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Geschichte

Ohne Not dank Nothaushalt

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland im Plenarsaal. Im Hintergrund ist der Bundestagsadler zu sehen.

Der Artikel 111 des Grundgesetzes regelt den sogenannten Haushaltsvorgriff. (DBT/Schüring)

Wofür soll die Regierung Steuergelder ausgegeben dürfen, wie viel und wann? Und wo setzt das Parlament den Rotstift an? Derzeit beraten die Abgeordneten wieder über den Bundeshaushalt. Wie eigentlich immer im Herbst, damit pünktlich vor Beginn des neuen Haushaltsjahres die Budgetplanung abgeschlossen ist. Doch es gibt Situationen, da klappt das nicht. Im letzten Jahr zum Beispiel: Wegen der Wahl zum Bundestag im September konnte der Etatentwurf der Regierung nicht mehr rechtzeitig verabschiedet werden.

Geschlossenen Museen und eine zahlungsunfähige Regierung?

Doch was passiert in einem solchen Fall, wenn ohne beschlossenen Haushalt die Ermächtigungsgrundlage fehlt? Müssen die Beamten um ihre Gehälter fürchten? Schließen vielleicht staatliche Museen und Bibliotheken? Stocken die Bauarbeiten auf Autobahnen und Bundesstraßen? Oder droht gar ein Regierungsstillstand?

Ähnlich wie in den USA, als im Oktober 2013 ein Haushaltsstreit zwischen Demokraten und Republikanern im Kongress zum „Government shutdown“ führte. Weil kein Etat beschlossen wurde, war die US-amerikanische Regierung mehr als zwei Wochen lang praktisch zahlungs- und handlungsunfähig.

Grundgesetz erlaubt vorläufige Haushaltsführung

So einen Fall wird es hierzulande nicht geben. Dank Artikel 111 des Grundgesetzes darf die Bundesregierung mithilfe einer „vorläufigen Haushaltsführung“ unter anderem „alle Ausgaben leisten, die nötig sind, um gesetzlich bestehende Einrichtungen zu erhalten und gesetzlich beschlossene Maßnahmen durchführen, um die rechtlich begründete Verpflichtungen des Bundes zu erfüllen, sowie um Bauten, Beschaffungen und sonstige Leistungen fortzusetzen (…)“.

Die Regierung darf theoretisch sogar bis zu einem Viertel der Summe des abgelaufenen Haushalts Schulden machen. Neue Maßnahmen allerdings, die nicht dort vorab festgelegt wurden, dürfen nicht begonnen werden.

Ohne wirtschaftliche Folgen

2005, 2009 und zuletzt 2013 gab es in den auf die Bundestagswahlen folgenden Jahren zunächst für einige Monate einen sogenannten Nothaushalt. Und fast keiner hat es gemerkt: Löhne konnten weiterhin gezahlt werden, Straßen wurden weitergebaut, staatliche Einrichtungen blieben offen.

Auch einen Konjunktureinbruch, vor dem unter anderem der Internationale Währungsfonds (IWF) aufgrund des „Government shutdowns“ und der somit fehlenden Regierungsinvestitionen im Oktober 2013 warnten, muss in Deutschland – der Verfassung sei Dank – so niemand fürchten. (sas/21.10.2014) 

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