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Sponsoring kein Verstoß gegen Parteiengesetz

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Die Sponsoring-Aktivitäten der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen bei Parteiveranstaltungen verstoßen nicht gegen das Parteiengesetz. Zu diesem Ergebnis haben eingehende Prüfungen der Bundestagsverwaltung geführt, wie Bundestagspräsident Prof. Dr. Norbert Lammert am Donnerstag, 25. März 2010, vor der Presse mitteilte. In keinem Fall hätten sich Anhaltspunkte für mögliche Verstöße konkretisiert.

Nach den Worten Lammerts ist es eine seit Jahren bekannte Praxis, dass Parteien eigene Veranstaltungen wie Parteitage oder Kongresse auch zunehmend durch Sponsoring finanzieren. Bislang sei dies in der Öffentlichkeit nicht beanstandet worden.

„Verhältnis von Leistung und Gegenleistung“

Jüngere Presseberichte seien zum Anlass genommen worden, um die Rechtmäßigkeit solcher Vereinbarungen zu prüfen, bei denen eine Partei unter anderem Gegenleistungen wie Gesprächskontakte mit führenden politischen Persönlichkeiten angeboten habe. Betroffen habe dies Parteitage und Parteiveranstaltungen der CDU-Landesverbände Sachsen und Nordrhein-Westfalen sowie des SPD-Landesverbandes Sachsen.

Die Parteien hätten von der Bundestagsverwaltung für die Prüfung angeforderte umfangreiche Unterlagen zur jeweiligen Sponsoring-Praxis zur Verfügung gestellt und die tatsächlichen Abläufe erläutert, berichtete der Präsident. Die rechtliche Prüfung habe ergeben, dass sich die „vereinbarten und erbrachten Gegenleistungen“ in einem „nicht zu beanstandenden Rahmen“ gehalten hätten. Vor allem hätten die Sponsorenzahlungen und die jeweiligen Gegenleistungen „in einem nachvollziehbar angemessenen Verhältnis zueinander“ gestanden.

Keine Kontakte im Zusammenhang mit Sponsoring-Verträgen

Auch hätten sich die Gesprächskontakte mit Spitzenpolitikern als Teil der „typischerweise bei derartigen Sponsoring-Verträgen verabredeten öffentlichkeits- und werbewirksamen Gegenleistungen“ herausgestellt. Die befragten Vertreter der Parteien hätten angegeben, dass es sich dabei wie vereinbart um Begrüßungen, Danksagungen und kurze Gespräche bei den jeweiligen Veranstaltungen – „öffentlich und im Beisein Dritter“ – gehandelt habe.

Einzelgespräche außerhalb der Veranstaltung seien nicht verabredet worden. Es seien auch keine derartigen Kontakte in einem „zeitlichen oder kausalen Zusammenhang mit Sponsoring-Verträgen“ tatsächlich zustande gekommen.

Keine verdeckten oder unzulässigen Spendenzahlungen

In keinem der bislang untersuchten Fälle habe sich der Verdacht bestätigt, dass mit bestimmten Sponsorenzahlungen unzulässige Gegenleistungen verbunden sein könnten und es sich damit tatsächlich um teilweise verdeckte oder unzulässige Spendenzahlungen handele. Der Verdacht sei deshalb aufgekommen, weil die Parteien Werbeangebote in Einzelfällen fahrlässig formuliert hätten.

Lammert sagte, es müsse unterschieden werden zwischen der Beurteilung des Sachverhalts nach dem Parteienrecht, wie sie die Bundestagsverwaltung habe vornehmen müssen, und Beurteilungen wie seiner eigenen, als er das Vorgehen in Nordrhein-Westfalen als „selten dämlich“ bezeichnet hatte. Diese Beurteilung nehme er nicht zurück.

„Debatte über rechtliche Bestimmungen erwünscht“

Die Debatte darüber, ob man überhaupt für Sponsoring rechtliche Bestimmungen schaffen sollte und wie die aussehen könnten, etwa ein Verbot oder Transparenzverpflichtungen, seien nicht nur zulässig, sondern sogar erwünscht, sagte der Präsident. Sie könne aber nicht an die Stelle der rechtlichen Bewertung treten.

Sein Eindruck sei, fügte Lammert hinzu, dass die Öffentlichkeit dazu neige, die Zulässigkeit von Kultur- und Sport-Sponsoring eher großzügig zu betrachten. Dies gelte auch für Finanzbehörden in der Frage der steuerlichen Absetzbarkeit, etwa nach dem Motto „Der Zweck ist über jeden Zweifel erhaben“.

„Großzügige Behandlung wäre nicht angemessen“

Beim Parteien-Sponsoring wäre eine großzügige Behandlung aber nicht angemessen, betonte Lammert: „Wo wir den Eindruck hätten, dass es kein nachvollziehbares Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gibt, müsste - nach der Philosophie der Transparenzerwartung - ein solches Ungleichgewicht eher den Verdacht eines Spendenanteils begründen.“

Bei der Prüfung durch die Bundestagsverwaltung habe es hinreichende Anhaltspunkte für ein solches Ungleichgewicht nicht gegeben.

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