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Inneres

Parteiengesetz-Novelle kritisch durchleuchtet

Mehrere Vorstöße zur Änderung des Parteiengesetzes haben am Montag, 14. Dezember 2015, auf einer öffentlichen Anhörung des Innenausschusses unter Vorsitz von Ansgar Heveling (CDU/CSU) zur Diskussion gestanden. Dazu lag den Sachverständigen neben einem Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD (18/6879) auch ein Antrag der Fraktion Die Linke (18/301) vor. Nach dem Willen von Union und SPD soll das Parteiengesetz in mehreren Punkten geändert werden. So sollen unter anderem die „Beträge aus der staatlichen Teilfinanzierung für bei Wahlen gewonnene Stimmen und erhaltene Zuwendungen entsprechend der Preisentwicklung“ erhöht werden. 

83 statt 70 Prozent für jede abgegebene Stimme

Diese Beträge, die die Parteien im Rahmen der staatlichen Teilfinanzierung für jede Wählerstimme und private Zuwendung bekommen, seien seit 2002 nicht an die Entwicklung der parteienspezifischen Preisentwicklung angepasst worden, obwohl die Obergrenze der den Parteien zustehenden Mittel im Jahr 2011 dynamisiert worden sei, schreiben die Fraktionen zur Begründung. Nach ihrem Willen sollen diese Beträge entsprechend der Erhöhung der absoluten Obergrenze im Zeitraum von 2010 bis 2014 angehoben werden.

Durch die vorgesehene Neuregelung erhielten die Parteien laut Vorlage für jede für sie abgegebene Stimme pro Jahr statt 70 Cent künftig 83 Cent, wobei der Betrag für die ersten vier Millionen gültigen Stimmen von 85 Cent auf einen Euro angehoben werden soll. Ab dem Jahr 2017 soll demnach eine „automatische weitere jährliche Erhöhung in dem gleichen Verfahren wie bei der jährlichen Erhöhung der absoluten Obergrenze“ stattfinden.

Relative Obergrenze der staatlichen Teilfinanzierung

Ferner sollen der Vorlage zufolge bei der Berechnung der relativen Obergrenze für die staatliche Teilfinanzierung der Parteien Einnahmen einer Partei aus Unternehmenstätigkeit nur in Höhe eines positiven Saldos berücksichtigt werden.

Mit der Regelung soll verhindert werden, dass eine Partei die relative Obergrenze - das Gesamtvolumen staatlicher Zuwendungen an eine Partei darf die Summe ihrer selbst erwirtschafteten Einnahmen nicht überschreiten - „durch Einnahmen aus Unternehmenstätigkeit ohne Berücksichtigung der Ausgaben künstlich erhöhen kann“.

Festsetzung von Zwangsgeld

Zudem soll eine Partei, die sechs Jahre hindurch gegen ihre Rechenschaftspflicht verstößt, ihre Rechtsstellung als Partei verlieren. Zugleich soll die Festsetzung von Zwangsgeld durch den Bundestagspräsidenten zur Durchsetzung der Rechenschaftspflicht ermöglicht werden.

Darüber hinaus sieht der Gesetzentwurf die Einbeziehung der Mitgliedsbeiträge bei der Berechnung der Schwelle für die Angabe von Spendern sowie die „Nichtberücksichtigung gegenüber Parteien üblicherweise unentgeltlicher Leistungen als Parteieinnahmen auch bei Nichtmitgliedern“ vor. Schließlich sollen laut Vorlage Mittel, die nach dem Parteiengesetz von Parteien beim Bundestagspräsidenten eingegangen sind, unmittelbar dem Bundeshaushalt zugeführt werden.

„Schlupfloch für intransparente Geldflüsse an Parteien“

Die Linke plädiert in ihrem Antrag dafür, dass Parteispenden von natürlichen Personen den Betrag von 25.000 Euro im Jahr nicht übersteigen dürfen. Auch sollen nach dem Willen der Fraktion Parteien Spenden von juristischen Personen wie Unternehmen, Wirtschaftsverbänden und Vereinen nicht entgegennehmen dürfen. Parteisponsoring wie Unternehmensstände auf Parteitagen will die Fraktion verbieten.

Dr. Christina Deckwirth von der Organisation LobbyControl - Initiative für Transparenz und Demokratie“ kritisierte, dass Parteien bislang nicht offenlegen müssten, welcher Sponsor ihnen welche Summen zukommen lässt. Das Parteisponsoring bleibe ein „Schlupfloch für intransparente Geldflüsse an Parteien“. Deckwirth begrüßte zugleich die vorgeschlagenen Änderungen im Parteiengesetz. Die Reform lasse aber „weitere, seit Jahren bekannte Missstände und Lücken einfach unbearbeitet“.

„Keine verfassungsrechtlichen Probleme“

Prof. Dr. Bernd Grzeszick vom Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie der Universität Heidelberg sagte, es sei „im Prinzip zunächst einmal zulässig“, dass der Verlust der Eigenschaft als Partei angeordnet werden könne, wenn sechs Jahre lang keine Rechenschaft eingereicht wird und auf dementsprechende Ordnungsgelder nicht reagiert worden ist.

Auch sprächen gute Gründe dafür, dass diese Regelung angemessen sei. Auch bei den weiteren Aspekten sehe er keine verfassungsrechtlichen Probleme. Bei dem Antrag der Fraktion Die Linke müsse man konzedieren, dass das Bundesverfassungsgericht davon ausgeht, dass die Parteienfinanzierung „vorwiegend auf privaten Füßen stehen soll“. 

„Ein Geben und Nehmen“

Dr. Michael Koß vom Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft der Ludwig-Maximilians-Universität München betonte, aus seiner Sicht seien die Vorschläge im Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen nicht zu beanstanden. Allerdings würden die Vorschläge „nicht wirklich helfen“. Der Grund sei, dass zwar ein „Geben und Nehmen“ vorgeschlagen werde, das Geben aber nahezu vollständig an nicht im Bundestag vertretene Parteien „ausgelagert werden soll“.

Prof. Dr. Martin Morlok, Direktor des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung an der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, sagte, verfassungsrechtlich scheine es ihm nicht notwendig zu sein, auf alle Fälle bei allen Parteien auf einem Rechenschaftsbericht zu bestehen. Es mache sich „auch schlecht, wenn die erfolgreichen Parteien den anderen auch noch den Parteistatus entziehen“. Aus rechtlicher Sicht halte er es „keinesfalls für geboten, aus politischer Sicht heraus eher für zweifelhaft, zu diesem Instrument zu greifen“. (sto/14.12.2015)

Liste der geladenen Sachverständigen
  • Dr. Christina Deckwirth, LobbyControl – Initiative für Transparenz und Demokratie e.V., Berlin
  • Prof. Dr. Bernd Grzeszick, Universität Heidelberg, Institut für Staatsrecht, Verfassungslehre und Rechtsphilosophie
  • Dr. Michael Koß, Ludwigs-Maximilian-Universität München, Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft
  • Prof. Dr. Martin Morlok, Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf, Direktor des Instituts für Deutsches und Internationales Parteienrecht und Parteienforschung
  • Prof. Dr. Foroud Shirvani, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, Rechts- und Staatswissenschaftliche Fakultät

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