
 
(3) Der Steuerlagerinhaber nach § 5
Absatz 3 des Energiesteuergesetzes hat mit der
monatlichen Energiesteueranmeldung oder, sofern 
eine solche Anmeldung nicht erforderlich ist,
monatlich dem zuständigen Hauptzollamt alle
Mengen an Flugturbinenkraftstoffen und den
zugehörigen Flughafen der Union zu benennen. In den 
Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nummer 1 und 2 
sind neben den Flugturbinenkraftstoffen sowie 
dem Flughafen der Union der Einlagerer oder der 
kaufmännische Veranlasser zu benennen.
Unterbleibt die Benennung des Einlagerers oder des 
kaufmännischen Veranlassers, gilt der
Steuerschuldner im Sinne von Absatz 2 Satz 1 oder der 
Steuerlagerinhaber gemäß Absatz 2 Satz 1
weiterhin als Inverkehrbringer. 
 
(4) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 
Nummer 3 hat der kaufmännische Veranlasser 
dem zuständigen Hauptzollamt monatlich die
verwendeten Mengen an Wasserstoff für die
Luftfahrt und den zugehörigen Flughafen der Union 
zu benennen.  
 
§ 37k § 37k 
Überwachung von Flugkraftstoffanbietern u n v e r ä n d e r t  
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle  
1. stellt sicher, dass die vom
Flugkraftstoffanbieter in der Unionsdatenbank gemachten 
Angaben nach Artikel 10 der Verordnung 
(EU) 2023/2405 richtig sind;
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
2. überwacht die Einhaltung der Verpflichtung 
nach Artikel 4 in Verbindung mit Artikel 15 
Absatz 1 und mit Anhang I der Verordnung 
(EU) 2023/2405;  
 
3. stellt sicher, dass Flugkraftstoffanbieter,
soweit diese ihrer Verpflichtung nach Artikel 4 
in Verbindung mit Artikel 15 Absatz 1 und 
mit Anhang I der Verordnung (EU) 
2023/2405 hinsichtlich des Anteils an
nachhaltigen Flugkraftstoffen nicht
nachkommen, die festgestellten Fehlmengen nach
Artikel 4 Absatz 7 der Verordnung (EU) 
2023/2405 zusätzlich zu ihrer Verpflichtung 
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I 
der Verordnung (EU) 2023/2405 in Verkehr 
bringen;  
 
4. bearbeitet Anträge von
Flugkraftstoffanbietern über die Zuordnung zu einem anderen 
Mitgliedstaat gemäß Artikel 11 Absatz 8 
Satz 2 der Verordnung (EU) 2023/2405. 
 
Die nach § 37m Absatz 1 zuständige Stelle kann 
die Maßnahmen treffen, die zur Erfüllung der ihr 
nach Satz 1 zugewiesenen Aufgaben erforderlich 
sind. Hierzu zählt insbesondere der Erlass von 
Verwaltungsakten.  
 
§ 37l § 37l 
Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht Abgabepflicht bei Flugkraftstoffen; Bericht 
(1) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter seiner 
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit 
dem Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 
hinsichtlich des Anteils an nachhaltigen
Flugkraftstoffen nicht nachkommt, setzt die nach 
§ 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe 
fest für die Fehlmenge  
(1) u n v e r ä n d e r t  
1. an nachhaltigen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b und c der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 4 700 
Euro pro Tonne und 
 
2. an synthetischen Flugkraftstoffen nach
Artikel 3 Nummer 7 Buchsstabe a der
Verordnung (EU) 2023/2405 in Höhe von 17 000 
Euro pro Tonne.  
 
(2) Soweit ein Flugkraftstoffanbieter
nachweislich irreführende oder unzutreffende
Informationen über die Merkmale oder den Ursprung 
(2) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
der von ihm gemäß Artikel 9 Absatz 2 und
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405
gelieferten Kraftstoffe übermittelt hat, setzt die nach 
§ 37m Absatz 1 zuständige Stelle eine Abgabe 
fest für die Menge an Kraftstoffen, in Bezug auf 
welche irreführende oder unzutreffende
Informationen übermittelt wurden. Beziehen sich die
irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf 
nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 
2023/2405, so ist ein Wert von 4 700 Euro pro 
Tonne anzusetzen. Beziehen sich die
irreführenden oder unzutreffenden Informationen auf
Flugkraftstoffe nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe a 
oder Nummer 18 der Verordnung (EU) 
2023/2405 oder auf erneuerbaren Wasserstoff für 
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405, so ist ein Wert von 
17 000 Euro pro Tonne anzusetzen. 
(3) Hat ein Flugkraftstoffanbieter die nach 
Artikel 10 der Verordnung (EU) 2023/2405
erforderlichen Angaben nicht oder nicht
ordnungsgemäß in die Unionsdatenbank nach Artikel 31a der 
Richtlinie (EU) 2018/2001 in der Fassung vom 
13. Juni 2024 eingetragen, schätzt die nach § 37m 
Absatz 1 zuständige Stelle die vom
Flugkraftstoffanbieter im Berichtsjahr in Verkehr
gebrachten Mengen an Flugkraftstoffen.  
(3) u n v e r ä n d e r t  
(4) Die Abgabenschuld des
Flugkraftstoffanbieters nach Absatz 1 oder 2 entsteht mit Ablauf 
des 14. Februar des auf das Berichtsjahr
folgenden Kalenderjahres. 
(4) u n v e r ä n d e r t  
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 und 2 finden 
die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende
Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben 
des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der 
Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung 
sinngemäß Anwendung. Der
Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören. 
(5) Hinsichtlich der Absätze 1 bis 4 finden 
die für die Verbrauchsteuern geltenden
Vorschriften der Abgabenordnung entsprechende
Anwendung. Auf die in die Unionsdatenbank nach
Artikel 31a der Richtlinie (EU) 2018/2001 in der
Fassung vom 13. Juni 2024 eingetragenen Angaben 
des Flugkraftstoffanbieters nach Artikel 10 der 
Verordnung (EU) 2023/2405 findet § 170
Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung 
sinngemäß Anwendung. Der
Flugkraftstoffanbieter ist vor der Festsetzung der Abgabe anzuhören. 
(6) Das Bundesministerium für Umwelt, 
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare
Sicherheit und das Bundesministerium für Verkehr
veröffentlichen bis zum 25. September 2026 und
danach alle fünf Jahre einen Bericht entsprechend 
Artikel 12 Absatz 10 der Verordnung (EU) 
2023/2405. 
(6) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
§ 37m § 37m 
Zuständige Stelle; Verordnungsermächtigung u n v e r ä n d e r t  
(1) Innerhalb der Bundesverwaltung
werden eine oder mehrere Stellen errichtet, denen die 
Erfüllung der in den §§ 37k und 37l Absatz 1 bis 
3 geregelten Aufgaben übertragen wird. Die
Bundesregierung wird ermächtigt, die jeweils
zuständige Stelle durch Rechtsverordnung ohne
Zustimmung des Bundesrates zu bestimmen. 
 
(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, 
nach Anhörung der beteiligten Kreise nach § 51 
durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des 
Bundesrates 
 
1. das Nachweisverfahren für die
Anrechenbarkeit von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach 
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 
2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff 
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 
der Verordnung (EU) 2023/2405 auf die 
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung 
mit Anhang I der Verordnung (EU) 
2023/2405 näher zu regeln, 
 
2. das Berechnungsverfahren für die
Treibhausgasemissionen von nachhaltigen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 7 der 
Verordnung (EU) 2023/2405 und
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt nach
Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung (EU) 
2023/2405 festzulegen und das
Nachweisverfahren zu regeln, 
 
3. Methoden zur Einhaltung der
Anforderungen der Richtlinie (EU) 2018/2001 für den 
Bezug des elektrischen Stroms zur
Produktion von synthetischen Flugkraftstoffen nach 
Artikel 3 Nummer 12 der Verordnung (EU) 
2023/2405 und erneuerbaren Wasserstoffs 
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 
der Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen,  
 
4. Mindestwerte für die
Treibhausgaseinsparung von nachhaltigen Flugkraftstoffen nach 
Artikel 3 Nummer 7 der Verordnung (EU) 
2023/2405 und erneuerbarem Wasserstoff 
für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 
der Verordnung (EU) 2023/2405
festzulegen,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
5. vorzuschreiben, dass Biokraftstoffe nur dann 
auf die Erfüllung von Verpflichtungen nach 
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der 
Verordnung (EU) 2023/2405 angerechnet 
werden, wenn bei der Erzeugung der
eingesetzten Biomasse nachweislich bestimmte 
ökologische und soziale Anforderungen an 
eine nachhaltige Produktion der Biomasse 
sowie zum Schutz natürlicher Lebensräume 
erfüllt werden und wenn der Biokraftstoff 
eine bestimmte Treibhausgasminderung
aufweist, 
 
6. die Anforderungen im Sinne der Nummer 5 
festzulegen und das Nachweisverfahren zu 
regeln, 
 
7. die erforderlichen Nachweise und die
Überwachung der Einhaltung der Anforderungen 
an nachhaltige Flugkraftstoffe nach Artikel 3 
Nummer 7 der Verordnung (EU) 2023/2405 
und erneuerbaren Wasserstoff für die
Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 16 der
Verordnung (EU) 2023/2405 sowie die hierfür
erforderlichen Probenahmen näher zu regeln, 
 
8. Einzelheiten zu Maßnahmen zu regeln, die 
der Erfüllung der Aufgaben dienen, die der 
zuständigen Stelle in § 37k zugewiesen sind; 
dies umfasst auch etwaige Duldungs- und 
Mitwirkungspflichten der
Flugkraftstoffanbieter,  
 
9. die Höhe der Abgabe nach § 37l Absatz 1 
und 2 zu ändern, um im Fall von Änderungen 
des Preisniveaus für Kraftstoffe eine
vergleichbare wirtschaftliche Belastung aller 
Flugkraftstoffanbieter sicherzustellen.  
 
In Rechtsverordnungen nach Satz 1 kann die
Zuständigkeit zur Durchführung einer in einer 
Rechtsverordnung nach Absatz 1 Satz 2
bestimmten Stelle übertragen werden.“ 
 
15. § 52 wird wie folgt geändert:  15. u n v e r ä n d e r t  
a) Die Überschrift wird durch die folgende 
Überschrift ersetzt: 
 
„§ 52 
 
Überwachung, Einschränkungen von 
Grundrechten“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
b) Absatz 3 Satz 1 wird durch den folgenden 
Satz ersetzt: 
 
„Absatz 2 gilt entsprechend für Eigentümer 
und Besitzer von Anlagen, Stoffen,
Erzeugnissen, Brennstoffen, Treibstoffen und 
Schmierstoffen, soweit diese einer der
folgenden Regelungen unterliegen: 
 
1. den §§ 37a bis 37c oder der nach den 
§§ 32 bis 35, 37 oder 37d erlassenen 
Rechtsverordnung oder  
 
2. Artikel 10 der Verordnung (EU) 
2023/2405 in Verbindung mit § 37j
Absatz 1 oder  
 
3. der nach § 37m Absatz 2 erlassenen 
Rechtsverordnung.“ 
 
16. § 62 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
aa) In Nummer 11 wird die Angabe
„vorlegt.“ durch die Angabe „vorlegt oder“ 
ersetzt. 
 
bb) Nach Nummer 11 wird die folgende 
Nummer 12 eingefügt: 
 
„12. entgegen § 37i Absatz 1 eine dort 
genannte Angabe nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder 
nicht rechtzeitig einträgt.“ 
 
b) Absatz 2 Nummer 3b wird durch die
folgende Nummer 3b ersetzt: 
 
„3b. einer Rechtsverordnung nach § 37d 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13
Buchstabe b oder Absatz 3 Nummer 3 oder 
§ 37m Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 
7 oder einer vollziehbaren Anordnung 
auf Grund einer solchen
Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die 
Rechtsverordnung für einen
bestimmten Tatbestand auf diese
Bußgeldvorschrift verweist,“. 
 
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 
ersetzt: 
 
„(5) Verwaltungsbehörden im Sinne 
des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes 
über Ordnungswidrigkeiten sind in den
Fällen des Absatzes 1 Nummer 9 bis 11 die Stel-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
len nach § 37d Absatz 1 Satz 1 jeweils für
ihren Geschäftsbereich.“ 
17. Nach § 62 wird der folgende § 62a eingefügt: 17. u n v e r ä n d e r t  
„§ 62a 
 
Bußgeldvorschriften zur Verordnung (EU) 
2023/2405 
 
(1) Ordnungswidrig handelt, wer gegen die 
Verordnung (EU) 2023/2405 in der Fassung vom 
18. Oktober 2023 verstößt, indem er vorsätzlich 
oder fahrlässig 
 
1. entgegen Artikel 4 Absatz 7 eine dort
genannte Fehlmenge nicht, nicht vollständig 
oder nicht rechtzeitig ergänzt, 
 
2. entgegen Artikel 6 Absatz 4 oder Artikel 9 
Absatz 2 oder 3 Satz 3 oder 5 eine dort
genannte Information nicht, nicht richtig, nicht 
vollständig oder nicht rechtzeitig zur
Verfügung stellt oder 
 
3. entgegen Artikel 10 Unterabsatz 1 ab dem 
Berichtsjahr 2027 eine Angabe nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht
rechtzeitig macht. 
 
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer 
Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet 
werden. 
 
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne des 
§ 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Stellen nach § 37m 
Absatz 1 Satz 1 jeweils für ihren
Geschäftsbereich.“ 
 
18. Nach § 63 wird der folgende § 64 eingefügt: 18. u n v e r ä n d e r t  
„§ 64 
 
Datenübermittlung  
(1) Die Generalzolldirektion und die 
Hauptzollämter dürfen Informationen,
einschließlich personenbezogener Daten sowie Betriebs- 
und Geschäftsgeheimnisse, an das
Bundeministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und 
nukleare Sicherheit sowie das Umweltbundesamt 
übermitteln, soweit diese Informationen zur
Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des
Bundesministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
und nukleare Sicherheit oder des
Umweltbundesamtes aus den §§ 37a bis 37m oder Artikel 11
Absatz 3 der Verordnung (EU) 2023/2405
erforderlich sind. 
(2) Die Datenübermittlungen nach
Absatz 1 darf auf Initiative der zur Übermittlung
befugten Stellen und auf Ersuchen der
Datenempfänger erfolgen.“ 
 
19. § 67 Absatz 11 wird durch den folgenden
Absatz 11 ersetzt: 
19. u n v e r ä n d e r t  
„(11) § 37l Absatz 1 Nummer 2 ist erst ab 
dem 1. Januar 2030 anzuwenden.“ 
 
Artikel 2 Artikel 2 
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von 
strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote 
Änderung der Verordnung zur Anrechnung von 
strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote 
Die Verordnung zur Neufassung der
Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom 
17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom … [einsetzen: Datum 
und Fundstelle des Gesetzes zur Beschleunigung des 
Ausbaus von Geothermieanlagen, Wärmepumpen und 
Wärmespeichern und zur Änderung weiterer
rechtlicher Rahmenbedingungen für den klimaneutralen
Ausbau der Wärmeversorgung sowie zur Änderung des 
Baugesetzbuchs und zur Änderung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes] geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
Die Verordnung zur Neufassung der
Siebenunddreißigsten Verordnung zur Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote) vom 
17. April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131), die zuletzt 
durch Artikel 3 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 
(BGBl. 2025 I Nr. 348) geändert worden ist, wird wie 
folgt geändert: 
1. Die Überschrift wird durch die folgende
Überschrift ersetzt: 
1. u n v e r ä n d e r t  
„Siebenunddreißigste Verordnung zur 
Durchführung des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes (Verordnung zur
Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen 
Rohstoffen auf die Treibhausgasquote 
und zur Anrechnung auf die
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Anhang I der Verordnung 
(EU) 2023/2405 – 37. BImSchV)“. 
2. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t  
a) Nach der Angabe zu § 3 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 3a Anrechenbarkeit von synthetischen 
Flugkraftstoffen und erneuerbarem 
Wasserstoff für die Luftfahrt 
 
§ 3b Mindestanteil an erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen
Ursprungs“. 
 
b) In der Angabe zu § 12 wird die Angabe 
„Ölen“ durch die Angabe „Rohstoffen“
ersetzt. 
 
c) Die Angabe zu § 19 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt: 
 
„§ 19 Anforderungen an
Massenbilanzsysteme und
Dokumentationspflicht“. 
 
d) Die Angabe zu § 29 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt: 
 
„§ 29 (weggefallen)“.  
e) Nach der Angabe zu § 30 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 31a Durchführungsbestimmungen zum 
Akkreditierungsverfahren“. 
 
f) Nach der Angabe zu § 35 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 35a Registrierung ausländischer
Zertifizierungsstellen“. 
 
g) Die Angabe zu § 36 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt: 
 
„§ 36 (weggefallen)“.  
h) Die Angabe zu § 43 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt. 
 
„§ 43 (weggefallen)“.  
i) Nach der Angabe zu § 52 wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
 
„§ 52a Ordnungswidrigkeiten“.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 3. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 
„§ 1 „§ 1 
Anwendungsbereich Anwendungsbereich 
Diese Verordnung regelt Diese Verordnung regelt 
1. die Anrechnung von strombasierten
Kraftstoffen, mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffen und biogenem Wasserstoff auf die
Erfüllung der gesetzlichen Verpflichtung zur
Minderung der Treibhausgasemissionen nach 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. die Anrechnung von synthetischen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und 
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt 
nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung 
(EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 auf die Erfüllung der
Verpflichtung nach Artikel 4 in Verbindung mit
Anhang I der Verordnung (EU) 2023/2405 in 
der Fassung vom 18. Oktober 2023.“ 
2. die Anrechnung von synthetischen
Flugkraftstoffen nach Artikel 3 Nummer 12 und 
erneuerbarem Wasserstoff für die Luftfahrt 
nach Artikel 3 Nummer 16 der Verordnung 
(EU) 2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023 sowie von Biokraftstoffen für 
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 
Buchstabe b der Verordnung (EU) 
2023/2405 in der Fassung vom 18.
Oktober 2023, die durch die Verarbeitung von 
biogenen Rohstoffen in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit 
mineralölstämmigen Ölen hergestellt 
wurden, auf die Erfüllung der Verpflichtung 
nach Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I 
der Verordnung (EU) 2023/2405 in der
Fassung vom 18. Oktober 2023.“ 
4. § 2 wird wie folgt geändert:  4. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 5 wird die Angabe „Fassung.“ 
durch die Angabe „Fassung, und nach § 37m 
Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“ ersetzt. 
 
b) In Absatz 7 Satz 1 Nummer 1 wird die
Angabe „Absatz 30“ durch die Angabe
„Nummer 30“ ersetzt. 
 
c) Absatz 9 wird durch den folgenden Absatz 9 
ersetzt: 
 
„(9) Nachweispflichtige im Sinne
dieser Verordnung sind 
 
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 Satz 1 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes.  
 
Nachweispflichtige im Sinne dieser
Verordnung sind auch Flugkraftstoffanbieter nach 
§ 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“ 
 
d) Absatz 13 wird durch den folgenden
Absatz 13 ersetzt: 
 
„(13) Anerkannte
Zertifizierungssysteme im Sinne dieser Verordnung sind
Zertifizierungssysteme, die 
 
1. von der Europäischen Kommission
anerkannt sind auf Grund des Artikels 30 
Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2018/2001 
und 
 
2. auf der Internetseite der Europäischen 
Kommission als solche veröffentlicht 
sind.“ 
 
e) In Absatz 15 wird die Angabe „natürliche 
oder“ gestrichen. 
 
f) Nach Absatz 18 wird der folgende Absatz 19 
eingefügt: 
 
„(19) Lieferanten im Sinne dieser
Verordnung sind Betriebe, die mit dem
Transport und dem Vertrieb von erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
befasst und Eigentümer dieser erneuerbaren 
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs sind, 
ohne selbst Schnittstelle zu sein.“ 
 
5. § 3 wird wie folgt geändert: 5. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 
ersetzt: 
 
„(1) Erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs werden auf die Erfüllung 
von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes
angerechnet, wenn 
 
1. der zur Herstellung der erneuerbaren 
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs 
eingesetzte Strom 
 
a) über einen Direktanschluss von 
Stromerzeugungsanlagen nach 
Maßgabe des § 4 bezogen wird 
oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9 
entnommen wird, 
 
2. der erneuerbare Kraftstoff nicht
biogenen Ursprungs die
Mindestanforderungen an die Treibhausgaseinsparungen 
nach § 10 erfüllt und 
 
3. der erneuerbare Kraftstoff nicht
biogenen Ursprungs zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 
Nummer 6 oder 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes in Verkehr gebracht 
worden ist. 
 
Für erneuerbaren Kraftstoff nicht biogenen 
Ursprungs zum Einsatz als Erfüllungsoption 
nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 oder 
7 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt 
§ 37a Absatz 6 und 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend.“ 
 
b) In Absatz 4 wird nach der Angabe
„konventioneller Kraftstoffe“ die Angabe „oder von 
Biokraftstoffen“ eingefügt. 
 
c) Absatz 5 wird durch den folgenden Absatz 5 
ersetzt: 
 
„(5) Zur Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die
energetische Menge des jeweiligen erneuerbaren 
Kraftstoffs nicht biogenen Ursprungs nach 
Absatz 1 
 
1. ab dem Verpflichtungsjahr 2024 mit 
dem Faktor 3 multipliziert, 
 
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2037 mit 
dem Faktor 2,5 multipliziert, 
 
3. ab dem Verpflichtungsjahr 2038 mit 
dem Faktor 2 multipliziert, 
 
4. ab dem Verpflichtungsjahr 2039 mit 
dem Faktor 1,5 multipliziert, 
 
5. ab dem Verpflichtungsjahr 2040 mit 
dem Faktor 1 multipliziert.“ 
 
d) In Absatz 6 Nummer 1 wird die Angabe 
„dem Faktor 3“ durch die Angabe „den
Faktoren nach Absatz 5“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b
eingefügt: 
6. Nach § 3 werden die folgenden §§ 3a und 3b
eingefügt: 
„§ 3a „§ 3a 
Anrechenbarkeit von synthetischen
Flugkraftstoffen und erneuerbarem Wasserstoff für die 
Luftfahrt 
u n v e r ä n d e r t  
(1) Synthetische Flugkraftstoffe und
erneuerbarer Wasserstoff für die Luftfahrt werden auf 
die Erfüllung von Verpflichtungen nach Artikel 4 
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 
2023/2405 angerechnet, wenn 
 
1. der zur Herstellung der synthetischen
Flugkraftstoffe und des erneuerbaren
Wasserstoffs für die Luftfahrt eingesetzte Strom 
 
a) über einen Direktanschluss von
Stromerzeugungsanlagen nach Maßgabe des 
§ 4 bezogen wird oder 
 
b) aus dem Netz nach den §§ 5 bis 9
entnommen wird, 
 
2. der synthetische Flugkraftstoff oder
erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt die
Mindestanforderungen an die
Treibhausgaseinsparungen nach § 10 erfüllt und 
 
3. der synthetische Flugkraftstoff oder
erneuerbare Wasserstoff für die Luftfahrt zur
Erfüllung der Verpflichtungen nach Artikel 4 in 
Verbindung mit Anhang I der Verordnung 
(EU) 2023/2405 nach § 37j Absatz 1 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verkehr gebracht worden ist. 
 
(2) Sofern sich aus den folgenden
Bestimmungen nicht etwas anderes ergibt, ist Absatz 1 
anzuwenden auf  
 
1. synthetische Flugkraftstoffe, die in der
Europäischen Union hergestellt worden sind, und 
erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt, 
der in der Europäischen Union hergestellt 
worden ist, und 
 
2. synthetische Flugkraftstoffe, die aus Staaten, 
die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen 
Union sind (Drittstaaten), importiert werden, 
und erneuerbaren Wasserstoff für die
Luftfahrt, der aus Drittstaaten importiert wird.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
§ 3b § 3b 
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht 
biogenen Ursprungs 
Mindestanteil an erneuerbaren Kraftstoffen nicht 
biogenen Ursprungs 
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 
bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr 
zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt 
(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 Satz 1 
bis 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
haben jährlich einen Mindestanteil an erneuerbaren 
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs in Verkehr 
zu bringen. Die Höhe des Mindestanteils beträgt 
1. 0,1 Prozent ab dem Kalenderjahr 2026, 1. u n v e r ä n d e r t  
2. 0,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2028, 2. u n v e r ä n d e r t  
3. 1,2 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030, 3. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2030, 
4. 1,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032, 4. 3,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2032, 
 5. 3,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2033, 
5. 2,5 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034, 6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2034, 
 7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2035, 
6. 4,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036, 8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2036, 
7. 5,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037, 9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2037, 
8. 6,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038, 10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2038, 
9. 7,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039, 11. 9,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2039, 
10. 8,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040. 12. 10,0 Prozent ab dem Kalenderjahr 2040. 
(2) Der Mindestanteil bezieht sich auf die 
energetische Menge der bei der Berechnung des 
Referenzwerts nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes zu
berücksichtigenden Kraftstoffe zuzüglich der energetischen 
Menge der eingesetzten Erfüllungsoptionen. 
(2) u n v e r ä n d e r t  
(3) Erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen 
Ursprungs sind nicht auf den Mindestanteil nach 
Absatz 1 anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-
Kontrollen nach § 4b Absatz 1 der Verordnung zur 
Festlegung weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen gestattet
werden. Satz 1 gilt nur für Kraftstoffe, die ab dem 
Verpflichtungsjahr 2027 in Verkehr gebracht
werden oder als in Verkehr gebracht gelten. 
(3) u n v e r ä n d e r t  
(4) Für den Mindestanteil gelten § 37a
Absatz 4 Satz 7 bis 10, Absatz 6 und 7 und § 37b des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes entsprechend. 
Soweit Verpflichtete der Verpflichtung nach
Absatz 1 nicht nachkommen, setzt die zuständige 
(4) u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Stelle für die nach dem Energiegehalt berechnete 
Fehlmenge eine Abgabe nach den Vorgaben des 
§ 37c Absatz 2 Satz 3 Nummer 3 fest. § 37c
Absatz 2 Satz 2 und 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes gilt entsprechend. Die Höhe der 
Abgabe ergibt sich aus § 37c Absatz 2 Satz 3 
Nummer 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Weiterhin gilt § 37c Absatz 3 Satz 4 und 5 
und Absatz 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes entsprechend, soweit sich aus den Regelungen 
der Absätze 1 und 2 nicht etwas anderes ergibt. 
(5) Übersteigen in einem
Verpflichtungsjahr Mengen an erneuerbaren Kraftstoffen nicht 
biogenen Ursprungs den Mindestanteil nach
Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2, kann ein
Verpflichteter beantragen, dass ihre energetische 
Menge auf den Mindestanteil des folgenden
Verpflichtungsjahres angerechnet wird.“ 
(5) u n v e r ä n d e r t  
7. In § 11 Absatz 1 wird die Angabe „zum Einsatz 
als Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 
Nummer 8 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes, die in einem raffinerietechnischen Verfahren 
gemeinsam mit mineralölstämmigen Ölen
verarbeitet werden und in diesem Verfahren einen
konventionellen Einsatzstoff nur teilweise ersetzen“ 
durch die Angabe „zum Einsatz als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 Satz 1 Nummer 6 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die in einem 
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit 
mineralölstämmigen oder biogenen Ölen
hergestellt werden“ ersetzt. 
7. u n v e r ä n d e r t  
8. § 12 wird wie folgt geändert: 8. § 12 wird wie folgt geändert: 
a) In der Überschrift wird die Angabe „Ölen“ 
durch die Angabe „Rohstoffen“ ersetzt. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 
ersetzt: 
b) Absatz 2 wird durch den folgenden Absatz 2 
ersetzt: 
„(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 
Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete
biogene Rohstoffe, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, 
auf die Erfüllung der Verpflichtungen nach 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung 
mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden, wenn die
landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder 
Reststoffe, die bei der Herstellung der
biogenen Rohstoffe verwendet werden, Rohstoffe 
„(2) Abweichend von § 37b Absatz 8 
Satz 1 Nummer 5 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes können mitverarbeitete
biogene Rohstoffe, die in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeitet worden sind, auf 
die Erfüllung der Verpflichtungen nach § 37a 
Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes 
angerechnet werden, wenn die
landwirtschaftlichen Rohstoffe, Abfälle oder Reststoffe, die 
bei der Herstellung der biogenen Rohstoffe 
verwendet werden, Rohstoffe nach An-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
nach Anhang IX zu der Richtlinie (EU) 
2018/2001 sind und die Anforderungen an 
Biomasse nach der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung erfüllen. Anrechenbar ist 
ausschließlich der Anteil der biogenen
Rohstoffe, der als Bestandteil des Kraftstoffs in 
Verkehr gebracht wird.“ 
hang IX Teil A und Teil B Buchstabe b zu 
der Richtlinie (EU) 2018/2001 sind und die 
Anforderungen an Biomasse nach der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung
erfüllen.“ 
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 
ersetzt: 
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 
ersetzt: 
„(4) Die Bestimmung der Höhe des 
Anteils der mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffe im Kraftstoff muss durch
Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach
Absatz 1 gleichzeitig mit mineralölstämmigen 
Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach
Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung 
(EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur 
Durchführung der Radiokarbonmethode
sowohl als Hauptprüfverfahren als auch als 
zweites Prüfverfahren zur Überprüfung der 
Ergebnisse eines anderen angewandten 
Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 
16640, Ausgabe August 20171F
3, festgelegten 
Verfahren der Beschleuniger-
Massenspektrometrie sowie der
Flüssigszintillationszählung.“ 
„(4) Die Bestimmung der Höhe des 
Anteils der mitverarbeiteten biogenen
Rohstoffe im Kraftstoff muss durch
Wirtschaftsteilnehmer, die biogene Rohstoffe nach
Absatz 2 gleichzeitig mit mineralölstämmigen 
Ölen verarbeiten, mithilfe eines nach
Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten Verordnung 
(EU) 2023/1640 zulässigen
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige Verfahren zur
Durchführung der Radiokarbonmethode sowohl als 
Hauptprüfverfahren als auch als zweites
Prüfverfahren zur Überprüfung der Ergebnisse
eines anderen angewandten
Hauptprüfverfahrens sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe 
August 20171F
3, festgelegten Verfahren der
Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie der 
Flüssigszintillationszählung.“  
d) In Absatz 5 wird die Angabe „§ 37b
Absatz 8 Satz 1 Nummer 3“ durch die Angabe 
„§ 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 bis 4, 7 
und 8“ ersetzt. 
d) u n v e r ä n d e r t  
 e) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 
eingefügt: 
 „(6) Die Bestimmung der Höhe des 
Anteils der Biokraftstoffe für die Luftfahrt 
nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe b der 
Verordnung (EU) 2023/2405 im Kraftstoff, 
die durch die Verarbeitung von biogenen 
Rohstoffen in einem raffinerietechnischen 
Verfahren gemeinsam mit
mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, muss 
durch Wirtschaftsteilnehmer, die biogene 
Rohstoffe gleichzeitig mit
mineralölstämmigen Ölen verarbeiten, mithilfe eines 
nach Artikel 1 Absatz 1 der Delegierten 
Verordnung (EU) 2023/1640 zulässigen 
Hauptprüfverfahrens erfolgen. Zulässige 
 
3 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Verfahren zur Durchführung der
Radiokarbonmethode sowohl als
Hauptprüfverfahren als auch als zweites Prüfverfahren 
zur Überprüfung der Ergebnisse eines
anderen angewandten Hauptprüfverfahrens 
sind die nach DIN EN 16640, Ausgabe
August 20173, festgelegten Verfahren der
Beschleuniger-Massenspektrometrie sowie 
der Flüssigszintillationszählung.“ 
 9. Nach § 13 Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 4 und 5 eingefügt: 
 „(4) Zur Berechnung des Referenzwertes 
nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes wird die energetische Menge 
des biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 mit 
dem Faktor 2 multipliziert. 
 (5) Die Treibhausgasemissionen des
biogenen Wasserstoffs nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der
energetischen Menge des biogenen Wasserstoffs 
 1. mit dem Faktor 2 und 
 2. mit den im anerkannten Nachweis nach 
§ 8 der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung ausgewiesenen
Treibhausgasemissionen des biogenen Wasserstoffs 
in Gramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent 
pro Megajoule sowie 
 3. mit dem Anpassungsfaktor für die
Antriebseffizienz nach der Anlage zu dieser 
Verordnung.“ 
 10. § 14 wird durch den folgenden § 14 ersetzt: 
 
„§ 14 
 Anerkannte Nachweise 
 (1) Als Nachweise über die Erfüllung der 
Anforderungen an erneuerbare Kraftstoffe 
nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in 
Verbindung mit den §§ 4 bis 10 werden
anerkannt: 
 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22
ausgestellt worden sind und die Möglichkeit von 
Vor-Ort-Kontrollen durch die Angabe 
nach § 17 Absatz 1 Nummer 12 bestätigt 
wurde, und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
 2. Nachweise nach § 21, wenn nachgewiesen 
ist, dass Vor-Ort-Kontrollen nach
Maßgabe des § 4b Absatz 1 der Verordnung 
zur Festlegung weiterer Bestimmungen 
zur Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen ermöglicht werden. 
 (2) Als Nachweis über die Erfüllung der 
Anforderungen an synthetische
Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die 
Luftfahrt nach § 3a Absatz 1 in Verbindung 
mit den §§ 4 bis 10 werden anerkannt: 
 1. Nachweise, die nach § 16 oder § 22
ausgestellt worden sind, und 
 2. Nachweise nach § 21.“ 
9. § 15 wird durch den folgenden § 15 ersetzt: 11. u n v e r ä n d e r t  
„§ 15 
 
Vorlage der Nachweise  
Der Nachweispflichtige hat die Nachweise 
bei der Biokraftstoffquotenstelle vorzulegen, im 
Fall des Nachweispflichtigen nach § 2 Absatz 9 
Satz 1 zusammen mit der Mitteilung nach § 37c 
Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.“ 
 
10. § 16 wird wie folgt geändert: 12. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) Nach Nummer 2 wird die folgende 
Nummer 3 eingefügt: 
 
„3. ab dem Zeitpunkt nach § 19
Absatz 7 die ihr vorgelagerten 
Schnittstellen und Lieferanten
bestätigen, dass sie die
erforderlichen Daten zu Transaktionen
unmittelbar nach der jeweils
getätigten Transaktion gemäß § 19
Absatz 5 in der Unionsdatenbank 
dokumentiert haben,“. 
 
bb) Die bisherigen Nummern 3 bis 5
werden zu den Nummern 4 bis 6. 
 
cc) In Nummer 5 wird die Angabe „erfüllt 
und“ durch die Angabe „erfüllt,“
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
dd) In Nummer 6 wird die Angabe
„wurden.“ durch die Angabe „wurden, und“ 
ersetzt. 
 
ee) Nach Nummer 6 wird die folgende 
Nummer 7 eingefügt: 
 
„7. sie bestätigt, dass zur Herstellung 
keine erneuerbaren Kraftstoffe 
nicht biogenen Ursprungs
eingesetzt wurden, die als
Erfüllungsoption nach § 37a Absatz 5 
Satz 1 Nummer 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes
verwendet werden.“ 
 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 
ersetzt: 
 
„(3) Die Richtigkeit der Angaben nach 
Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe b, c, d,
Nummer 3 bis 7 wird mittels repräsentativer 
Stichproben von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert und gegenüber der 
zuständigen Behörde und der nationalen
Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des 
Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 
2009 (BGBl. I S. 2625), das zuletzt durch 
Artikel 47 des Gesetzes vom 23. Oktober 
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 323) geändert
worden ist, und der Verordnung (EG) 765/2008 
in der Fassung vom 9. Juli 2008
nachgewiesen.“ 
 
c) In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe
„Schriftform“ durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 
 
11. § 17 Absatz 1 wird wie folgt geändert: 13. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 18
Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 18
Absatz 5,“ ersetzt. 
 
b) Nummer 9 wird durch die folgende
Nummer 9 ersetzt: 
 
„9. das Datum der ersten Inbetriebnahme 
der Anlage,“. 
 
c) Nach Nummer 9 werden die folgenden 
Nummern 10 bis 12 eingefügt: 
 
„10. ab dem Zeitpunkt nach § 19 Absatz 7 
die Bestätigung, dass die der letzten 
Schnittstelle vorgelagerten
Schnittstellen und Lieferanten die erforderlichen 
Daten zu Transaktionen unmittelbar
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
nach der jeweils getätigten
Transaktion gemäß § 19 Absatz 5 in der
Unionsdatenbank dokumentiert haben, 
11. Angaben nach § 19 Absatz 5 Satz 1 
Nummer 3 und 
 
12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen 
nach Maßgabe des § 4b Absatz 1 der 
Verordnung zur Festlegung weiterer 
Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen ermöglicht 
werden.“ 
 
12. § 18 wird wie folgt geändert: 14. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt: 
 
„1. alle Lieferanten sich verpflichtet 
haben, die Anforderungen eines 
anerkannten
Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses 
auch Anforderungen an die
Lieferung von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs
enthält, und“. 
 
bb) Nach Satz 2 wird der folgende Satz
eingefügt: 
 
„Die Anforderung nach Satz 1
Nummer 1 gilt bis zum Ablauf des 31.
Dezember 2026 auch als erfüllt, wenn
Lieferanten ihre Lieferungen in einem 
Massenbilanzsystem erfassen, das
regelmäßigen Prüfungen durch die 
Hauptzollämter zur Überwachung der 
Einhaltung der Verpflichtung nach 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in
Verbindung mit Absatz 4 unterliegt.“ 
 
b) In Absatz 3 wird die Angabe „Schriftform“ 
durch die Angabe „Textform“ ersetzt. 
 
13. § 19 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Überschrift wird die Angabe
„Massenbilanzsysteme“ durch die Angabe
„Massenbilanzsysteme und Dokumentationspflicht“ 
ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) In Nummer 1 wird nach der Angabe 
„Ursprungs“ die Angabe „und anderen 
Kraft- und Brennstoffen“ eingefügt. 
 
bb) In Nummer 4 wird die Angabe „wird.“ 
durch die Angabe „wird, und“ ersetzt.  
 
cc) Nach Nummer 4 wird die folgende 
Nummer 5 eingefügt: 
 
„5. den Grundsätzen
ordnungsmäßiger Buchführung folgt,
insbesondere indem 
 
a) im Massenbilanzsystem für 
jeden Geschäftsvorfall ein 
richtiger und vollständiger 
Beleg geführt wird, 
 
b) die Eintragungen und
Aufzeichnungen im
Massenbilanzsystem vollständig, 
richtig, unverzüglich,
kontinuierlich und geordnet
vorgenommen werden, 
 
c) die Eintragungen und
Aufzeichnungen im
Massenbilanzsystem nicht in einer 
Weise verändert werden, 
dass der ursprüngliche Inhalt 
nicht mehr feststellbar ist, 
und 
 
d) solche Veränderungen im 
Massenbilanzsystem
unterlassen werden, deren
Beschaffenheit es ungewiss 
lässt, ob sie ursprünglich 
oder erst später gemacht 
worden sind.“ 
 
c) Nach Absatz 4 werden die folgenden
Absätze 5 bis 8 eingefügt: 
 
„(5) Die den letzten Schnittstellen
vorgelagerten Schnittstellen und Lieferanten 
entlang der gesamten Herstellungs- und
Lieferkette der erneuerbaren Kraftstoffe nicht 
biogenen Ursprungs sind verpflichtet, in der 
Unionsdatenbank nach Artikel 31a der 
Richtlinie (EU) 2018/2001 folgende Daten 
unmittelbar nach der jeweils getätigten 
Transaktion zu dokumentieren:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
1. Transaktionsdaten,  
2. Nachhaltigkeitseigenschaften und
Eigenschaften in Bezug auf
Treibhausgaseinsparungen, beginnend beim Ort der 
Produktion der Kraftstoffe bis hin zum 
Zeitpunkt ihres Inverkehrbringens in 
der Europäischen Union, 
 
3. Angaben dazu, ob eine Förderung für 
die Produktion dieser Lieferung
gewährt wurde, und falls ja, die Art der 
Förderregelung. 
 
Für die Zwecke der Eingabe von Daten in die 
Unionsdatenbank ist das Gasverbundnetz der 
Europäischen Union als einheitliches
Massenbilanzsystem zu betrachten. Ein physisch 
mit dem Gasverbundnetz der Europäischen 
Union verbundenes Erdgasnetz in einem 
Drittstaat gilt als Teil des
Massenbilanzsystems nach Satz 2. Bei der
Dokumentationspflicht nach Satz 1 sind die berechtigten
Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, 
insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu 
wahren.  
 
(6) Die Richtigkeit der Angaben nach 
Absatz 5 wird von den anerkannten
Zertifizierungsstellen kontrolliert. 
 
(7) Die Dokumentationspflicht nach 
Absatz 5 besteht ab dem Zeitpunkt der
Inbetriebnahme der Unionsdatenbank für den
Bereich der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs. Dieser Zeitpunkt wird 
durch die zuständige Behörde im
Bundesanzeiger bekannt gegeben. 
 
(8) Die zuständige Behörde kann 
Konkretisierungen zur
Dokumentationspflicht nach Absatz 5 im Bundesanzeiger
bekannt machen.“ 
 
14. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: 16. u n v e r ä n d e r t  
„§ 21 
 
Weitere anerkannte Nachweise  
(1) Nachweise eines anderen
Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen 
Vertragsstaates des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum, die im Einklang mit 
den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungs-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
systems eingeholt wurden, sind im Rahmen des 
§ 16 Absatz 2 anzuerkennen. 
(2) § 23 Nummer 3 und 4 ist entsprechend 
anzuwenden.“ 
 
15. In § 22 Absatz 1 Satz 4 wird jeweils die Angabe 
„Schriftform“ durch die Angabe „Textform“
ersetzt. 
17. u n v e r ä n d e r t  
16. § 23 wird durch den folgenden § 23 ersetzt: 18. u n v e r ä n d e r t  
„§ 23 
 
Unwirksamkeit von Nachweisen  
Nachweise sind unwirksam, wenn   
1. die Voraussetzungen des § 16 Absatz 2 nicht 
erfüllt sind,  
 
2. sie nach § 16 ausgestellt wurden, aber eine 
oder mehrere Angaben nach § 17 Absatz 1 
nicht enthalten,  
 
3. sie gefälscht sind oder  
4. sie eine unrichtige Angabe enthalten.“  
17. § 24 wird durch den folgenden § 24 ersetzt: 19. u n v e r ä n d e r t  
„§ 24 
 
Anerkannte Zertifikate  
Anerkannte Zertifikate sind Zertifikate, die 
nach § 25 ausgestellt worden sind.“ 
 
18. § 25 wird durch den folgenden § 25 ersetzt: 20. u n v e r ä n d e r t  
„§ 25 
 
Ausstellung von Zertifikaten  
(1) Zur Ausstellung von Zertifikaten sind 
nur anerkannte Zertifizierungsstellen nach § 30 
berechtigt. Die Zertifikate müssen in dem
Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 1
ausgestellt werden. 
 
(2) Schnittstellen und Lieferanten kann auf 
Antrag durch eine anerkannte
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ein Zertifikat ausgestellt
werden, wenn
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
1. die anerkannte Zertifizierungsstelle gemäß 
DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe Januar 
20134, festgestellt hat, dass bei der
Herstellung und Lieferung von erneuerbarem
Kraftstoff nicht biogenen Ursprungs im
Anwendungsbereich dieser Verordnung mindestens 
die Anforderungen nach dieser Verordnung 
sowie des jeweiligen anerkannten
Zertifizierungssystems erfüllt werden, 
 
2. sie sich im Fall von zur Ausstellung von 
Nachweisen berechtigten Schnittstellen
verpflichtet haben, 
 
a) bei der Ausstellung von Nachweisen 
die Anforderungen nach den §§ 16 und 
17 zu erfüllen, 
 
b) alle Nachweise, die sie auf Grund dieser 
Verordnung ausgestellt haben, sowie 
alle für die Ausstellung erforderlichen 
Dokumente zehn Jahre ab dem Datum 
der Ausstellung des jeweiligen
Nachweises aufzubewahren und nach Ablauf 
der Aufbewahrungsfrist unverzüglich, 
bei elektronischer Aufbewahrung
automatisiert, zu löschen, 
 
3. sichergestellt ist, dass alle mit der
Herstellung, der Lagerung oder dem Transport und 
dem Vertrieb der erneuerbaren Kraftstoffe 
nicht biogenen Ursprungs befassten
Betriebe, die selbst keine Schnittstellen sind, 
sich verpflichtet haben und durch geeignete 
Nachweise belegen, bei der Herstellung von 
erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen 
Ursprungs im Anwendungsbereich dieser 
Verordnung mindestens die Anforderungen 
dieser Verordnung und eines anerkannten 
Zertifizierungssystems zu erfüllen, 
 
4. die Anforderungen nach den §§ 4, 5 und 10 
und des anerkannten Zertifizierungssystems 
durch die Schnittstellen und alle in ihrem 
Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung 
des erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen 
Ursprungs unmittelbar oder mittelbar
befassten Betriebe, die selbst keine Schnittstellen 
sind, in dem Zertifizierungssystem erfüllt 
werden und mindestens Folgendes in den 
 
 
4 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Nachweisen, die nach § 16 ausgestellt
werden, dokumentiert wird: 
a) die Menge und die Art der zur
Herstellung eingesetzten erneuerbaren
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs und 
 
b) die Treibhausgasemissionen, die durch 
die Schnittstellen und alle in ihrem
Auftrag mit der Herstellung oder Lieferung 
der erneuerbaren Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs unmittelbar oder
mittelbar befassten Betriebe, die selbst 
keine Schnittstellen sind, bei der
Herstellung und Lieferung der
erneuerbaren Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs verursacht worden sind, soweit 
diese Treibhausgasemissionen für die 
Berechnung der
Treibhausgaseinsparungen nach § 10 berücksichtigt werden 
müssen; die Treibhausgasemissionen 
sind jeweils in Gramm Kohlendioxid-
Äquivalent pro Megajoule
erneuerbaren Kraftstoffs nicht biogenen
Ursprungs auszuweisen, und 
 
5. ein ungekündigter Vertrag mit einer
anerkannten Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 
besteht, der sicherstellt, dass die Erfüllung 
der Anforderungen nach den Nummern 1 bis 
4 von der Zertifizierungsstelle im Rahmen 
der Überwachung gemäß § 38 kontrolliert 
wird. 
 
(3) Nach Ablauf der Gültigkeit eines
Zertifikates kann Schnittstellen und Lieferanten auf 
Antrag ein neues Zertifikat ausgestellt werden, 
wenn ein Re-Zertifizierungsverfahren ergeben 
hat, dass die Anforderungen gemäß Absatz 2
weiterhin erfüllt sind. 
 
(4) Zwischen dem Abschluss der letzten 
Tätigkeiten vor Ort im Rahmen der Evaluierung 
gemäß Kapitel 7.4 der DIN EN ISO/IEC 17065, 
Ausgabe Januar 20135, und der Ausstellung eines 
Zertifikates darf ein Zeitraum von höchstens 42 
Tagen liegen. Wenn die Re-
Zertifizierungstätigkeiten vor Ablauf der bestehenden Zertifizierung 
erfolgreich abgeschlossen werden, kann das
Ablaufdatum der neuen Zertifizierung auf dem
vorangegangenen Zertifizierungszyklus basieren. 
Das Ausgabedatum des neuen Zertifikates muss 
 
 
5 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
dem Tag der Re-Zertifizierungsentscheidung oder 
einem späteren entsprechen. Wenn die
Zertifizierungsstelle vor Ablauf des Zertifizierungsdatums 
die Re-Zertifizierung nicht abschließen kann oder 
außerstande ist, die Umsetzung von Korrekturen 
und Korrekturmaßnahmen für eine beliebige 
Nichtkonformität zu verifizieren, dann darf keine 
Empfehlung für die Re-Zertifizierung
ausgesprochen werden und darf die Gültigkeit der
Zertifizierung nicht verlängert werden. In diesem Fall ist 
der Antragsteller hierüber zu informieren; dabei 
sind ihm die Konsequenzen der nicht verlängerten 
Gültigkeit zu erläutern. Unter der Voraussetzung, 
dass die ausstehenden Re-
Zertifizierungstätigkeiten nach Ablauf der letzten Zertifizierung
abgeschlossen worden sind, kann die
Zertifizierungsstelle innerhalb von drei Monaten nach Ablauf der 
Zertifizierung die Zertifizierung wiederherstellen. 
Das Gültigkeitsdatum des Zertifikates muss dem 
Ausgabedatum nach Satz 3 entsprechend datiert 
sein und das Ablaufdatum der neuen
Zertifizierung muss auf dem vorangegangenen
Zertifizierungszyklus basieren.“ 
19. § 26 wird wie folgt geändert: 21. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 5 wird die Angabe
„Geltungsbereiche und“ durch die Angabe
„Geltungsbereiche,“ ersetzt. 
 
b) In Nummer 6 wird die Angabe
„Treibhausgasberechnung.“ durch die Angabe
„Treibhausgasberechnung und“ ersetzt. 
 
c) Nach Nummer 6 wird die folgende
Nummer 7 eingefügt: 
 
„7. wenn vorhanden, die
Marktstammdatenregisternummer.“ 
 
20. § 29 wird gestrichen. 22. u n v e r ä n d e r t  
21. § 30 wird durch den folgenden § 30 ersetzt: 23. u n v e r ä n d e r t  
„§ 30 
 
Anerkannte Zertifizierungsstellen  
Anerkannte Zertifizierungsstellen sind
Zertifizierungsstellen, die nach § 31 Absatz 1
anerkannt sind.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
22. § 31 wird durch den folgenden § 31 ersetzt: 24. u n v e r ä n d e r t  
„§ 31 
 
Anerkennung von Zertifizierungsstellen  
(1) Die zuständige Behörde erteilt einer
juristischen Person mit Sitz in Deutschland auf
deren Antrag eine Anerkennung als
Zertifizierungsstelle, wenn 
 
1. die Qualifikationsanforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer 
gültigen Akkreditierungsurkunde für den 
fachlichen Umfang dieser Verordnung
nachgewiesen worden sind, 
 
2. der Antragsteller über einen ungekündigten 
Vertrag mit mindestens einem Anbieter eines 
anerkannten Zertifizierungssystems, das 
Zertifizierungsprogramme im Sinne der
Ziffer 3.9 DIN EN ISO/IEC 17065, Ausgabe
Januar 20136, für die Nutzung durch
anerkannte Zertifizierungsstellen bereitstellt, 
über die Zulassung als Zertifizierungsstelle 
verfügt, 
 
3. die Mitglieder der Geschäftsleitung, eines 
Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans und die 
im Zertifizierungsprozess eingebundenen 
Personen über die erforderliche
Zuverlässigkeit und Sachkunde sowie über die
erforderlichen Ressourcen verfügen und 
 
4. ihre Kontrollen den Anforderungen der DIN 
EN ISO 19011, Ausgabe Dezember 20187, 
genügen. 
 
An der erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 
Nummer 3 fehlt es regelmäßig, wenn persönliche 
Umstände vorliegen, die die Annahme
rechtfertigen, dass die sorgfältige und ordnungsgemäße 
Wahrnehmung der Aufgaben in der
Zertifizierungsstelle nicht gewährleistet ist. Dies liegt in der 
Regel vor bei Verstößen der in Satz 1 Nummer 3 
genannten Personen gegen
Unparteilichkeitsanforderungen. Es wird vermutet, dass
Unparteilichkeitsanforderungen nicht erfüllt sind, wenn
Mitglieder der Geschäftsleitung, eines Verwaltungs- 
 
 
6 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt. 
7 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
oder Aufsichtsorgans des Antragstellers und im 
Zertifizierungsprozess für Bewertung und
Entscheidung eingebundene Personen
Beratungsleistungen im Sinne von Ziffer 3.2 DIN EN ISO/IEC 
170658 bei Unternehmen der zertifizierten
Lieferkette für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen 
Ursprungs im Sinne dieser Verordnung erbringen 
oder anbieten, unabhängig vom konkreten
Kunden der Zertifizierung. Die Vermutung gilt auch 
für die in Satz 1 Nummer 3 genannten Personen, 
deren Angehörige die Beratungsleistungen nach 
Satz 4 erbringen oder anbieten. Angehörige sind 
der Verlobte, der Ehegatte, Lebenspartner,
Verwandte und Verschwägerte gerader Linie,
Geschwister, Kinder der Geschwister, Ehegatten und 
Lebenspartner der Geschwister und Geschwister 
der Ehegatten und Lebenspartner, Geschwister 
der Eltern sowie Pflegeeltern und Pflegekinder. 
Außerdem sind bei der Überprüfung der
erforderlichen Zuverlässigkeit nach Satz 1 Nummer 3
relevante Straf- oder
Ordnungswidrigkeitstatbestände, insbesondere solche, die im
Zusammenhang mit Tätigkeiten bei Unternehmen stehen, zu 
berücksichtigen. 
(2) Der Antrag nach Absatz 1 hat
mindestens zu enthalten: 
 
1. folgende Angaben zu der juristischen
Person, die den Antrag stellt: 
 
a) die Namen, die Anschrift, die
Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder 
verantwortlichen Person sowie 
 
b) die Staaten, in denen sie Aufgaben nach 
dieser Verordnung wahrnimmt, 
 
2. einen geeigneten Nachweis der zum
Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel, 
 
3. die Angabe der Mitglieder der
Geschäftsleitung, des Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und der im Zertifizierungsprozess
eingebundenen Personen sowie die zur
Beurteilung ihrer Zuverlässigkeit und Sachkunde 
sowie ihrer Ressourcen erforderlichen
Tatsachen und 
 
4. die Angabe der Tatsachen, die auf eine enge 
Verbindung von Personal der
Zertifizierungsstelle und diesem Personal
nahestehenden Personen im Sinne von § 138 der Insol-
 
 
8 Sämtliche hier in Bezug genommene DIN-, ISO/IEC- und DIN-EN-ISO-Normen sind bei der DIN Media GmbH, Berlin, zu beziehen und beim 
Deutschen Patent- und Markenamt in München archivmäßig gesichert niedergelegt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
venzordnung zu Anbietern von anerkannten 
Zertifizierungssystemen, Schnittstellen,
Lieferanten oder anderen Unternehmen, die 
Dienstleistungen für Schnittstellen oder
Betriebe erbringen, die Gegenstand der
Zertifizierung sein können, hinweisen. 
(3) Die Voraussetzungen des Absatzes 1 
sind durch Vorlage folgender Unterlagen
nachzuweisen: 
 
1. Akkreditierungsurkunde nach Absatz 1 
Nummer 1 und Akkreditierungsbescheid,  
 
2. Vertrag mit einem Anbieter eines
Zertifizierungssystems nach Absatz 1 Nummer 2, 
 
3. Unterlagen über die zum Geschäftsbetrieb 
erforderlichen Mittel der jeweiligen
Zertifizierungsstelle, 
 
4. Unterlagen über die betriebliche Ausstattung 
der jeweiligen Zertifizierungsstelle,  
 
5. Unterlagen über den Aufbau der jeweiligen 
Zertifizierungsstelle, 
 
6. Unterlagen zum Beleg der Sachkunde,
Zuverlässigkeit und ausreichend zeitlichen
Ressourcen der in Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 
genannten Personen der jeweiligen
Zertifizierungsstelle und  
 
7. weitere zum Nachweis erforderliche
Unterlagen entsprechend den Vorgaben der
zuständigen Behörde.  
 
(4) Die zuständige Behörde kann bei der 
antragstellenden juristischen Person während der 
Geschäfts- oder Betriebszeit Prüfungen vor Ort 
vornehmen, soweit dies zur Entscheidung über 
den Antrag nach Absatz 1 erforderlich ist. Die 
Zertifizierungsstelle hat Maßnahmen nach Satz 1 
zu dulden und an diesen im erforderlichen
Umfang mitzuwirken. Eine Prüfung vor Ort in einem 
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 
oder einem Drittstaat wird nur durchgeführt, wenn 
der andere Staat dieser Prüfung zustimmt. 
 
(5) Die Anerkennung nach Absatz 1 ist mit 
dem Vorbehalt des Widerrufs zu erteilen, dass die 
Europäische Kommission dem
Zertifizierungssystem die Anerkennung vollständig oder in
Teilen entzieht und die Akkreditierung der
Zertifizierungsstelle gemäß Artikel 5 Absatz 4 der
Verordnung (EG) 765/2008 für den technischen Umfang 
dieser Verordnung eingeschränkt, ausgesetzt oder
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
entzogen wird. Die Anerkennung kann befristet 
oder mit weiteren Bedingungen erteilt werden. 
Darüber hinaus kann die Anerkennung nach
Absatz 1 mit Auflagen verbunden werden, mit einem 
Widerrufsvorbehalt versehen sowie mit dem
Vorbehalt nachträglicher Auflagen verbunden
werden. Insbesondere dürfen Auflagen für die
Zertifizierung in Drittstaaten erteilt werden.  
(6) Die Anerkennung kann beschränkt
werden auf 
 
1. einzelne Arten von erneuerbaren
Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs, 
 
2. einzelne Staaten, insbesondere, weil nur dort 
die nach Absatz 4 Satz 4 erforderliche
Zustimmung zur Überwachungstätigkeit der 
zuständigen Behörde nach § 42 erteilt
worden ist, oder 
 
3. einzelne Geltungsbereiche.  
(7) Eine anerkannte Zertifizierungsstelle 
hat der zuständigen Behörde unverzüglich
anzuzeigen: 
 
1. die Absicht der Bestellung oder Abberufung 
von Mitgliedern der Geschäftsleitung, von 
Mitgliedern eines Verwaltungs- oder
Aufsichtsorgans und von im
Zertifizierungsprozess eingebundenen Personen, 
 
2. neue Tatsachen, die sich auf die
ursprüngliche Beurteilung der Zuverlässigkeit, der 
fachlichen Eignung und der ausreichenden 
zeitlichen Verfügbarkeit der in Nummer 1 
genannten Personen erheblich auswirken, 
 
3. die Kenntnis von Beschwerden oder
Vorwürfen gegen die Zuverlässigkeit oder
Integrität der in Nummer 1 genannten Personen 
oder 
 
4. den Einsatz von im Zertifizierungsprozess 
eingebundenen Personen oder die Vergabe 
von Unteraufträgen an Personen, die über 
keinen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der 
Europäischen Union, in einem Vertragsstaat 
des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum, im Vereinigten Königreich 
oder in der Schweiz verfügen. 
 
(8) Die erste Anerkennung einer
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 ist auf ein Jahr zu
befristen. Der Antrag auf erneute Anerkennung als 
Zertifizierungsstelle ist frühestens sechs Monate
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
und spätestens drei Monate vor Ablauf der
Anerkennung nach Satz 1 zu stellen. 
(9) Die zuständige Behörde ist befugt, die 
zum Zweck der Anerkennung von
Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 erforderlichen
personenbezogenen Daten zu verarbeiten.“ 
 
23. Nach § 31 wird der folgende § 31a eingefügt: 25. u n v e r ä n d e r t  
„§ 31a 
 
Durchführungsbestimmungen zum
Akkreditierungsverfahren 
 
(1) Für die Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der Durchführungsverordnung 
(EU) 2022/996 und für den fachlichen Umfang 
dieser Verordnung und deren Überwachung ist die 
nationale Akkreditierungsstelle gemäß § 1
Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes und der 
Verordnung (EG) 765/2008 zuständig. Die
Akkreditierung kann unter Auflagen, befristet oder 
mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. 
 
(2) Die zuständige Behörde und die
nationale Akkreditierungsstelle sind befugt,
Informationen zum Akkreditierungsverfahren und zum
Anerkennungsverfahren auszutauschen, die für die 
Aufgabenerfüllung der jeweiligen Behörde
erforderlich sind. Alle Behörden sind im Hinblick auf 
erhaltene Informationen an § 30 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes gebunden.  
 
(3) Die Anbieter von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die auf 
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland
zurückgreifen, stellen bei der nationalen
Akkreditierungsstelle einen Antrag auf Feststellung, dass die 
Konformitätsbewertungsprogramme der
Zertifizierungssysteme zur Akkreditierung von
Zertifizierungsstellen gemäß Artikel 11 Absatz 1 der 
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996
geeignet sind (Programmprüfung). 
 
(4) Die nationale Akkreditierungsstelle 
kann innerhalb ihrer gesetzlichen
Überwachungsbefugnisse nach Artikel 5 Absatz 3 und 4 der
Verordnung (EG) 765/2008 und § 3 des
Akkreditierungsstellengesetzes bei 
 
1. den akkreditierten Zertifizierungsstellen und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
2. den Anbietern von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die 
über mindestens einen Feststellungsbescheid 
gemäß Absatz 3 verfügen, 
 
die Erteilung von Auskünften und die Vorlage 
von Unterlagen verlangen, soweit dies zur
Vorbereitung von anlassbezogenen
Überwachungsmaßnahmen und zur Aufklärung von Beschwerden 
oder Hinweisen auf Nichtkonformitäten in
Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Auf eine
Anhörung nach § 28 Absatz 1 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes kann die nationale
Akkreditierungsstelle verzichten. Wird auf eine Anhörung 
verzichtet, ist diese unverzüglich nachzuholen.“ 
 
24. In § 33 Nummer 3 wird die Angabe „§ 31
Absatz 4“ durch die Angabe „§ 31 Absatz 6“ ersetzt. 
26. u n v e r ä n d e r t  
25. § 35 Satz 3 wird durch den folgenden Satz ersetzt: 27. u n v e r ä n d e r t  
„Die Anerkennung kann auch widerrufen werden, 
wenn die Zertifizierungsstelle ihre Mitwirkungs- 
und Duldungspflichten nach § 42 Absatz 2 Satz 2 
oder ihre Auskunftspflicht nach § 46 nicht, nicht 
richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig
erfüllt oder eine Kontrolle vor Ort aus anderen 
Gründen nicht sichergestellt ist. Die Vorschriften 
des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die 
Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“ 
 
26. Nach § 35 wird der folgende § 35a eingefügt: 28. u n v e r ä n d e r t  
„§ 35a 
 
Registrierung ausländischer
Zertifizierungsstellen 
 
(1) Eine Zertifizierungsstelle, die in einem 
anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union 
oder in einem Vertragsstaat des Abkommens über 
den Europäischen Wirtschaftsraum oder in einem 
Drittstaat ihren Sitz hat, ist befugt,
Zertifizierungen und Kontrollen im Geltungsbereich dieser 
Verordnung vorzunehmen, wenn sie durch die
zuständige Behörde registriert worden ist. 
 
(2) Die zuständige Behörde kann auf
Antrag einer Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 eine 
Registrierung als Zertifizierungsstelle nach dieser 
Verordnung vornehmen, wenn 
 
1. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1
nachweislich beabsichtigt, Zertifizierungen und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Kontrollen im Geltungsbereich dieser
Verordnung durchzuführen, 
2. die Qualifikationsanforderungen gemäß
Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durch Vorlage einer 
gültigen Akkreditierungsurkunde für den 
fachlichen Umfang dieser Verordnung
nachgewiesen worden sind und 
 
3. die Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 über 
einen ungekündigten Vertrag mit mindestens 
einem anerkannten Zertifizierungssystem 
über die Zulassung als Zertifizierungsstelle 
verfügt. 
 
(3) Der Antrag nach Absatz 2 hat
mindestens folgende Angaben zu enthalten: 
 
1. den Namen, die Anschrift, die
Telefonnummer und die E-Mail-Adresse jeder
verantwortlichen Person, 
 
2. die Angabe des Umfangs der beabsichtigten 
Zertifizierungen und Kontrollen im
Geltungsbereich dieser Verordnung, 
 
3. den Namen und die Anschrift der Behörde 
des Mitgliedstaats der Europäischen Union, 
die für die Überwachung federführend
zuständig ist, 
 
4. den Namen und die Anschrift der nationalen 
Akkreditierungsstelle, die die
Akkreditierung der Zertifizierungsstelle im Einklang 
mit Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 durchgeführt hat. 
 
(4) Der Nachweis darüber, dass die in
Absatz 2 genannten Anforderungen erfüllt sind und 
die im Antrag nach Absatz 3 enthaltenen Angaben 
vorliegen, ist durch Vorlage von Unterlagen
entsprechend den Vorgaben der zuständigen Behörde 
zu führen. Dies umfasst insbesondere die Vorlage  
 
1. der Akkreditierungsurkunde nach Absatz 2 
Nummer 2 einschließlich
Akkreditierungsbescheid und 
 
2. des Vertrags mit einem
Zertifizierungssystem nach Absatz 2 Nummer 3. 
 
(5) Die Registrierung einer
Zertifizierungsstelle nach Absatz 1 muss die folgenden Angaben 
enthalten:  
 
1. eine einmalige Registernummer und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
2. das Datum der Registrierung.  
(6) § 25 Absatz 2 sowie die §§ 37 bis 39 
sind entsprechend auf Zertifizierungsstellen, die 
nach Absatz 1 registriert sind, anzuwenden. 
 
(7) Die zuständige Behörde überwacht in 
Abstimmung mit der zuständigen Behörde des 
Mitgliedstaates der Europäischen Union, die für 
die Überwachung federführend zuständig ist, die 
nach Absatz 2 registrierte Zertifizierungsstelle
anlassbezogen. 
 
(8) Die Registrierung einer
Zertifizierungsstelle kann von der zuständigen Behörde
widerrufen werden, wenn die Gewähr für eine
ordnungsgemäße Durchführung der Aufgaben nach dieser 
Verordnung nicht mehr gegeben ist. Die
Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes über 
die Rücknahme und den Widerruf von
Verwaltungsakten bleiben im Übrigen unberührt.“ 
 
27. § 36 wird gestrichen. 29. u n v e r ä n d e r t  
28. § 38 wird wie folgt geändert: 30. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 39 
Satz 2“ durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ 
ersetzt. 
 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 
ersetzt: 
 
„(3) Die Schnittstellen und Lieferanten 
im Geltungsbereich dieser Verordnung sind 
verpflichtet, die Kontrollen nach den
Absätzen 1 und 2 zu dulden und bei der
Durchführung der Kontrollmaßnahmen mitzuwirken. 
Die zuständige Behörde ist befugt, die
Kontrollen der Zertifizierungsstelle nach den
Absätzen 1 und 2 zu begleiten.“ 
 
29. § 39 wird durch den folgenden § 39 ersetzt: 31. u n v e r ä n d e r t  
„§ 39 
 
Mitteilungen und Berichte über Kontrollen  
(1) Zertifizierungsstellen müssen der
zuständigen Behörde jede Kontrolle so rechtzeitig 
ankündigen, dass eine Begleitung durch die
zuständige Behörde möglich ist. Vor-Ort-Kontrollen 
in der Bundesrepublik Deutschland, in einem
Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder in einem 
Vertragsstaat des Abkommens über den
Europäischen Wirtschaftsraum müssen mindestens 14
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle
angekündigt werden, Vor-Ort-Kontrollen in allen
anderen Ländern müssen mindestens 21
Kalendertage vor dem Termin der Kontrolle angekündigt 
werden.  
(2) Nach Abschluss jeder Kontrolle müssen 
die Zertifizierungsstellen einen Bericht erstellen, 
der insbesondere das Ergebnis der Kontrolle
enthält.  
 
(3) Der Bericht ist der zuständigen Behörde 
elektronisch zu übermitteln.“ 
 
30. § 40 wird wie folgt geändert: 32. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 1 Nummer 1 wird die Angabe 
„§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 2“ ersetzt. 
 
b) Nach Absatz 1 wird der folgende Absatz 1a 
eingefügt: 
 
„(1a) Zertifizierungsstellen müssen der 
zuständigen Behörde den Entzug oder die 
Aussetzung eines Zertifikates nach § 25
Absatz 2 oder 3 unverzüglich elektronisch
mitteilen.“ 
 
31. In § 41 Absatz 1 Satz 1 und 2 wird jeweils die
Angabe „§ 39 Satz 2“ durch die Angabe „§ 39
Absatz 2“ ersetzt. 
33. u n v e r ä n d e r t  
32. § 42 wird wie folgt geändert: 34. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) In Satz 1 wird nach der Angabe
„betreten“ die Angabe „und geschäftliche
Unterlagen und Aufzeichnungen
einzusehen, zu prüfen und Kopien
anzufertigen“ eingefügt. 
 
bb) Satz 2 wird durch den folgenden Satz 
ersetzt:  
 
„§ 38 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 ist 
entsprechend anzuwenden.“ 
 
b) Nach Absatz 3 werden die folgenden
Absätze 3a und 3b eingefügt: 
 
„(3a) Die zuständige Behörde kann
gegenüber einer Zertifizierungsstelle die
Anordnung treffen, dass die
Zertifizierungsstelle Zertifikate aussetzt oder entzieht, wenn 
die Voraussetzungen für die Ausstellung
eines Zertifikates nach § 25 Absatz 2 nicht
erfüllt sind. Kommt die Zertifizierungsstelle
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
der Anordnung nicht unverzüglich nach, 
kann die zuständige Behörde das Zertifikat 
für ungültig erklären und in geeigneter 
Weise eine öffentliche Information über die 
Unwirksamkeit veröffentlichen. 
(3b) Die zuständige Behörde kann
gegenüber der Akkreditierungsstelle ein
Ersuchen auf Auskunft und die Einleitung eines 
Überprüfungsverfahrens nach § 4 Absatz 2 
des Akkreditierungsstellengesetzes auch 
ohne konkreten Anlass im Rahmen
stichprobenartiger Marktüberwachungsmaßnahmen 
verlangen, um die Integrität und
Leistungsfähigkeit der Zertifizierungsstellen und der 
anerkannten Zertifizierungssysteme zu
überprüfen.“ 
 
33. § 43 wird gestrichen. 35. u n v e r ä n d e r t  
34. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 36. § 44 Absatz 2 wird wie folgt geändert: 
a) die Angabe „zur Führung des Registers für 
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs folgende personenbezogene Daten 
zu erheben, zu speichern und zu verwenden:“ 
wird durch die Angabe „soweit dies zur 
Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, 
einschließlich personenbezogener Daten, zu 
erheben, im Register nach Absatz 1 zu
speichern und zu verwenden:“ ersetzt. 
a) Die Angabe „zur Führung des Registers für 
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen
Ursprungs folgende personenbezogene Daten 
zu erheben, zu speichern und zu verwenden:“ 
wird durch die Angabe „soweit dies zur 
Wahrung ihrer Aufgaben nach dieser
Verordnung erforderlich ist, folgende Daten, 
einschließlich personenbezogener Daten, zu 
erheben, im Register nach Absatz 1 zu
speichern und zu verwenden:“ ersetzt. 
b) die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 
b) Die Nummern 1 und 2 werden durch die
folgenden Nummern 1 und 2 ersetzt: 
„1. den Namen, die Rechtsform, die URL, 
eine allgemeine Telefonnummer und 
Funktionsmailadresse, die
zustellfähige Anschrift und, soweit
vorhanden, die Handelsregisternummer und 
die eindeutige Identifikationsnummer 
in der Unionsdatenbank (UID) der
Anbieter der nach dieser Verordnung
anerkannten Zertifizierungssysteme
sowie die Namen, Mailadressen und
Telefonnummern der verantwortlichen 
Personen dieser Anbieter,  
„1. u n v e r ä n d e r t  
2. den Namen, die Rechtsform, die URL, 
eine allgemeine Telefonnummer und 
Funktionsmailadresse, die
zustellfähige Anschrift und, soweit
vorhanden, die Handelsregisternummer und 
die eindeutige Identifikationsnummer 
2. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
in der Unionsdatenbank (UID) der
Zertifizierungsstellen, die einen Antrag 
auf Anerkennung nach § 31 Absatz 1 
oder einen Antrag auf Registrierung 
nach § 35a Absatz 2 gestellt haben, das 
Datum der Anerkennung oder
Registrierung sowie die Namen,
Mailadressen und Telefonnummern der
verantwortlichen Personen dieser
Zertifizierungsstellen“. 
c) In Nummer 3 wird die Angabe „den §§ 26 
und 29“ durch die Angabe „§ 26“ ersetzt. 
c) u n v e r ä n d e r t  
d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 39 Satz 2“ 
durch die Angabe „§ 39 Absatz 2“ ersetzt. 
d) u n v e r ä n d e r t  
e) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt: 
e) u n v e r ä n d e r t  
„Die zuständige Behörde löscht die zur
Führung des Registers für erneuerbare
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
gespeicherten Daten, die nicht mehr zur Wahrung ihrer 
Aufgaben nach dieser Verordnung
erforderlich sind, spätestens jedoch: 
 
1. 5 Jahre nach Widerruf oder Erlöschen 
der Anerkennung durch die
Europäische Kommission die
personenbezogenen Daten nach Satz 1 Nummer 1, 
 
2. 5 Jahre nach Erlöschen oder Widerruf 
der Anerkennung oder Registrierung 
die personenbezogenen Daten nach 
Satz 1 Nummer 2,  
 
3. 3 Jahre nach Ablauf der Gültigkeit des 
Zertifikates die personenbezogenen
Daten nach Satz 1 Nummer 3, 
 
4. 15 Jahre nach Ausstellung,
Übermittlung oder Erstellung der in den
Nummern 4 bis 10 genannten Dokumente 
die personenbezogenen Daten nach 
Satz 1 Nummer 4 bis 10.“ 
 
35. In § 45 Absatz 1 wird die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle und“ durch die Angabe
„Biokraftstoffquotenstelle,“ ersetzt und nach der Angabe 
„Hauptzollämtern“ die Angabe „sowie den
Organen der Europäischen Kommission“ eingefügt. 
37. u n v e r ä n d e r t  
36. § 46 wird wie folgt geändert: 38. u n v e r ä n d e r t  
a) In der Angabe vor Nummer 1 wird nach der 
Angabe „Informationen“ die Angabe „, ins-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
besondere die Erteilung von Auskünften 
oder die Herausgabe von Unterlagen,“
eingefügt. 
b) Nach Satz 1 wird der folgende Satz
eingefügt: 
 
„Widerspruch und Anfechtungsklage gegen 
die Anordnung von Auskunfts- und
Vorlagepflichten nach Satz 1 haben keine
aufschiebende Wirkung.“ 
 
37. § 48 wird durch den folgenden § 48 ersetzt: 39. u n v e r ä n d e r t  
„§ 48 
 
Datenübermittlung  
Soweit es zur Durchführung dieser
Verordnung oder zur Erfüllung von Berichtspflichten der 
Bundesregierung erforderlich ist, darf die
zuständige Behörde Informationen austauschen mit
einer oder mehreren der folgenden Stellen:  
 
1. folgenden Bundesbehörden:  
a) dem Bundesministerium der Finanzen,  
b) dem Bundesministerium für Umwelt, 
Klimaschutz, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit, 
 
c) dem Bundesministerium für Wirtschaft 
und Energie, 
 
d) dem Bundesministerium für
Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, 
 
e) den nachgeordneten Behörden dieser 
Bundesministerien, insbesondere der 
Biokraftstoffquotenstelle, der
Bundesnetzagentur und den Hauptzollämtern, 
und  
 
f) der Deutschen Energie-Agentur GmbH,  
2. Behörden anderer Mitgliedstaaten der
Europäischen Union sowie anderer
Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen 
Wirtschaftsraum, 
 
3. Organen der Europäischen Union,  
4. Anbietern von anerkannten
Zertifizierungssystemen nach § 2 Absatz 13, 
 
5. anerkannten Zertifizierungsstellen nach § 30 
und
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
6. registrierten ausländischen
Zertifizierungsstellen nach § 35a.“ 
 
38. Nach § 52 wird der folgende § 52a eingefügt: 40. u n v e r ä n d e r t  
„§ 52a 
 
Ordnungswidrigkeiten  
Ordnungswidrig im Sinne des § 62 Absatz 2 
Nummer 3b des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 
 
1. entgegen § 19 Absatz 1 Satz 1 eine Angabe 
nicht richtig macht, 
 
2. entgegen § 25 Absatz 1 Satz 1 ein Zertifikat 
ausstellt, 
 
3. entgegen § 31 Absatz 7 eine Anzeige nicht, 
nicht richtig, nicht vollständig oder nicht 
rechtzeitig erstattet, 
 
4. einer vollziehbaren Anordnung nach § 31a 
Absatz 4 Satz 1 oder § 42 Absatz 3a Satz 1 
zuwiderhandelt oder 
 
5. entgegen § 38 Absatz 3 Satz 1 eine Kontrolle 
nicht duldet.“ 
 
39. § 53 wird durch den folgenden § 53 ersetzt: 41. u n v e r ä n d e r t  
„§ 53 
 
Übergangsvorschrift  
(1) Diese Verordnung ist auf erneuerbare 
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs
anzuwenden, die ab dem 1. Juli 2024 in Verkehr gebracht 
werden. Für erneuerbare Kraftstoffe nicht
biogenen Ursprungs, die bis einschließlich 30. Juni 
2024 in Verkehr gebracht werden, gelten die
Regelungen der Verordnung zur Anrechnung von 
strombasierten Kraftstoffen und mitverarbeiteten 
biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote vom 15. 
Mai 2017 (BGBl. I S. 1195) in ihrer bis
einschließlich 19. April 2024 geltenden Fassung. 
 
(2) Zertifizierungsstellen, die am … [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten 
nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] bereits 
nach § 43 in der bis zum ... [einsetzen: Datum des 
Tages vor dem Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 
dieses Gesetzes] geltenden Fassung anerkannt 
waren oder bis zum Ablauf des … [einsetzen: Da-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
tum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen vollständigen 
Antrag nach § 43 in der bis zum … [einsetzen: 
Datum des Tages vor dem Inkrafttreten nach
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden Fassung 
gestellt haben, gelten längstens bis zum 31.
Dezember 2026 als anerkannte Zertifizierungsstelle 
im Sinne des § 30, wenn die Voraussetzungen 
nach den Absätzen 3 und 4 erfüllt sind. 
(3) Die Zertifizierungsstellen nach
Absatz 2, mit Sitz in Deutschland, haben bis zum
Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages einen 
Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 Satz 1 
dieses Gesetzes] bei der nationalen
Akkreditierungsstelle gemäß § 1 Absatz 1 des
Akkreditierungsstellengesetzes und der Verordnung (EG) 
765/2008 einen Antrag auf Akkreditierung zum 
Nachweis der Qualifikationsanforderungen
gemäß Artikel 11 Absatz 1 der
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 zu stellen.  
 
(4) Zertifizierungsstellen nach Absatz 2 
mit Sitz außerhalb Deutschlands haben sich bis 
zum Ablauf des … [einsetzen: Datum des Tages 
einen Monat nach Inkrafttreten nach Artikel 6 
Satz 1 dieses Gesetzes] an die für sie zuständige 
Akkreditierungsstelle im Sitzstaat zu wenden. 
 
(5) Anbieter von anerkannten
Zertifizierungssystemen mit Sitz in Deutschland, die
Zertifizierungsstellen mit Sitz in Deutschland nutzen, 
haben bis zum Ablauf des … [einsetzen: Datum 
des Tages einen Monat nach Inkrafttreten nach 
Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] einen Antrag 
nach § 31a Absatz 3 auf Feststellung der
Akkreditierungsfähigkeit zu stellen. 
 
(6) § 35a ist anzuwenden ab dem 1. Januar 
2027.“ 
 
Artikel 3 Artikel 3 
Änderung der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
Änderung der Verordnung zur Festlegung
weiterer Bestimmungen zur
Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
Die Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt 
durch Artikel 2 der Verordnung vom … [einsetzen: 
Datum und Fundstelle der Verordnung zur Neuord-
Die Verordnung zur Festlegung weiterer
Bestimmungen zur Treibhausgasminderung bei Kraftstoffen 
vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3892), die zuletzt 
durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. Dezember
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
nung des Ladesäulenrechts, siehe BR-Drs. 600/24]
geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 
2025 (BGBl. 2025 I Nr. 367) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert: 
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert: 
a) Die Angabe zu § 3 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt: 
a) u n v e r ä n d e r t  
„§ 3 Basiswert, Treibhausgasemissionen 
fossiler Kraftstoffe“. 
 
b) Nach der Angabe zu § 4a wird die folgende 
Angabe eingefügt: 
b) u n v e r ä n d e r t  
„§ 4b Vor-Ort-Kontrollen“.  
c) Die Angabe zu § 11 wird durch die folgende 
Angabe ersetzt: 
c) u n v e r ä n d e r t  
„§ 11 (weggefallen)“.  
 d) Nach der Angabe zu § 13b wird die
folgende Angabe eingefügt: 
 „§ 13c Obergrenze für die
Anrechenbarkeit von tierischen Fetten der 
Kategorie 3“. 
d) Die Angabe zu Anlage 2 wird durch die
folgende Angabe ersetzt: 
e) u n v e r ä n d e r t  
„Anlage 2 (weggefallen)“.  
2. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 2. u n v e r ä n d e r t  
„§ 1 
 
Anwendungsbereich  
Diese Verordnung regelt Modalitäten zur
Erfüllung der Verpflichtung zur Minderung der 
Treibhausgasemissionen nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, zu den 
Berichtspflichten nach § 37f des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes. Ferner bestimmt diese
Verordnung die zuständige Stelle nach § 37m
Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
3. § 3 wird durch den folgenden § 3 ersetzt: 3. u n v e r ä n d e r t  
„§ 3 
 
Basiswert, Treibhausgasemissionen fossiler 
Kraftstoffe 
 
Der Basiswert nach § 37a Absatz 4 Satz 4 
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird
festgelegt 
 
1. bis einschließlich zum Verpflichtungsjahr 
2025 auf 94,1 Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule und 
 
2. ab dem Verpflichtungsjahr 2026 auf 94
Kilogramm Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro 
Gigajoule.  
 
Die Treibhausgasemissionen fossiler Kraftstoffe 
berechnen sich ab dem Verpflichtungsjahr 2026 
durch Multiplikation der vom Verpflichteten in 
Verkehr gebrachten energetischen Menge fossiler 
Kraftstoffe mit dem Wert 94 Kilogramm
Kohlenstoffdioxid-Äquivalent pro Gigajoule.“ 
 
4. Nach § 4a wird der folgende § 4b eingefügt: 4. u n v e r ä n d e r t  
„§ 4b 
 
Vor-Ort-Kontrollen  
(1) Die Möglichkeit von Vor-Ort-
Kontrollen nach § 37b Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes besteht, wenn 
es der zuständigen Behörde nach Artikel 17
Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 
2022/996 gestattet wird, Vor-Ort-Kontrollen der 
Zertifizierungsstelle zum Zweck der
Überwachung der Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen 
während der üblichen Betriebs- und
Geschäftszeiten zu begleiten. 
 
(2) Fortschrittliche Biokraftstoffe sind 
nicht auf den Mindestanteil nach § 14
anrechenbar, wenn keine Vor-Ort-Kontrollen nach
Absatz 1 gestattet werden. Satz 1 gilt nur für
Kraftstoffe, die ab dem Verpflichtungsjahr 2027 in 
Verkehr gebracht werden oder als in Verkehr
gebracht gelten. 
 
(3) Zertifizierungsstellen nach Absatz 1 
sind:
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
1. Zertifizierungsstellen nach § 25 der
Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung oder 
Zertifizierungsstellen, die in einem anderen 
Mitgliedstaat der Europäischen Union für die 
Überwachung und die Durchführung der 
Überwachung nach Artikel 17 Absatz 2 der 
Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 
registriert sind, und 
 
2. Zertifizierungsstellen nach § 30 der
Verordnung zur Anrechnung von strombasierten 
Kraftstoffen und mitverarbeiteten biogenen 
Ölen auf die Treibhausgasquote vom 17.
April 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 131). 
 
(4) Zuständige Behörden nach Absatz 1 
sind Behörden eines Mitgliedstaates der
Europäischen Union, die nach Artikel 30 Absatz 9
Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 die
Arbeitsweise der Zertifizierungsstellen
überwachen.“ 
 
5. § 5 wird wie folgt geändert: 5. § 5 wird wie folgt geändert: 
a) In Absatz 1 wird nach Satz 2 der folgende 
Satz eingefügt: 
a) u n v e r ä n d e r t  
„Die bestimmte Person ist so zu behandeln, 
als hätte sie den Ladepunkt selbst betrieben.“ 
 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 
ersetzt: 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 
ersetzt: 
„(3) Bei der Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die 
energetische Menge elektrischen Stroms 
nach Absatz 1 multipliziert 
„(3) Bei der Berechnung des
Referenzwertes nach § 37a Absatz 4 Satz 3 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes wird die
energetische Menge elektrischen Stroms nach
Absatz 1 multipliziert 
1. mit dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 
2024, 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. mit dem Faktor 2,5 ab dem
Kalenderjahr 2032, 
2. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 
2035, 
3. mit dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 
2033, 
3. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 
2036. 
4. mit dem Faktor 1,5 ab dem
Kalenderjahr 2034, 
4. entfällt 
5. mit dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 
2035.  
5. entfällt 
Die Treibhausgasemissionen des
elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der energetischen 
Menge des zur Verwendung in Straßenfahr-
Die Treibhausgasemissionen des
elektrischen Stroms nach Absatz 1 werden
berechnet durch Multiplikation der energetischen 
Menge des zur Verwendung in Straßenfahr-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen 
Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie 
mit dem Wert für die durchschnittlichen 
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit 
des Stroms in Deutschland und dem
Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach 
Anlage 3.“ 
zeugen mit Elektroantrieb entnommenen 
Stroms mit den Faktoren nach Satz 1 sowie 
mit dem Wert für die durchschnittlichen 
Treibhausgasemissionen pro Energieeinheit 
des Stroms in Deutschland und dem
Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach 
Anlage 3.“ 
c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: c) Absatz 5 wird wie folgt geändert: 
aa) In Satz 1 Nummer 1 wird nach der
Angabe „wird“ die Angabe „, auch wenn 
dieser Strom in einem Speicher
zwischengespeichert wird,“ eingefügt. 
aa) Satz 1 Nummer 1 wird durch die
folgende Nummer 1 ersetzt: 
 „1. ausschließlich Strom aus
erneuerbaren Energien in Form von  
 a) Wind oder 
 b) Sonne oder 
 c) ab dem
Verpflichtungsjahr 2028 Biomasse,
Deponiegas, Klärgas und
Biogas 
 eingesetzt wird, auch wenn
dieser Strom in einem Speicher 
zwischengespeichert wird, 
und“. 
bb) Nach Satz 6 wird der folgende Satz
eingefügt: 
bb) u n v e r ä n d e r t  
„Dem Nachweis ist eine von der
zuständigen Stelle bereitgestellte Erklärung 
zur Sorgfaltspflicht beizufügen.“ 
 
d) Nach Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 
eingefügt: 
d) u n v e r ä n d e r t  
„(6) Der Nachweis nach Satz 2 kann 
auch in Bezug auf mehrere Ladepunkte eines 
Ladepunktbetreibers zusammen über eine 
solche Messeinrichtung erbracht werden, 
wenn 
 
1. der gesamte Strom hinter dieser
Messstelle Gegenstand der Mitteilung nach 
§ 8 ist und 
 
2. die Ladepunkte von einem
Ladepunktbetreiber gleichmäßig mit Strom nach 
Satz 1 Nummer 1 beliefert werden und 
dabei einheitlich Strom aus
erneuerbaren Energien in Form von Wind oder 
Sonne eingesetzt wird.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
6. § 6 wird wie folgt geändert: 6. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 
ersetzt: 
 
„(1) Der Dritte führt für jedes
Verpflichtungsjahr Aufzeichnungen über jeden 
öffentlich zugänglichen Ladepunkt nach § 2 
Nummer 2 der Ladesäulenverordnung vom 
… [einsetzen: Ausfertigungsdatum und 
Fundstelle der Ladesäulenverordnung], in 
der jeweils geltenden Fassung, sowie über 
den individuellen Identifizierungscode nach 
Artikel 20 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung 
(EU) 2023/1804. Für die Mitteilung nach § 8 
Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 ist anzugeben: 
 
1. der individuelle Identifizierungscode 
der ID-Registrierungs-Organisation 
nach Artikel 20 Absatz 1 Satz 1 der 
Verordnung (EU) 2023/1804, 
 
2. weitere Identifizierungsmerkmale,
sofern die zuständige Stelle solche durch 
Bekanntgabe im Bundesanzeiger
bestimmt hat, 
 
3. der genaue Standort, an dem sich der 
Ladepunkt befindet, 
 
4. die mess- und eichrechtskonform
ermittelte energetische Menge des zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit 
Elektroantrieb entnommenen Stroms in 
Megawattstunden und 
 
5. der Zeitraum, in dem die Strommenge 
entnommen wurde, sofern der Zeitraum 
nicht das gesamte Verpflichtungsjahr 
umfasst.“ 
 
b) Absatz 3 wird durch den folgenden Absatz 3 
ersetzt: 
 
„(3) Strom, der über einen öffentlich 
zugänglichen Ladepunkt entnommen wurde, 
kann nur auf die Erfüllung der Verpflichtung 
zur Minderung der Treibhausgasemissionen 
angerechnet werden, wenn  
 
1. die Bundesnetzagentur für Elektrizität, 
Gas, Telekommunikation, Post und
Eisenbahnen den angezeigten Ladepunkt 
veröffentlicht hat oder der Dritte der 
Bundesnetzagentur für Elektrizität, 
Gas, Telekommunikation, Post und Ei-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
senbahnen die Zustimmung zur
Veröffentlichung erteilt hat, 
2. die energetische Menge des zur
Verwendung in Straßenfahrzeugen mit 
Elektroantrieb entnommenen Stroms 
mess- und eichrechtskonform ermittelt 
wird, 
 
3. die ID-Registrierungs-Organisation an 
den Betreiber des Ladepunktes einen 
Identifizierungscode vergeben hat und  
 
4. die nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2
bestimmten weiteren
Identifizierungsmerkmale bei dem Ladepunkt
vorliegen.“ 
 
c) Nach Absatz 3 wird der folgende Absatz 4 
eingefügt: 
 
„(4) Die zuständige Stelle nach § 20 
Absatz 1 gibt im Bundesanzeiger die ID-
Registrierungs-Organisation, den individuellen 
Identifizierungscode sowie weitere
Identifizierungsmerkmale der Ladepunkte bekannt. 
Die zuständige Stelle nach § 20 Absatz 1 
gibt im Bundesanzeiger außerdem bekannt, 
welche weiteren Angaben den
Aufzeichnungen beizufügen sind, um nachzuweisen, dass 
es sich um einen öffentlich zugänglichen
Ladepunkt nach § 2 Nummer 2 der
Ladesäulenverordnung handelt. Die Mess- und
Eichrechtskonformität ist vom
Ladepunktbetreiber durch eine von der zuständigen Stelle
bereitgestellte Erklärung zu bestätigen. Der 
Dritte bewahrt diese Eigenerklärung für die 
Dauer von drei Jahren auf.“ 
 
 7. Nach § 7 Absatz 5 wird der folgende Absatz 6 
eingefügt: 
 „(6) Abweichend von § 5 Absatz 3 Satz 1 
wird die energetische Menge elektrischen 
Stroms, die für reine Batterieelektrofahrzeuge 
der Klasse M3 und N3 nach Anlage XXIX
Abschnitt 1 Nummer 1 und 2 der Straßenverkehrs-
Zulassungs-Ordnung vom 26. April 2012 
(BGBl. I S. 679), die zuletzt durch Artikel 1 der 
Verordnung vom 10. Juni 2024 (BGBl. 2024 I 
Nr. 191) geändert worden ist, genutzt wurde, 
multipliziert mit 
 1. dem Faktor 4 ab dem Kalenderjahr 2027,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
 2. dem Faktor 3,5 ab dem Kalenderjahr 
2035, 
 3. dem Faktor 3 ab dem Kalenderjahr 2036, 
 4. dem Faktor 2,5 ab dem Kalenderjahr 
2037, 
 5. dem Faktor 2 ab dem Kalenderjahr 2038, 
 6. dem Faktor 1,5 ab dem Kalenderjahr 
2039, 
 7. dem Faktor 1 ab dem Kalenderjahr 2040. 
 § 5 Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend.“ 
7. § 8 wird wie folgt geändert: 8. u n v e r ä n d e r t  
a) Nach Absatz 1 Satz 2 wird der folgende Satz 
eingefügt: 
 
„Mitteilungen nach Satz 1 Nummer 1
können für den jeweiligen Ladepunkt für das
jeweilige Verpflichtungsjahr nur einmal
erfolgen.“ 
 
b) Nach Absatz 4 wird der folgende Absatz 5 
eingefügt: 
 
„(5) Mitteilungen nach Absatz 1, die 
unvollständig sind, werden von der
zuständigen Stelle abgelehnt.“ 
 
8. Nach § 10 Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 
eingefügt: 
9. u n v e r ä n d e r t  
„(3) Die Absätze 1 und 2 gelten
ausschließlich für Kraftstoffe, die vor dem
Verpflichtungsjahr 2026 in Verkehr gebracht wurden.“ 
 
9. § 11 wird gestrichen. 10. u n v e r ä n d e r t  
 11. § 13 Absatz 1 Satz 1 wird durch den folgenden 
Satz ersetzt: 
 „Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr der 
energetische Anteil der Biokraftstoffe aus
Nahrungs- und Futtermittelpflanzen 
 1. ab dem Kalenderjahr 2022 4,4 Prozent, 
 2. ab dem Kalenderjahr 2026 4,9 Prozent, 
 3. ab dem Kalenderjahr 2028 4,6 Prozent, 
 4. ab dem Kalenderjahr 2029 4,7 Prozent, 
 5. ab dem Kalenderjahr 2030 4,9 Prozent, 
 6. ab dem Kalenderjahr 2031 5,0 Prozent,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
 7. ab dem Kalenderjahr 2032 5,5 Prozent, 
 8. ab dem Kalenderjahr 2033 5,8 Prozent, 
 so wird für die Treibhausgasemissionen der 
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe 
aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen der 
Basiswert zugrunde gelegt.“ 
10. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: 12. § 13a wird durch den folgenden § 13a ersetzt: 
„§ 13a „§ 13a 
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
abfallbasierten Biokraftstoffen 
Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
abfallbasierten Biokraftstoffen 
Übersteigt der energetische Anteil der
Biokraftstoffe, die aus den in Anlage 4 genannten
Rohstoffen hergestellt wurden, 
u n v e r ä n d e r t  
1. ab dem Kalenderjahr 2022 1,9 Prozent,  
2. ab dem Kalenderjahr 2031 2 Prozent,  
3. ab dem Kalenderjahr 2033 2,3 Prozent,  
4. ab dem Kalenderjahr 2035 2,4 Prozent,  
5. ab dem Kalenderjahr 2037 2,6 Prozent,  
6. ab dem Kalenderjahr 2039 2,8 Prozent,  
so wird für die Treibhausgasemissionen der
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe, die aus 
den in Anlage 4 genannten Rohstoffen hergestellt 
wurden, der Basiswert zugrunde gelegt. § 13
Absatz 1 Satz 2, 3 und 4 sowie § 13 Absatz 2 bis 4 
gelten entsprechend.“ 
 
 13. Nach § 13b Absatz 2 wird der folgende
Absatz 3 eingefügt: 
 „(3) Absatz 1 gilt für Biokraftstoffe, die 
aufgrund der Verordnung (EU) 2019/807
erstmals als Biokraftstoff aus Rohstoffen mit hohem 
Risiko indirekter Landnutzungsänderung
gelten, erst ab dem folgenden Verpflichtungsjahr.“ 
 14. Nach § 13b wird der folgende § 13c eingefügt: 
 
„§ 13c 
 Obergrenze für die Anrechenbarkeit von
tierischen Fetten der Kategorie 3 
 Übersteigt in einem Verpflichtungsjahr 
der energetische Anteil der Biokraftstoffe, die
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
vollständig oder teilweise aus tierischen Fetten 
und Ölen der Kategorie 3 gemäß Artikel 10 der 
Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 0,3 Prozent, 
so wird für die Treibhausgasemissionen der 
diesen Anteil übersteigenden Biokraftstoffe 
aus tierischen Fetten und Ölen der Kategorie 3   
der Basiswert zugrunde gelegt. § 13 Absatz 1 
Satz 2 bis 4 sowie Absatz 2 bis 4 gilt
entsprechend.“ 
11. § 14 wird wie folgt geändert: 15. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 
ersetzt: 
 
„(1) Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 
Satz 1 bis 3 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes haben jährlich einen Mindestanteil 
Kraftstoffe, die aus den in der Anlage 1
genannten Rohstoffen hergestellt wurden
(fortschrittliche Biokraftstoffe), in Verkehr zu 
bringen. Als Inverkehrbringen gilt die
Versteuerung nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, 4, 7, 
8 oder Absatz 2 des Energiesteuergesetzes. 
Soweit Kraftstoffe nach Satz 1 keine
Energieerzeugnisse nach § 1 Absatz 2 und 3 des 
Energiesteuergesetzes sind, gelten sie durch 
Abgabe an Letztverbraucher zur
Verwendung im Straßenverkehr nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes als in Verkehr gebracht. In diesem 
Fall erfolgt das Inverkehrbringen der
Kraftstoffe durch den Betreiber der Tankstelle. 
Betreiber der Tankstelle ist diejenige Person, 
die die ausschlaggebende wirtschaftliche 
Verfügungsmacht über den technischen
Betrieb der Tankstelle besitzt. Die Höhe des 
Mindestanteils nach Satz 1 beträgt 
 
1. ab dem Kalenderjahr 2024 0,4 Prozent 
für Unternehmen, die im
vorangegangenen Verpflichtungsjahr mehr als zwei 
Petajoule Kraftstoffe im Sinne von 
§ 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes in
Verkehr gebracht haben, 
 
2. ab dem Kalenderjahr 2025 0,7 Prozent,  
3. ab dem Kalenderjahr 2026 2 Prozent,  
4. ab dem Kalenderjahr 2027 3 Prozent,  
5. ab dem Kalenderjahr 2030 3,5 Prozent,
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
6. ab dem Kalenderjahr 2031 4 Prozent,  
7. ab dem Kalenderjahr 2032 4,5 Prozent,  
8. ab dem Kalenderjahr 2033 5 Prozent,  
9. ab dem Kalenderjahr 2034 5,5 Prozent,  
10. ab dem Kalenderjahr 2035 6 Prozent,  
11. ab dem Kalenderjahr 2036 6,5 Prozent,  
12. ab dem Kalenderjahr 2037 7 Prozent,  
13. ab dem Kalenderjahr 2038 7,5 Prozent,  
14. ab dem Kalenderjahr 2039 8 Prozent,  
15. ab dem Kalenderjahr 2040 9 Prozent.“  
b) Absatz 2 Satz 2 wird gestrichen.  
c) Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 
ersetzt: 
 
„(4) Übersteigen in einem
Verpflichtungsjahr Mengen an fortschrittlichen
Biokraftstoffen den Mindestanteil nach Absatz 1 
in Verbindung mit Absatz 2, so können
Verpflichtete beantragen, dass ihre jeweilige 
energetische Menge auf den Mindestanteil 
des folgenden Verpflichtungsjahrs
angerechnet wird.“ 
 
d) Absatz 5 wird gestrichen.  
12. § 20 wird wie folgt geändert: 16. u n v e r ä n d e r t  
a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:  
aa) Nummer 2 wird gestrichen.  
bb) Die Nummern 3 bis 9 werden zu den 
Nummern 2 bis 8. 
 
b) Nach Absatz 2 wird der folgende Absatz 3 
eingefügt: 
 
„(3) Zuständige Stelle im Sinne des 
§ 37m Absatz 1 Satz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes ist das Hauptzollamt 
Frankfurt (Oder).“ 
 
13. § 21 wird durch den folgenden § 21 ersetzt: 17. u n v e r ä n d e r t  
„§ 21 
 
Übergangsbestimmungen  
Für Kraftstoffe, die bereits vor dem 1. Januar 
2026 in Verkehr gebracht wurden, findet § 14 Ab-
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
satz 4 keine Anwendung. Diese Kraftstoffe
können nach § 14 Absatz 4 und 5 in der bis zum [
einsetzen: Datum des Tages vor dem Inkrafttreten 
nach Artikel 6 Satz 1 dieses Gesetzes] geltenden 
Fassung angerechnet werden.“ 
14. Anlage 1 wird wie folgt geändert: 18. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 17 wird die Angabe
„Furnierrundholz.“ durch die Angabe
„Furnierrundholz,“ ersetzt. 
 
b) Nach Nummer 17 werden die folgenden 
Nummern 18 bis 22 eingefügt: 
 
„18. Fuselöle aus der Alkoholdestillation,  
19. Rohmethanol aus Kraftzellstoff, der 
aus der Zellstoffherstellung stammt, 
 
20. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und 
Deckpflanzen, die in Gebieten
angebaut werden, in denen die Erzeugung 
von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer kurzen
Vegetationszeit auf eine Ernte beschränkt ist, 
sofern ihre Nutzung keine Nachfrage 
nach zusätzlichen Flächen verursacht 
und der Gehalt an organischen
Bodensubstanzen erhalten bleibt und soweit 
sie für die Herstellung von
Biokraftstoffen für den Luftverkehrssektor
verwendet werden, 
 
21. Pflanzen, die auf stark degradierten 
Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen, soweit sie für die
Herstellung von Biokraftstoffen für den
Luftverkehrssektor verwendet werden, 
 
22. Cyanobakterien.“  
15. Anlage 2 wird gestrichen. 19. u n v e r ä n d e r t  
16. Anlage 4 wird wie folgt geändert: 20. u n v e r ä n d e r t  
a) In Nummer 2 wird die Angabe „eingestuft 
sind.“ durch die Angabe „eingestuft sind,“ 
ersetzt. 
 
b) Nach Nummer 2 werden die folgenden 
Nummern 3 bis 6 eingefügt: 
 
„3. geschädigte Pflanzen, die sich nicht für 
die Verwendung in der Lebens- oder 
Futtermittelkette eignen, mit
Ausnahme von Stoffen, die absichtlich
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
verändert oder kontaminiert wurden, 
damit sie diese Voraussetzung
erfüllen, 
4. kommunales Abwasser und daraus
gewonnene Erzeugnisse mit Ausnahme 
von Klärschlamm, 
 
5. Pflanzen, die auf stark degradierten 
Flächen angebaut werden, mit
Ausnahme von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen und der in Anlage 1
aufgeführten Rohstoffe, soweit sie nicht für 
die Herstellung von Biokraftstoffen für 
den Luftfahrtsektor verwendet werden, 
 
6. Zwischenfrüchte wie Zweitfrüchte und 
Deckpflanzen, mit Ausnahme der in 
Anlage 1 aufgeführten Rohstoffe, die 
in Gebieten angebaut werden, in denen 
die Erzeugung von Nahrungs- und
Futtermittelpflanzen aufgrund einer
kurzen Vegetationszeit auf eine Ernte
beschränkt ist, sofern ihre Nutzung keine 
Nachfrage nach zusätzlichen Flächen 
verursacht und der Gehalt an
organischen Bodensubstanzen erhalten bleibt 
und soweit sie nicht für die Herstellung 
von Biokraftstoffen für den
Luftverkehrssektor verwendet werden.“ 
 
Artikel 4 Artikel 4 
Änderung der Verordnung zur Durchführung 
der Regelungen der Biokraftstoffquote 
u n v e r ä n d e r t  
Die Sechsunddreißigste Verordnung zur
Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes
(Verordnung zur Durchführung der Regelungen der
Biokraftstoffquote) vom 29. Januar 2007 (BGBl. I S. 60), 
die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 4. Juni 
2024 (BGBl. 2024 I Nr. 183) geändert worden ist, wird 
wie folgt geändert: 
 
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 11 
durch die folgende Angabe „(weggefallen)“
ersetzt: 
 
„§ 11 (weggefallen)“.  
2. In § 9 Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 und Absatz 4 
Satz 1 wird jeweils die Angabe „Nummer 3“ 
durch die Angabe „Nummer 7“ ersetzt.
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
3. § 11 wird gestrichen.  
Artikel 5 Artikel 5 
Änderung der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung 
Änderung der Biokraftstoff-
Nachhaltigkeitsverordnung 
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird 
wie folgt geändert: 
Die Biokraftstoff-Nachhaltigkeitsverordnung 
vom 2. Dezember 2021 (BGBl. I S. 5126, 5143) wird 
wie folgt geändert: 
1. § 1 wird durch den folgenden § 1 ersetzt: 1. u n v e r ä n d e r t  
„§ 1 
 
Anwendungsbereich   
Diese Verordnung ist anzuwenden für die 
Erfüllung 
 
1. der Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a
Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und  
 
2. der Verpflichtung nach Artikel 4 in
Verbindung mit dem Anhang I der Verordnung 
(EU) 2023/2405, soweit es sich um
Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 
2023/2405 handelt.“ 
 
2. § 2 wird wie folgt geändert: 2. u n v e r ä n d e r t  
a) In Absatz 7 wird nach der Angabe „§ 37d 
Absatz 1 Satz 1“ die Angabe „oder des 
§ 37m Absatz 1“ eingefügt.  
 
b) Absatz 26 wird durch den folgenden
Absatz 26 ersetzt: 
 
„(26) Nachweispflichtige sind  
1. Verpflichtete nach § 37a Absatz 1 
Satz 1 und 2 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes und
Flugkraftstoffanbieter nach § 37j Absatz 1 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes oder 
 
2. Dritte nach § 37a Absatz 6 oder
Absatz 7 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes.“
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
3. In § 3 Absatz 1 wird nach der Angabe „37a
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ die 
Angabe „oder auf die Erfüllung der Verpflichtung 
nach Artikel 4 in Verbindung mit dem Anhang I 
der Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich 
um Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 
Nummer 7 Buchstabe b der Verordnung (EU) 
2023/2405 handelt,“ eingefügt. 
3. u n v e r ä n d e r t  
4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  4. § 12 Absatz 1 wird wie folgt geändert:  
a) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 11
Absatz 5 und“ durch die Angabe „§ 11
Absatz 5,“ ersetzt. 
a) u n v e r ä n d e r t  
b) In Nummer 11 Buchstabe d wird die Angabe 
„handelt.“ durch die Angabe „handelt, und“ 
ersetzt. 
b) Nummer 11 wird wie folgt geändert: 
 aa) In Buchstabe c wird die Angabe 
„oder“ gestrichen. 
 bb) In Buchstabe d wird die Angabe 
„handelt.“ durch die Angabe
„handelt, oder“ ersetzt. 
 cc) Nach Buchstabe d wird der folgende 
Buchstabe e eingefügt: 
 „e) die Angabe „Biokraftstoff aus 
Tierfetten der Kategorie 3“,
soweit es sich um einen
Biokraftstoff handelt, der vollständig 
oder teilweise aus tierischen
Fetten und Ölen der Kategorie 3
gemäß Artikel 10 der Verordnung 
(EG) Nr. 1069/2009 handelt, 
und“.  
c) Nach Nummer 11 wird die folgende
Nummer 12 eingefügt: 
c) u n v e r ä n d e r t  
„12. die Angabe, ob Vor-Ort-Kontrollen 
nach § 4b der Verordnung zur
Festlegung weiterer Bestimmungen zur 
Treibhausgasminderung bei
Kraftstoffen ermöglicht werden.“  
 
5. In § 13 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe 
„§ 37a Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes“ die Angabe „oder der Verpflichtung nach 
Artikel 4 in Verbindung mit Anhang I der
Verordnung (EU) 2023/2405, soweit es sich um
Biokraftstoffe für die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 
Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/2405 
handelt,“ eingefügt.  
5. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
6. In § 42 Absatz 2 wird nach der Angabe „§ 37a 
Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes“ 
die Angabe „und der Verpflichtung nach Artikel 4 
in Verbindung mit Anhang I der Verordnung (EU) 
2023/2405, soweit es sich um Biokraftstoffe für 
die Luftfahrt nach Artikel 3 Nummer 7 Buchstabe 
b der Verordnung (EU) 2023/2405 handelt,“
eingefügt.  
6. u n v e r ä n d e r t  
Artikel 6 Artikel 6 
Inkrafttreten Inkrafttreten 
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In
Artikel 1 tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der 
§ 37m des Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag 
nach der Verkündung in Kraft. 
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am 
zweiten Tag nach der Verkündung in Kraft. In Artikel 1 
tritt Nummer 10 und in Nummer 14 tritt der § 37m des 
Bundes-Immissionsschutzgesetzes am Tag nach der 
Verkündung in Kraft. 
EU-Rechtsakte: u n v e r ä n d e r t  
1. Verordnung (EG) 765/2008 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für 
die Akkreditierung und Marktüberwachung im
Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur 
Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates, 
die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/1020 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 
(ABl. L, 2019/169, 25.6.2019) geändert worden ist 
1. u n v e r ä n d e r t  
2. Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 mit
Hygienevorschriften für nicht für den menschlichen Verzehr
bestimmte tierische Nebenprodukte und zur Aufhebung der 
Verordnung (EG) Nr. 1774/2002, die zuletzt durch die 
Verordnung (EU) 2019/1009 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 (ABl. L, 2019/170, 
25.6.2019) geändert worden ist  
2. u n v e r ä n d e r t  
3. Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments 
und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Förderung der 
Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl. L 
328 vom 21.12.2018, S. 82), die zuletzt durch die
Richtlinie (EU) 2024/1711 des Europäischen Parlaments und des 
Rates vom 13. Juni 2024 (ABl. L, 2024/1711, 26.6.2024) 
geändert worden ist 
3. u n v e r ä n d e r t  
4. Delegierte Verordnung (EU) 2019/807 der Kommission 
vom 13. März 2019 zur Ergänzung der Richtlinie (EU) 
2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates im 
Hinblick auf die Bestimmung der Rohstoffe mit hohem 
Risiko indirekter Landnutzungsänderungen, in deren Fall 
eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf 
Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, 
und die Zertifizierung von Biokraftstoffen, flüssigen Bio-
4. u n v e r ä n d e r t
Entwurf Beschlüsse des 16. Ausschusses 
brennstoffen und Biomasse-Brennstoffen mit geringem 
Risiko indirekter Landnutzungsänderungen (ABl. L 133 
vom 21.5.2019, S. 1) 
5. Durchführungsverordnung (EU) 2022/996 der
Kommission vom 14. Juni 2022 über Vorschriften für die
Überprüfung in Bezug auf die Nachhaltigkeitskriterien und die 
Kriterien für Treibhausgaseinsparungen sowie die
Kriterien für ein geringes Risiko indirekter
Landnutzungsänderungen (ABl. L 168 vom 27.6.2022, S. 1), die zuletzt durch 
die Durchführungsverordnung (EU) 2025/196 der
Kommission vom 3. Februar 2025 (ABl. L, 2025/196, 
4.2.2025) geändert worden ist 
5. u n v e r ä n d e r t  
6. Durchführungsverordnung (EU) 2023/1640 der
Kommission vom 5. Juni 2023 über die Methode zur Bestimmung 
des Anteils an Biokraftstoffen und Biogas für den
Verkehr, der sich aus der Verarbeitung von Biomasse in einem 
einzigen Verfahren mit fossilen Kraftstoffen ergibt 
(ABl. L, 2023/205, 18.8.2023) 
6. u n v e r ä n d e r t  
7. Verordnung (EU) 2023/1804 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 13. September 2023 über den 
Aufbau der Infrastruktur für alternative Kraftstoffe und 
zur Aufhebung der Richtlinie 2014/94/EU (ABl. L 234 
vom 22.9.2023, S. 1), die zuletzt durch die Delegierte
Verordnung (EU) 2025/671 der Kommission vom 2. April 
2025 (ABl. L, 2025/671, 18.6.2025) geändert worden ist 
7. u n v e r ä n d e r t  
8. Verordnung (EU) 2023/2405 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur
Gewährleistung gleicher Wettbewerbsbedingungen für einen 
nachhaltigen Luftverkehr (Initiative ReFuelEU Aviation) 
(ABl. L, 2023/2405, 31.10.2023) 
8. u n v e r ä n d e r t
Bericht der Abgeordneten Benedikt Büdenbender, Manuel Krauthausen, Daniel 
Rinkert, Dr. Jan-Niclas Gesenhues und Violetta Bock 
A. Allgemeiner Teil 
I. Überweisung 
Der Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 wurde in der 59. Sitzung des Deutschen Bundestages am 26.
Februar 2026 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit und zur Mitberatung an den Ausschuss für Wirtschaft und Energie, den Ausschuss für Landwirtschaft, 
Ernährung und Heimat sowie den Verkehrsausschuss überwiesen. 
II. Wesentlicher Inhalt der Vorlage 
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) verpflichtet Kraftstoffanbieter zur Reduktion ihrer
Treibhausgasemissionen. Nachhaltige Biokraftstoffe, strombasierte Kraftstoffe auf Basis von grünem Wasserstoff und der 
direkte Einsatz von Strom in Straßenfahrzeugen mit Elektroantrieb können auf die Erfüllung der THG-Quote 
angerechnet werden. Seit 2021 gelten verschärfte Vorgaben über die Verpflichtung zur Treibhausgasminderung 
bis 2030, die auf der EU-Richtlinie RED II basieren. Die folgende EU-Richtlinie RED III (2023) erhöhte die 
Anforderungen noch einmal deutlich: Der Mindestanteil erneuerbarer Energien wurde auf alle Verkehrsbereiche 
ausgeweitet, Quoten für fortschrittliche Biokraftstoffe wurden angehoben und neue Pflichten für erneuerbare 
Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs eingeführt. Für den Luftverkehr legt außerdem die EU-Verordnung 
ReFuelEU Aviation eigene Vorgaben für nachhaltige Kraftstoffe fest. Die Mitgliedstaaten müssen deren Vollzug 
sicherstellen und Sanktionsregeln definieren. Nach dem Bundes-Klimaschutzgesetz müssen bis zum Jahr 2045 
die Treibhausgasemissionen so weit gemindert werden, dass Netto-Treibhausgasneutralität erreicht wird. Um
dieses Ziel zu erreichen, müssen auch im Kraftstoffbereich die Emissionen signifikant verringert werden. Langfristig 
ist zur Zielerreichung ein vollständiger Umstieg auf erneuerbare Energien erforderlich. Der zukünftige Einsatz 
erneuerbarer Kraftstoffe ist nur vertretbar und trägt nur dann wirksam und zuverlässig zur Zielerreichung bei, 
wenn zusätzliche Maßnahmen zur Betrugsprävention ergriffen werden, insbesondere, dass Vor-Ort-Kontrollen 
bei den Herstellern möglich sind. Aktuelle europarechtliche Änderungen machen außerdem Anpassungen bei der 
Zertifizierung erneuerbarer Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs erforderlich. 
Zur Umsetzung der RED III und zur Erreichung der Klimaschutzziele im Verkehrssektor wird die THG-Quote 
ambitioniert fortgeschrieben. Mit dem Gesetzentwurf werden hierfür insbesondere folgende Maßnahmen
getroffen: 
• Die verpflichtende prozentuale Minderung der Treibhausgasemissionen bei Kraftstoffen wird bis zum Jahr 
2040 fortgeschrieben und steigt schrittweise auf 59 Prozent. Dies entspricht einem Anteil an erneuerbaren 
Energien am Gesamtenergieverbrauch von rund 62 Prozent gemäß der Berechnungsmethode der RED III. 
• Es wird eine allgemeine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs über den
Anwendungsbereich der THG-Quote eingeführt. 
• Die Quote für fortschrittliche Biokraftstoffe wird angehoben, die Doppelanrechnung entfällt. 
• Erneuerbare Kraftstoffe sind nur noch anrechenbar, wenn Vor-Ort-Kontrollen durch staatliche Kontrolleure 
möglich sind. 
• Die Anrechnung von Biokraftstoffen aus Reststoffen der Palmölproduktion auf die THG-Quote wird
beendet.
III. Öffentliche Anhörung 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat in seiner 26. Sitzung am 
4. März 2026 eine öffentliche Anhörung zu dem Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 durchgeführt.  
Hierzu hat der Ausschuss folgende Sachverständige eingeladen: 
Elmar Baumann 
Verband der Deutschen Biokraftstoffindustrie (VDB) 
Ralf Diemer 
eFuel Alliance 
Dr. Alexander Struck 
BAYERNOIL Raffineriegesellschaft mbH 
Dr. Matthias Hornsteiner 
Gesellschaft für FORTSCHRITT in FREIHEIT e. V. 
Holger Becker 
Gesellschaft für FORTSCHRITT in FREIHEIT e. V. 
Caroline Tiefenbach 
Deutsche Umwelthilfe e.V. (DUH) 
Sascha Wüstenhöfer 
Shell Deutschland GmbH 
Nikolas von Wysiecki 
Naturschutzbund Deutschland e. V. (NABU) 
Benedikt Heyl 
Transport &amp; Environment (T&amp;E) Deutschland gGmbH 
Die Ergebnisse sind in die Beratungen des Ausschusses eingeflossen. Die schriftlichen Stellungnahmen der
geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 21(16)107-A bis 21(16)107-H) sowie das Wortprotokoll der
Anhörung werden der Öffentlichkeit über das Internet zugänglich gemacht. 
IV. Gutachtliche Stellungnahme des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung 
und Zukunftsfragen 
Im Rahmen seines Auftrags zur Überprüfung von Gesetzentwürfen und Verordnungen der Bundesregierung auf 
Vereinbarkeit mit der nationalen Nachhaltigkeitsstrategie hat sich der Parlamentarische Beirat für nachhaltige 
Entwicklung und Zukunftsfragen gemäß Einsetzungsantrag (BT-Drs. 21/571) in seiner 11. Sitzung am 28. Januar 
2026 mit dem Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote 
(BR- Drs. 778/25) befasst. 
In der Begründung des Gesetzentwurfs wurden zur Nachhaltigkeit folgende Aussagen getroffen: 
„Um die Umweltverträglichkeit von Biokraftstoffen und erneuerbaren Kraftstoffen nicht biogenen Ursprungs zu 
gewährleisten, wurden in der EU-Richtlinie zur Förderung der Nutzung erneuerbarer Energien (EU) 2018/2001 
verbindliche Vorgaben an die Herstellung und Nachhaltigkeitskriterien für Biokraftstoffe festgelegt und durch die 
Biokraftstoffnachhaltigkeitsverordnung und die Verordnung zur Anrechnung von strombasierten Kraftstoffen und 
mitverarbeiteten biogenen Ölen auf die Treibhausgasquote (37. BImSchV) umgesetzt. Danach gelten
Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nur dann als nachhaltig hergestellt, wenn sie – unter 
Einbeziehung der gesamten Herstellungs- und Lieferkette – eine bestimmte Mindestmenge an Treibhausgasen 
gegenüber fossilen Kraftstoffen einsparen. Für Biokraftstoffe dürfen beim Anbau der Pflanzen für die
Biokraftstoffherstellung keine Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand oder Flächen mit hohem Naturschutzwert zerstört
werden. Nur Biokraftstoffe und erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs, die diese Bedingungen
erfüllen, können auf die Treibhausgasquote angerechnet werden.“ 
Bewertung durch den Parlamentarischen Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen: 
Der Parlamentarische Beirat für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen stellt fest, dass die Bundesregierung 
in der Begründung des Gesetzentwurfs zum Zweiten Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-
Quote keine Aussagen dazu getroffen hat, ob und wenn ja, welche Nachhaltigkeitsziele betroffen sind.  
Nach Auffassung des Parlamentarischen Beirats für nachhaltige Entwicklung und Zukunftsfragen sind folgende 
Nachhaltigkeitsziele betroffen: 
• Nachhaltigkeitsziel 7 (SDG 7): „Zugang zu bezahlbarer, verlässlicher, nachhaltiger und moderner Energie für 
alle sichern“,  
• Nachhaltigkeitsziel 13 (SDG 13): „Umgehend Maßnahmen zur Bekämpfung des Klimawandels und seiner 
Auswirkungen ergreifen“. 
Es werden auch folgende Leitprinzipien einer nachhaltigen Entwicklung der Deutschen Nachhaltigkeitsstrategie 
verfolgt: 
• „(1) Nachhaltige Entwicklung als Leitprinzip konsequent in allen Bereichen und bei allen Entscheidungen 
anwenden“, 
• „(3) Natürliche Lebensgrundlagen erhalten“, 
• „(4) Nachhaltiges Wirtschaften stärken“. 
Obwohl die Aussagen zu den Nachhaltigkeitsaspekten in der Gesetzbegründung nicht auf die konkreten
Nachhaltigkeitsziele eingehen, wird von einer Prüfbitte abgesehen, weil sich aus den getroffenen Aussagen zumindest ein 
Bezug zu den Nachhaltigkeitszielen ableiten lässt.  
Eine Prüfbitte ist daher nicht erforderlich. 
V. Stellungnahmen der mitberatenden Ausschüsse 
Der Ausschuss für Wirtschaft und Energie hat in seiner 32. Sitzung am 22. April 2026 mit den Stimmen der 
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 
Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung anzunehmen. 
Der Ausschuss für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat hat in seiner 23. Sitzung am 22. April 2026 mit 
den Stimmen der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE 
GRÜNEN und Die Linke empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung
anzunehmen. 
Der Verkehrsausschuss hat in seiner 30. Sitzung am 22. April 2026 mit den Stimmen der Fraktionen der 
CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und Die Linke
empfohlen, den Gesetzentwurf auf Drucksache 21/4083 in geänderter Fassung anzunehmen. 
VI. Beratungsverlauf und Beratungsergebnisse im federführenden Ausschuss 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit hat den Gesetzentwurf auf
Drucksache 21/4083 in seiner 34. Sitzung am 22. April 2026 abschließend behandelt. 
Die Fraktion der CDU/CSU erklärte einleitend, dass mit der Weiterentwicklung der
Treibhausgasminderungsquote langfristige und verlässliche Rahmenbedingungen geschaffen würden. Dies sei entscheidend für
Investitionen, Wertschöpfung, Klimaschutz und die Marktstabilität. Bislang habe es im Bereich der konventionellen
Biokraftstoffe eine Deckung von 4,4 Prozent gegolten. Die Oberquote werde bis 2032 auf 5,8 Prozent erhöht, das 
zugleich das europäisch zulässige Maximum sei. Dies stelle einen wichtigen Beitrag zur Marktstabilisierung dar
und gebe insbesondere der Landwirtschaft und der heimischen Produktion Planungssicherheit und die dringend 
benötigten Absatzmöglichkeiten. Biokraftstoffe seien zudem eine preiswerte Anrechnungsoption und sofort
verfügbar. Die Doppelanrechnung für fortschrittliche Biokraftstoffe werde abgeschafft. Dies senke Betrugspotenzial 
und verdoppele den Absatz. Künftig sollten bereits im Ursprungsland subventionierte Kraftstoffe von der
Anrechnung auf die deutsche THG-Quote ausgeschlossen werden. Mit dem Entschließungsantrag der
koalitionstragenden Fraktionen und in Abstimmung mit dem Bundeswirtschaftsministerium werde der biogene Wasserstoff bei 
der RED-III-Umsetzung der Industrie in diesem Teilbereich implementiert, sodass der Pfad und die Zertifizierung 
des biogenen Wasserstoffs geschaffen würden. Hervorzuheben sei, dass das Gesamtambitionsniveau von 59 auf 
65 Prozent im Jahre 2040 angehoben worden sei. Hierdurch werde die große Lücke, die in den folgenden Jahren 
ansonsten entstanden wäre, kleiner. Auch werde ein möglicher Preisstock durch die Quote verhindert. Kurzfristig 
werde die Quote für das Jahr 2027 von bisher 16 auf 17,5 Prozent erhöht. Durch gefälschte Zertifikate aus
Südostasien sei der Quotenpreis gesunken und habe auch die heimischen Hersteller schwer getroffen. Die
übererfüllten Zertifikate kämen nun im kommenden Jahr wieder auf den Markt. Dies werde mit einer erhöhten Quote von 
17,5 Prozent korrigiert. Darüber hinaus würden Maßnahmen zur Betrugsprävention inklusive der
Vorortkontrollen zum 1. Januar 2027 eingeführt. Der Wasserstoffhochlauf und die Elektrolyse würden vorangetrieben.
Ladestrom aus Biogas werde ab dem 1. Januar 2028 auf die THG-Quote anrechenbar. Das ermögliche, dass
Biogasanlagen Strom für E-Ladesäulen lieferten. Vor allem in ländlichen Gebieten würde diese Idee aufgrund der
fehlenden Einbeziehung ins THG bisher nicht umgesetzt. Künftig könnten also Biogasanlagen E-Ladesäulen in der Nähe 
von Autobahnen beliefern. Dies stärke die Landwirtschaft und auch die Mobilitätswende. Die Nutzung von
Verbrennermotoren werde also mit der Unterstützung der erneuerbaren Kraftstoffe verbunden. 
Die Fraktion der AfD kündigte an, die Änderungen zur Treibhausminderungsquote ablehnen zu wollen. Die 
Fraktion AfD sehe erneut ein stark regulierendes Vorgehen der Europäischen Union, das wieder mit starren
Fristen und Sanktionsmechanismen arbeite. Übergänge – etwa in den Jahren 2027 bis 2030 – seien zwar vorgesehen, 
berücksichtigten aus ihrer Sicht jedoch nicht ausreichend die tatsächliche Marktlage, insbesondere bei der
Verfügbarkeit alternativer Kraftstoffe wie Sustainable Aviation Fuel (SAF). Dies führe zu Planungsunsicherheit statt 
Verlässlichkeit. Zweitens bringe der Gesetzentwurf eine erhebliche finanzielle Mehrbelastung mit sich. Bereits 
im Jahr 2026 würden zusätzliche Kosten im sechsstelligen Bereich entstehen. Ab 2027 sei eine Mehrbelastung in 
Millionenhöhe zu erwarten, ohne dass dem erkennbare Einsparungen gegenüberstünden. Diese Kosten würden 
am Ende nicht abstrakt bleiben, sondern bei Unternehmen und Verbrauchern ankommen. Die Fraktion der AfD 
kritisierte ferner die grundsätzliche Ausrichtung der Reform. Die THG-Quote werde weiter verschärft, obwohl 
zentrale Fragen wie die Rohstoffstrategie zur technologischen Umsetzbarkeit oder zum Bürokratieabbau nicht 
gelöst seien. Statt praktikabler Lösungen sehe man erneut eine politisch getriebene Transformation, die
wirtschaftliche Realitäten zu wenig berücksichtige. Die Fraktion der AfD stehe hingegen für weniger Zwang, mehr
Technologieoffenheit und vor allem marktwirtschaftliche Lösungen statt immer neuer Quoten und Abgaben. 
Die Fraktion der SPD legte dar, dass mit der Weiterentwicklung der THG-Quote mehr Klimaschutz und
andererseits wirtschaftliche Anreize geschaffen würden. Wichtig sei, dass ein erhebliches Ambitionsniveau umgesetzt 
worden sei. Die Quote sei auf 65 Prozent angehoben worden, und man habe sich aufgrund der gefälschten
Zertifikate, die im Umlauf gewesen seien, auch auf das 2027-Ziel geeinigt. Darüber hinaus bringe das Gesetz mehr 
Klimaschutzwirkung, da beispielsweise Abwasser aus der Palmölproduktion ausgeschlossen werde und auf
europäischer Ebene dafür gesorgt werde, dass Sojaöl künftig nicht mehr angerechnet werden könne. Darüber hinaus 
sei das Gesetz auch ein Instrument zur Stärkung der Elektromobilität, was vor dem Hintergrund der europäischen 
Debatte über Flottengrenzwerte von großer Bedeutung sei. Einerseits werde der Faktor der Mehrfachanrechnung 
für Strom entsprechend später abgesenkt. Gleichzeitig würden Anreize gesetzt, damit Stadtwerke mehr E-Busse 
kauften, indem die Mehrfachanrechnung für schwere Verkehrsträger wie E-Busse und LKW deutlich angehoben 
werde. Neben der Stärkung der Elektromobilität sei das Gesetz auch ein Wasserstoffstärkungsgesetz, da die
Unterquote für Renewable Fuels of Non-Biological Origin (RFNBOs) und für Wasserstoff deutlich nach oben
gezogen werde, was dazu beitrage, dass Elektrolysewasserstoff entsprechend ausgebaut werden könne. Ein weiteres 
wichtiges Anliegen sei das Thema Betrugsprävention. Vor-Ort-Kontrollen seien ein unverzichtbarer
Mechanismus, der im Gesetz klar verankert sei. Ohne solche Kontrollen dürften Zertifikate nicht angerechnet werden. Im 
Entschließungsantrag habe man sich darüber hinaus mit weiteren Punkten befasst, um die heimische Wirtschaft 
zu stützen. Zusammenfassend sei es ein gutes Gesetz, das den Hochlauf der Elektromobilität und der
Wasserstoffindustrie in Deutschland weiter stärken werde. Es sorge für mehr Klimaschutz im Verkehr und schaffe
wirtschaftliche Anreize.
Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN monierte, dass die Bundesregierung die Weiterentwicklung der 
Treibhausgasminderungsquote ankündige, aber eigentlich den Umbau einer als Klimaschutzquote gedachten
Regulierung zu einer Klimaschadensquote vorantreibe. Die Bundesregierung könne sich die Anhebung der
Treibhausgasminderungsquote sparen, da sie Erfüllungsoptionen einführe, die klimaschädlich seien. Hierdurch werde 
das gesamte Instrument ad absurdum geführt. Wenn Erfüllungsoptionen ermöglicht und sogar gestärkt würden, 
die in der Realität klimaschädlich seien, werde die Treibhausgasminderungsquote ihr Ziel nicht erreichen. Es 
handele sich deshalb um eine „Mogelpackung“. Die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN griff zwei konkrete 
Beispiele heraus: Erstens halte sie es für einen großen Fehler, dass ausgerechnet die Anbaubiomasse weiter
ausgebaut werde. Im ursprünglichen Gesetzentwurf sei bereits zu viel vorgesehen gewesen, doch noch mehr
Anbaubiomasse bedeute noch mehr klimaschädliche Kraftstoffe, mehr Flächenverbrauch und mehr Vernichtung von 
Biodiversität. Dies stelle sogar eine Verschlechterung gegenüber dem eigenen Gesetzentwurf der
Bundesregierung dar. Zweitens seien E-Fuels, für die eine Mindestquote vorgesehen sei, um ein Vielfaches ineffizienter als 
Elektrifizierung. Die Kombination aus mehr Biokraftstoffen und mehr E-Fuels werde dazu führen, dass die
Spritpreise weiter stiegen – und das in einer Situation, in der die Menschen sich ohnehin Gedanken über ihre finanzielle 
Lage machten. Die Kraftstoffe würden also zusätzlich verteuert, und das auch noch auf Kosten des Klimas. Die 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN erhob mehrere konkrete Forderungen, die sie in einem
Entschließungsantrag zum Plenum dokumentieren werde: Die Anrechenbarkeit von Nahrungs- und Futtermitteln solle bis 2030 
vollständig beendet werden, anstatt sie weiter anzuheben. Es solle ein sofortiges Aus für Sojaöl- und Palmöl-
Reststoffe geben. Die Obergrenze für abfallbasierte Kraftstoffe solle an die tatsächliche Verfügbarkeit angepasst 
werden, die bei etwa 1,7 Prozent liege. Zwischenfrüchte und Pflanzen von degradierten Böden sollten nicht
angerechnet werden. Außerdem solle eine neue Erfüllungsoption „Schienenstrom“ eingeführt werden, um
klimafreundliche Mobilität tatsächlich zu stärken. Darüber hinaus halte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN es 
für einen Fehler, dass der Anrechnungsfaktor von Strom nicht insgesamt angehoben werde. Aus ihrer Sicht sollte 
er auf 5 angehoben werden, was einen echten Anreiz für die Elektrifizierung darstellen würde. Es sollte auch 
keine Unterquoten geben, die die Anrechnungsoption von Strom begrenzten, da dies das Gegenteil bewirke. Vor 
dem Hintergrund der geschilderten Probleme kündigte die Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN die Ablehnung 
des Gesetzentwurfs an. 
Die Fraktion Die Linke kritisierte ebenfalls den Gesetzentwurf als „Mogelpackung“. Es sei nicht
nachvollziehbar, warum die Bundesregierung glaube, dass die Reform zu mehr Klimaschutz oder einer Verkehrswende führen 
werde. Gerade im Straßenverkehr sei klimapolitisch, effizienztechnisch und ökonomisch für nahezu alle Bereiche 
die direkte Elektrifizierung die sinnvollste Lösung. Der Gesetzentwurf führe dazu, dass man länger auf das
Tanken von Kraftstoffen angewiesen bleibe, die teuer seien und künftig noch teurer werden würden. Damit würden 
die fossilen Geschäftsmodelle der Mineralölkonzerne gesichert, die sich durch die Anrechnung ihr fossiles
Portfolio bereichern könnten – und zwar auf Kosten derjenigen, die sich kein E-Auto leisten könnten oder keine gute 
ÖPNV-Anbindung hätten. Bereits das derzeitige System verteuere die Preise um 1,1 bis 2 Milliarden Euro
jährlich. Der Gesetzentwurf sei daher sozial ungerecht und klimaschädlich. Er begünstige umwelt- und
klimaschädliche Biokraftstoffe sowie betrugsanfällige Kraftstoffe aus Abfällen und Reststoffen. Wasserstoff und RFNBOs 
seien im Straßenverkehr aufgrund ihrer Knappheit und hohen Kosten ungeeignet und müssten stattdessen für den 
See- und Flugverkehr reserviert werden. Die Anrechnung von kohlenstoffarmem Wasserstoff in Raffinerien führe 
zwar zu einer Emissionsverbesserung bei der Herstellung, während der Kraftstoff selbst jedoch fossil bleibe. Die 
Fraktion Die Linke erhob daher folgende Forderungen: Ladestrom solle die einzige Erfüllungsoption der THG-
Quote im Straßenverkehr sein; der Bahnstrom solle einbezogen werden; jegliche Anreize für den Einsatz von E-
Fuels im Straßenverkehr sollten abgeschafft werden; es solle Höchstmengen für den Einsatz von Biokraftstoffen 
geben; und Kraftstoffe aus Sojaöl sollten verboten werden. Die THG-Quote leiste ferner keinen guten Beitrag zur 
Mobilitätswende. Zusätzlich brauche es ein Tempolimit, für das es auch eine Mehrheit in der Bevölkerung gebe, 
eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens sowie eine echte Mobilitätswende hin zu Bahn, ÖPNV, Rad- und 
Fußverkehr und eine Mobilitätsgarantie für alle. Die Koalition habe in der Anhörung zwar genau zugehört, aber 
leider nicht auf das, was Umwelt- und Naturschutzverbände gesagt hätten, sondern vor allem die Forderungen 
von Shell und Bayernoil zu fossilen, wiederverwerteten, kohlenstoffartigen Kraftstoffen aufgenommen. Damit 
würden massiv Fehlanreize gesetzt. Es sei „absurd“, in einer Woche, in der der Tankrabatt mit über 1 Milliarde 
Euro bezuschusst werde, ein Gesetz zu beschließen, das Benzin noch teurer machen werde, anstatt strukturelle 
Maßnahmen einzuleiten, die zu einer echten Verkehrswende führten. Die Fraktion Die Linke lehne den
Gesetzentwurf daher ab und bat um Zustimmung für ihren eigenen Entschließungsantrag, in dem sie eine Alternative 
vorschlage.
Die Fraktion Die Linke hat einen Entschließungsantrag auf Ausschussdrucksache 21(16)118 mit folgendem
Wortlaut eingebracht: 
Der Bundestag wolle beschließen: 
I. Der Deutsche Bundestag stellt fest: 
Die Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) des Bundes-Immissionsschutzgesetzes verpflichtet
Kraftstoffanbieter dazu, die Treibhausgasemissionen ihrer Kraftstoffe zu senken. Hierzu gibt es prinzipiell mehrere
Optionen, zu den z.B. die Anrechnung von Ladestrom, der strombasierten Kraftstoffe oder der Biokraftstoffe gehört. 
Die Inverkehrbringer von Kraftstoffen können die Treibhausgasminderung bei Übererfüllung der Quote auch 
untereinander handeln, wodurch ein Zertifikatsystem entsteht. Bis auf Strom wird dabei die tatsächliche
Treibhausgasminderung mithilfe von gesetzlich festgelegten Basiswerten ermittelt, ergibt sich also nicht aus einer
gemessenen Einsparung. Wenn der gesamte Kraftstoffverbrauch steigt, steigt auch die absolute Menge an
Emissionen, selbst wenn die Quoten erfüllt werden. Die THG-Quote dient dazu, die Effizienzvorgaben der europäischen 
REDIII-Richtlinie umzusetzen. 
Es ist wissenschaftlich belegt (https://www.ipcc.ch/report/ar6/wg3/chapter/chapter-10/), dass im Straßenverkehr 
aus klimapolitischen, effizienztechnischen und ökonomischen Gründen für nahezu alle Bereiche die direkte
Elektrifizierung (Elektromobilität) die sinnvollste Lösung ist. Alle Erfüllungsoptionen, die nicht auf Ladestrom
beruhen, führen dazu, dass diejenigen, die auch in zehn bis fünfzehn Jahren noch tanken müssen, im bestehenden 
System zunehmend höhere Kraftstoffpreise zahlen, um die fossilen Geschäftsmodelle der Mineralölkonzerne zu 
sichern. Je länger das Tanken ermöglicht wird, desto teurer wird es insbesondere für Menschen, die sich kein 
Elektroauto leisten können oder keine gute Anbindung an den Öffentlichen Nahverkehr (ÖPNV) haben. Das
derzeitige System verteuert die Tankpreise jährlich um eine bis zwei Milliarden Euro (https://www.bundestag.de/re-
source/blob/1151028/Stellungnahme-NABU.pdf und https://www.bundesumweltministerium.de/fileadmin/Da-
ten_BMU/Download_PDF/Glaeserne_Gesetze/21._LP/red-iii/Stellungnahmen/Verbaende/bim-
schg_red_iii_thg_stn_nabu.pdf). Zusammen mit dem steigenden CO₂-Preis und einer Quote für sog.
fortschrittliche Biokraftstoffe aus Rest- und Abfallstoffen könnten die Preise an der Tankstelle um bis zu 80 Prozent
gegenüber dem Kraftstoffpreisniveau von 2023 ansteigen (https://www.bundestag.de/resource/blob/1151086/Stellung-
nahme-T-E.pdf). 
Da der Anbau von Energiepflanzen oft zulasten resilienter Ökosysteme und der Nahrungsmittelproduktion geht, 
ist die bloße Substitution fossiler Brennstoffe durch Biomasse abzulehnen. Der Wissenschaftliche Beirat der
Bundesregierung Globale Umweltveränderungen plädiert daher in seinem Hauptgutachten (2020) dafür, Land
primär als Kohlenstoffspeicher und Lebensraum zu priorisieren und biogene Ressourcen innerhalb der Bioökonomie 
nur dort einzusetzen, wo keine effizienteren Dekarbonisierungsalternativen (wie die direkte Elektrifizierung)
existieren. 
Rund 40 Prozent der in Deutschland eingesetzten biogenen Kraftstoffe – auch Agrokraftstoffe genannt – basieren 
auf Nahrungs- und Futtermitteln. Deren Anbau erfordert erhebliche Mengen an Düngemitteln, Pestiziden und 
auch fossilen Kraftstoffen (ifeu 2024: Ökologische Auswirkungen von Agrokraftstoffen). Vor diesem Hintergrund 
wird die staatliche Förderung von Agrokraftstoffen vom Umweltbundesamt (UBA) als klimaschädliche
Subvention eingestuft (UBA 2021: Umweltschädliche Subventionen in Deutschland). Zugleich führt die Beimischung 
biogener Kraftstoffe zu höheren Kraftstoffpreisen. Die hierdurch entstehenden Mehrkosten der
Mineralölunternehmen bei der Umsetzung der THG-Quote werden über den Endverbraucherpreis an der Zapfsäule an die
Verbraucherinnen und Verbraucher weitergegeben. Die Verwendung von Sojadiesel aus Sojaöl führt zur Abholzung 
des Amazonasregenwaldes und somit zur Zerstörung einer wichtigen natürlichen CO2-Senke. Außerdem steht er 
in direkter Verbindung mit gewaltsamem Landraub indigener Gebiete (https://www.transportenvironment.org/ar-
ticles/how-soy-biofuels-are-pushing-the-amazon-closer-to-the-tipping-point). Deshalb muss seine Verwendung 
rasch beendet werden. 
Auch sogenannte fortschrittliche Biokraftstoffe (Abfälle und Reststoffe wie Altspeisefett oder Waldrestholz) sind 
problematisch: Sie sind betrugsanfällig (z.B. https://www.zdfheute.de/wirtschaft/biodiesel-hvo-palmoel-umdekla-
ration-betrugsverdacht-100.html) und wirken sich klimaschädlich aus, da sie indirekt zu
Landnutzungsänderungen beitragen. Zudem steht die für ihre Herstellung erforderliche Menge an Reststoffen tatsächlich nicht in
ausreichendem Umfang zur Verfügung, was betrügerische Praktiken begünstigt (https://www.eca.europa.eu/ECA-
Publications/SR-2023-29/SR-2023-29_EN.pdf). Bereits heute umfasst die Flächennutzung Deutschlands das
2,25-fache der Fläche der gesamten Bundesrepublik (UBA 2017, Quantifying the land footprint of Germany and 
the EU using a hybrid accounting model). Die Nutzung von Agrarflächen im globalen Süden übt enormen Druck 
auf primäre Regenwälder, Savannen, indigene Territorien usw. aus. Da Deutschland nicht in der Lage ist, seinen 
Agrarbedarf auf eigener Fläche zu befriedigen, muss es nicht erst perspektivisch, sondern unmittelbar seinen 
Landverbrauch im globalen Süden einschränken. 
Wasserstoff oder RFNBOs (erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs) sind im Straßenverkehr aufgrund 
ihrer Knappheit und hohen Kosten ungeeignet und müssten stattdessen für den See- und Flugverkehr reserviert 
werden. Die Anrechnung von kohlenstoffarmem Wasserstoff in Raffinerien führt zudem lediglich zu einer
Emissionsverbesserung bei der Herstellung, während der verbrauchte Kraftstoff selbst fossil bleibt. Darüber hinaus ist 
er nicht auf die EU-Vorgaben anrechenbar (Richtlinie [EU] 2018/2001, Erwägungsgrund 89). 
Die EU-Effizienzvorgaben der RED-III-Richtlinie (Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2023/2413 (RED III)),
lassen sich bereits jetzt vollständig allein durch Ladestrom erfüllen. Durch das Einbeziehen des elektrifizierten 
Schienenverkehrs in die THG-Quote können die Deutsche Bahn und die öffentlichen Nahverkehrsbetriebe durch 
den Verkauf von Quotenzertifikaten zusätzliche Einnahmen generieren, die zur Senkung der Ticketpreise genutzt 
werden sollen, um die Mobilitätswende zu unterstützen. 
RFNBOs sind dagegen in der See- und Schifffahrt notwendig und stellen eine Alternative zu fossilen Kraftstoffen 
dar, wo Elektrifizierung oder alternative Antriebe wie Wind nicht in Frage kommen. Das Einbeziehen dieser 
Kraftstoffe für die See- und Schifffahrt in die THG-Quote würde einen notwendigen Anreiz liefern, der zu einem 
raschen fossilen Ausstieg beitragen würde. 
Für echten Klimaschutz im Verkehrssektor braucht es außerdem eine Reduzierung des Verkehrsaufkommens, ein 
echte Mobilitätswende zur Bahn, dem ÖPNV, dem Radverkehr und dem Fußverkehr und eine Mobilitätsgarantie 
für alle. 
II. Der Deutsche Bundestag fordert die Bundesregierung auf, 
1. einen Gesetzentwurf zur Anpassung der Treibhausgasminderungs-Quote vorzulegen, der 
a) auf Bezahlbarkeit, Nachhaltigkeit und Elektrifizierung ausgerichtet ist, 
b) Ladestrom als einzige Erfüllungsoption der THG-Quote im regulären Straßenverkehr zulässt, 
c) elektrisch betriebenen Schienenverkehr in die THG-Quote einbezieht und damit zum Mittelzuwachs bei 
der Deutschen Bahn und den öffentlichen Nahverkehrsunternehmen, der sich verpflichtend in
niedrigere Ticketpreise übersetzt, 
d) jegliche Anreize für die Nutzung erneuerbarer Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) im 
Straßenverkehr abschafft, 
e) eine Quote für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs (RFNBOs) für den Flug- und
Schiffsverkehr in die THG-Quote einbezieht und gleichzeitig verbindliche Höchstmengen für Flugkraftstoffe 
einführt, um zur Reduzierung des Flugverkehrs beizutragen, 
f) die Anrechnung von Kraftstoffen auf Basis von Sojaöl ab 2027 ausschließt; 
2. einen Gesetzentwurf zu gesetzlichen Höchstmengen der jährlich eingesetzten biogenen Kraftstoffe
vorzulegen;  
3. sich auf EU-Ebene dafür einzusetzen, dass die Nutzung biogener Kraftstoffe einschließlich Kraftstoffe aus 
Sojaöl beendet wird; 
4. die sozial-ökologische Mobilitätswende voranzutreiben und eine Mobilitätsgarantie als Teil sozialer
Daseinsfürsorge sicherzustellen, indem die Bundesregierung 
a) einen Gesetzentwurf vorlegt, der einen günstigen und perspektivisch kostenfreien Zugang zum ÖPNV 
und eine mindestens stündliche Anbindung an Bus und Bahn bundesweit ermöglicht, 
b) eine explizite Strategie für die Mobilitätswende im ländlichen Raum erarbeitet, die eine zumutbare und 
für alle bezahlbare Anbindung gering besiedelter Gebiete an die Mittel- und Oberzentren gewährleistet
c) einen Gesetzentwurf vorlegt, der das Ziel der Verdopplung der Fahrgastkapazitäten in ÖPNV bis 2030 
verbindlich 
d) Investitionsprogramme auflegt bzw. bestehende Programme und Gesetze, insbesondere das
Regionalisierungsgesetz (RegG) und das Gemeindeverkehrsfinanzierungsgesetz (GVFG), erweitert, um den
Ausbau und die Verbesserung des öffentlichen Nahverkehrs sowie der Fahrrad- und Fußwege erheblich zu 
beschleunigen, 
e) ein Konzept für eine Mobilitätsindustrie entwickelt, das auf die Herstellung von gesellschaftlich
nützlichen Gütern der verschiedenen Mobilitätsformen fokussiert und die Automobil-, Zulieferer- und
Stahlindustrie bei der Transformation und Umstellung auf diese Produktionslinien unterstützt, 
f) Förder- und Finanzierungsprogramme des Bundes zur Einrichtung und Stärkung von
Transformationsräten auflegt bzw. ausweitet; 
5. eine Änderung der Straßenverkehrsordnung vorzulegen, die ein Tempolimit von 120 km/h auf Autobahnen 
einführt; 
6. darauf hinzuwirken, dass das Verkehrsaufkommen insgesamt verringert wird. 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der 
Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN und 
Die Linke, zu empfehlen, den Änderungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Ausschussdrucksache 
21(16)119 anzunehmen. 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen 
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und Die Linke, zu empfehlen, den Gesetzentwurf der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf Drucksache 21/4083 
in geänderter Fassung anzunehmen. 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen der 
Fraktionen der CDU/CSU, AfD und SPD gegen die Stimmen der Fraktion Die Linke bei Stimmenthaltung der 
Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktion Die Linke auf
Ausschussdrucksache 21(16)118 abzulehnen. 
Der Ausschuss für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit beschloss mit den Stimmen 
der Fraktionen der CDU/CSU und SPD gegen die Stimmen der Fraktionen AfD, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN 
und Die Linke zu empfehlen, den Entschließungsantrag der Fraktionen der CDU/CSU und SPD auf
Ausschussdrucksache 21(16)120 anzunehmen. 
V. Begründung zu den Änderungen 
Zu Artikel 1 (Änderung des BImSchG) 
Zu Nummer 7 (§ 37a) 
Zur Erreichung der Klimaschutzziele wird die Verpflichtung zur Minderung der Treibhausgasemissionen in
Absatz 4 Satz 2 angepasst. 
Ab dem Verpflichtungsjahr 2027 wird die neue Erfüllungsoption wiederverwertete kohlenstoffhaltige Kraftstoffe 
eingeführt. Die Anrechnungsvoraussetzungen werden in einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 37d 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 13 geregelt. 
Zu Nummer 8 (§ 37b) 
Die Einstufung von Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung erfolgt auf EU-Ebene durch 
eine delegierte Verordnung der Kommission. Mit Änderungen dieser Verordnung auf EU-Ebene sollen neue
Rohstoffe automatisch auch national von der Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 und 2
ausgeschlossen werden. Um einen unterjährigen und somit nachträglich Ausschluss von Biokraftstoffmengen, die
bereits in Verkehr gebracht wurden, zu vermeiden, sollen der Ausschluss erst ab dem darauffolgenden
Verpflichtungsjahr gelten. 
Tierische Fette der Kategorie 3 sollen nunmehr auf die Verpflichtung anrechenbar sein. 
Zu Nummer 10 (§ 37d) 
Um Raffinerien größere Flexibilität bei der Mitverarbeitung biogener Rohstoffe zu geben, wird das sog. Co-
Processing auf Rohstoffe des Anhangs IX Teil B Buchstabe b (tierische Fette) der RED ausgeweitet. Zudem soll 
zukünftig die Anrechnung mitverarbeiteter biogener Rohstoffe nicht mehr auf den Pfad der Mithydrierung von 
biogenen Ölen begrenzt sein. 
Es werden neue Verordnungsermächtigungen eingeführt: 
Nummer 21: tierische Fette der Kategorie 3 sind begrenzt und werden teilweise im Bereich der Oleochemie und 
als Futtermittel eingesetzt. Um Verlagerungseffekte zu vermeiden, wird die Bundesregierung ermächtigt, die
Anrechenbarkeit zu begrenzen. Dies erfolgt in diesem Gesetz in Artikel 3 (neuer § 13c der 38. BImSchV). 
Nummer 22: um negative Effekte für den THG-Quotenmarkt zu verhindern, die durch den Einsatz von
erneuerbaren Energieerzeugnissen außerhalb des landgebundenen Verkehrs entstehen (bspw. im Schiffsverkehr), wird 
die Bundesregierung ermächtigt, die Anrechnung durch Rechtsverordnung zu versagen. 
Im neuen Absatz 2a wird klarstellend das Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare 
Sicherheit ermächtigt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie und dem
Bundesministerium für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 51) ohne 
Zustimmung des Bundesrates die Rechtsverordnung nach § 37d Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und 4 g. F. betreffend 
die materiell-rechtlichen Anforderungen an Biokraftstoffe zu erlassen. Die Verordnungsermächtigungen der
Bundesregierung betreffend das Nachweisverfahren sowie die diesbezügliche behördliche Kontrolle verbleiben in der 
federführenden Zuständigkeit des Bundesministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Heimat, in dessen
Ressort die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung als zuständige Vollzugsbehörde liegt. § 37d Absatz 2 
Satz 1 Nummer 3 und 4 der geltenden Fassung werden entsprechend gestrichen. Bei den Änderungen in § 37d 
Absatz 2 Satz 1 Nummer 3, 4 und 15 handelt es sich um Folgeänderungen. 
Zu Nummer 11 (§ 37g) 
Der Bericht soll nunmehr über die Auswirkungen der Anrechnung von Biokraftstoffen aus tierischen Fetten
informieren. 
Zu Nummer 14 (§ 37l) 
Die Vorschriften der Abgabenordnung müssen auch im Falle der Schätzung (Absatz 3) und für die Entstehung 
der Abgabenschuld (Absatz 4) anwendbar sein. 
Zu Artikel 2 (Änderung der 37. BImSchV) 
Die 37. BImSchV soll auch auf Flugkraftstoffe anwendbar sein, die durch Co-Processing erzeugt wurden. 
§ 3b:  
Die Unterquote für erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs wird angehoben, um einen stärkeren Anreiz 
für den Hochlauf der Wasserstoffwirtschaft zu schaffen. 
§ 12:  
Durch die Änderungen qualifizieren sich nun auch Rohstoffe nach Anhang IX Teil B Buchstabe b der Richtlinie 
(EU) 2018/2001 (tierische Fette) für die Herstellung von auf die THG-Quote anrechenbaren mitverarbeiteten
biogenen Rohstoffen, wenn diese in einem raffinerietechnischen Verfahren gemeinsam mit mineralölstämmigen 
Ölen verarbeitet worden sind. In Absatz 4 erfolgt die Korrektur eines fehlerhaften Verweises. 
Absatz 6 wird eingefügt, damit die Regelung in § 12 Absatz 4 auch zur Bestimmung der Höhe des Anteils von 
Biokraftstoffe für die Luftfahrt, die durch die Verarbeitung von biogenen Rohstoffen in einem
raffinerietechnischen Verfahren gemeinsamen mit mineralölstämmigen Ölen hergestellt wurden, in diesem Fall ohne
Einschränkung auf Rohstoffe des Anhang IX der RED, im Einklang mit der Verordnung (EU) 2023/2405 Anwendung 
findet.
§ 13:  
Um die Entwicklung der Technologie zur Herstellung von Wasserstoff aus fortschrittlichen biogenen Reststoffen 
zu unterstützen, wird biogener Wasserstoff doppelt auf die THG-Quote angerechnet. 
§ 14:  
Die Anpassung von § 14 erfolgt aus zwei Gründen: 
Erstens würde ohne Anpassung von § 14 die Regelung in § 21 Absatz 1 (neu), mit der die Regelung in Artikel 30 
Abs. 9 Unterabsatz 1 der RED II in das deutsche Recht übernommen wird, greift insofern zu weit, als dass in 
Verbindung mit § 3 Absatz 1 und § 14 der 37. BImSchV auch Nachweise eines anderen Mitgliedstaates der 
Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum, die im Einklang mit den Vorgaben eines anerkannten Zertifizierungssystems eingeholt wurden, auf die 
Erfüllung von Verpflichtungen nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit Absatz 4 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes angerechnet werden müssten, die keine Angabe darüber, ob Vor-Ort-Kontrollen nach
Maßgabe des § 4b Absatz 1 der 38. BImSchV ermöglicht werden (§ 17 Absatz 1 Nr. 12 der 37. BImSchV), enthalten. 
Dies steht im Widerspruch zu § 37b Absatz 9 Nummer 4 (neu) BImSchG, wonach erneuerbare Kraftstoffe nicht 
biogenen Ursprungs aus Produktionsanlagen, bei denen eine Vor-Ort-Kontrolle durch eine zuständige Behörde 
eines Mitgliedstaates der Europäischen Union zum Zweck der Überwachung der Arbeitsweise der
Zertifizierungsstellen nach Artikel 30 Absatz 9 Unterabsatz 2 der Richtlinie (EU) 2018/2001 während der üblichen Betriebs- 
und Geschäftszeiten nicht ermöglicht wird, nicht auf die THG-Quote angerechnet werden können. 
Zweitens stellte § 14 geltende Fassung lediglich auf Nachweise über die Erfüllung der Anforderungen an
erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs nach § 3 Absatz 1 in Verbindung mit den §§ 4 bis 10 ab. Mit der 
Anpassung des § 14 wird der Tatsache Rechnung getragen, dass der Anwendungsbereich dieser Verordnung auf 
synthetische Flugkraftstoffe und erneuerbaren Wasserstoff für die Luftfahrt ausgeweitet wurde. 
Zu Artikel 3 (Änderung der 38. BImSchV) 
§ 5:  
Aufgrund der kommenden Anpassung der EU-Flottenzielwerte für Pkw, leichte und schwere Nutzfahrzeuge wird 
ab dem Jahr 2035 der Faktor schrittweise abgesenkt und erreicht im Jahr 2036 eins. 
Ab dem Verpflichtungsjahr 2028 soll die Anrechnung von erneuerbarem Strom aus Biomasse als solcher
ermöglicht werden. 
§ 7:  
Um den Betrieb von insbesondere schweren Fahrzeugen wie Bussen und Lastkraftwagen und somit die
Elektrifizierung dieser Fahrzeugklassen in besonderer Weise zu unterstützen, wird Strom, der in diesen Fahrzeugen
genutzt wird, mit einem höheren Faktor multipliziert. Für die Berechnung der Treibhausgasemissionen gelten die 
Vorgaben aus § 5 Absatz 3 Satz 2 entsprechend. 
§ 13:  
Aufgrund des sinkenden Energiebedarfes im Verkehr durch die Elektrifizierung sinkt auch der Kraftstoffeinsatz. 
Um in den kommenden Jahren die absolute Menge dieser Biokraftstoffe beizubehalten, wird die Obergrenze 
schrittweise bis auf 5,8 % angehoben.  
§ 13b:  
Die Einstufung von Rohstoffen mit hohem Risiko indirekter Landnutzungsänderung erfolgt auf EU-Ebene durch 
eine delegierte Verordnung der Kommission. Mit Änderungen dieser Verordnung auf EU-Ebene sollen neue
Rohstoffe automatisch auch national von der Anrechnung auf die Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 und 2
ausgeschlossen werden. Um einen unterjährigen und somit nachträglich Ausschluss von Biokraftstoffmengen, die
bereits in Verkehr gebracht wurden, zu vermeiden, sollen der Ausschluss erst ab dem darauffolgenden
Verpflichtungsjahr gelten.
§ 13c:  
Ein gewisse Mengen an tierischen Fetten der Kategorie 3 wird bereits heute in Deutschland zu Biokraftstoff
verarbeitet und energetisch verwendet. Diese Menge entspricht etwa 0,3 % des Energiebedarfes im Verkehr. Um die 
Verlagerung von Rohstoffen, die derzeit stofflich verwendet werden, in die energetische Verwendung zu
verhindern, wird eine Obergrenze eingeführt. 
Zu Artikel 5 (Änderung der BioKraft-NachV) 
§ 12:  
Da Biokraftstoffe aus tierischen Fetten der Kategorie 3 nach dem neuen § 13c der 38. BImSchV nur bis zu einer 
Obergrenze anrechenbar sind, muss dies auf den Nachweisen vermerkt sein. 
 
Berlin, den 22. April 2026 
Benedikt Büdenbender 
Berichterstatter 
Manuel Krauthausen 
Berichterstatter 
Daniel Rinkert 
Berichterstatter 
Dr. Jan-Niclas Gesenhues 
Berichterstatter 
Violetta Bock 
Berichterstatterin 
 
 
 

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ISSN 0722-8333</text>
  <titel>zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung&#xd;
- Drucksache 21/4083 -&#xd;
Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote</titel>
  <datum>2026-04-22</datum>
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