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Recht

Vorratsdatenspeicherung vor der Abstimmung

Symbolbild Vorratsdatenspeicherung

Der vorliegende Gesetzentwurf greift die Rechtsprechung zum Thema Vorratsdatenspeicherung auf. (pa/Bildagentur-online)

Jetzt soll es flott gehen: Die Koalitionsfraktionen haben beantragt, das Gesetz zur Wiedereinführung der umstrittenen Vorratsdatenspeicherung kurzfristig auf die Tagesordnung der laufenden Sitzungswoche zu heben. Am Freitag, 16. Oktober 2015, soll der Bundestag ab 9 Uhr 85 Minuten lang über wortgleiche Entwürfe der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD (18/5088) sowie der Bundesregierung (18/5171) in zweiter und dritter Lesung abschließend beraten und namentlich abstimmen. Auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/4971) steht auf der Agenda. Er wendet sich gegen das Vorhaben.

Die Debatte wird live im Parlamentsfernsehen, im Internet auf www.bundestag.de und auf mobilen Endgeräten übertragen.

Vorgesehen ist, dass Internetprovider, Telekommunikationsunternehmen und ähnliche Zugangsanbieter verpflichtet werden, sogenannte Verkehrsdaten zu speichern. Darunter fallen zum Beispiel Angaben, wer wann mit wem telefoniert hat oder auch die genutzte IP-Adresse im Internet. Im Mobilfunkbereich soll zudem der Standort erfasst werden, wenn zum Beispiel ein Anruf empfangen, eine SMS verschickt oder eine Verbindung zum Internet aufgebaut wird.

Hürden beim Zugriff auf die Daten

Nicht gespeichert werden sollen zum einen E-Mail-Verkehrsdaten, zum anderen die Inhalte der jeweiligen Kommunikation. Standortdaten sollen laut dem Entwurf maximal vier Wochen, die übrigen Verkehrsdaten auf speziell gesicherten Servern maximal zehn Wochen gespeichert werden. Da es sich bei der Speicherung der Daten um einen Eingriff in das im Artikel 10 des Grundgesetzes geschützte Fernmeldegeheimnis handelt, sieht der Entwurf Hürden beim Zugriff auf die Daten vor.

Ermittlungsbehörden sollen laut den Plänen im Allgemeinen nur bei Ermittlungen zu abschließend aufgezählten, schweren Straftaten, zum Beispiel im Bereich Terrorismus sowie der Kinderpornografie, und nach Zustimmung eines Richters auf die Daten zugreifen dürfen. Standortdaten sollen nicht zur Erstellung von Bewegungsprofilen genutzt werden. Verkehrsdaten von Berufsgeheimnisträgern, darunter fallen zum Beispiel Rechtsanwälte und Journalisten, sollen zwar gespeichert, aber nicht verwendet werden dürfen.

Straftatbestand der Datenhehlerei

Begründet wird das Vorhaben damit, dass Verkehrsdaten bei der Aufklärung schwerer Straftaten und bei der Gefahrenabwehr ein „wichtiges Hilfsmittel“ seien. Da derzeit keine Speicherpflicht bestehe und Anbieter Verkehrsdaten, zum Beispiel für Abrechnungszwecke, unterschiedlich lang vorhalten, bestehe eine „Lücke bei der Strafverfolgung und der Gefahrenabwehr“. Dies sei mit der „Bedeutung, die einer effektiven Strafverfolgung zukommt, nur schwer zu vereinbaren“, heißt es in dem Regierungsentwurf.

Der Gesetzentwurf zieht zudem vor, einen neuen Straftatbestand der Datenhehlerei einzuführen. Demnach soll bestraft werden können, wer anderen illegal beschaffte, nichtöffentliche Daten zugänglich macht. Ausnahmen sind unter anderem für den Ankauf von steuerlich relevanten Bankkundendaten durch Finanzbehörden vorgesehen. (scr/13.10.2015)

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