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Familie

Pflege und Beruf sollen besser vereinbar werden

Symbolbild Pflege und Unterstützung für das Alter.

Beschäftigte können für die Pflege naher Angehöriger eine berufliche Auszeit nehmen. (zb-Fotoreport)

Die Bundesregierung will erreichen, dass sich Familie, Pflege und Beruf besser vereinbaren lassen. Dazu hat sie einen Gesetzentwurf (18/3124) vorgelegt, über den der Bundestag am Freitag, 14. November 2014, ab etwa 10.10 Uhr 105 Minuten lang in erster Lesung berät, ehe die Vorlage an zur weiteren Beratung an den Familienausschuss überwiesen wird. Vorgesehen ist unter anderem, die bis zu zehntägige Auszeit für Angehörige, die kurzfristig Zeit für die Organisation einer akut aufgetretenen Pflegesituation benötigen, mit einem Pflegeunterstützungsgeld ähnlich dem Kinderkrankengeld zu koppeln. In diesem Zusammenhang soll auch das Kinderkrankengeld transparenter, gerechter und unbürokratischer berechnet werden, indem als Grundlage nicht mehr das vor der Freistellung von der Arbeit erzielte Arbeitsentgelt, sondern das während der Freistellung ausgefallene Arbeitsentgelt herangezogen wird.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit

Das Pflegezeitgesetz und das Familienpflegezeitgesetz sollen miteinander verzahnt werden. Die Dauer der verringerten Arbeitszeit kann - auch bei einer Kombination der Ansprüche aus beiden Gesetzen - insgesamt maximal 24 Monate betragen.

Eingeführt wird ein Rechtsanspruch auf die Familienpflegezeit. Beschäftigte sollen einen Anspruch auf die teilweise Freistellung von bis zu 24 Monaten bei einem Beschäftigungsumfang von wöchentlich mindestens 15 Stunden erhalten, wenn sie einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Diese Regelung soll aber nicht für Betriebe mit in der Regel 15 oder weniger Beschäftigen gelten.

Anspruch auf ein zinsloses Darlehen

Um den Lebensunterhalt während der Familienpflegezeit und der Pflegezeit besser abzusichern, soll ein Anspruch der Beschäftigten auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen eingeführt werden. Beschäftigte, die die Pflegezeit, also die vollständige oder teilweise Freistellung von bis zu sechs Monaten in Anspruch nehmen, sollen in dieser Zeit ebenfalls einen Anspruch auf Förderung durch ein zinsloses Darlehen erhalten. Der Begriff der „nahen Angehörigen“ soll auf Stiefeltern, lebenspartnerschaftsähnliche Gemeinschaften, Schwägerinnen und Schwager erweitert werden.

Neben der Pflege eines nahen pflegebedürftigen Angehörigen in häuslicher Umgebung soll innerhalb von zwei Jahren auch eine Freistellung zur Begleitung in der letzten Lebensphase und zur Betreuung pflegebedürftiger minderjähriger Kinder im eigenen Zuhause oder in einer außerhäuslichen Einrichtung möglich werden.

Die Bundesregierung hat inzwischen ihre Gegenäußerung zur Stellungnahme des Bundesrates vorgelegt (18/3157). (vom/12.11.2014)

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