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Parlament

Bundestagsbeschlüsse am 23. und 24. Juni

Abgeordnete werfen Stimmkarten in Urne

Der Bundestag hat abgestimmt. (DBT/photothek)

Der Bundestag hat am Donnerstag, 23. Juni, und Freitag, 24. Juni 2016, folgende Beschlüsse gefasst, zum Teil ohne vorherige abschließende Aussprache:

Seenotrettung und Flüchtlingsschutz: Bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 24. Juni einen Antrag von Bündnis 90/Die Grünen zur Seenotrettung im Mittelmeer (18/8875) abgelehnt. Die Grünen hatten die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, alles dafür zu tun, dass das Sterben unzähliger Schutzsuchender an den EU-Außengrenzen beendet wird und ein System der solidarischen Verteilung  innerhalb der EU von aus Seenot geretteten Flüchtlingen zu schaffen. Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen lehnte das Parlament einen Antrag der Linken (18/4838) ab, wonach die Bundesregierung alles unternehmen sollte, um das „Massensterben von Flüchtlingen auf dem Mittelmeer“ zu beenden. Auch sollte sich die Regierung für eine grundlegende Neuausrichtung der EU-Asylpolitik einsetzen. Gegen die Stimmen der übrigen Fraktionen scheiterten die Grünen mit ihrem Antrag (18/8244), wonach sich die Regierung für eine europäische Lösung einsetzen sollte, die unter anderem die Öffnung der Balkanroute, die Beendigung des Flüchtlingsdeals mit der Türkei sowie die Etablierung eines dauerhaften Verteilmechanismus für Flüchtlinge beinhaltet. Bei diesen beiden Anträgen folgte der Bundestag einer Empfehlung des Innenausschusses (18/8918). Gegen das Votum der Opposition lehnte der Bundestag schließlich auf Empfehlung des Innenausschusses (18/8905) einen Antrag der Linken (18/8701) ab, Sanktionsregelungen für Beförderungsunternehmen, vor allem Flug- und Schiffsunternehmen, abzuschaffen. Die Linke wollte die Sanktionsregelungen, „die den Transport von Schutzsuchenden mit Zwangsgeldern sanktionieren“, im Aufenthaltsgesetz aufheben. Die Linke bezeichnet die Sanktionsregelungen als „wesentlichen Baustein der europäischen Abschottungspolitik“. Die Beförderungsunternehmen würden dadurch nicht nur zum Rücktransport der unerlaubt eingereisten Personen verpflichtet, sondern auch mit zum Teil drastischen Bußgeldern belegt.

Antiterrorpaket verabschiedet: Mit den Stimmen der Koalition gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 24. Juni den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zum besseren Informationsaustausch bei der Bekämpfung des internationalen Terrorismus (18/8702) in der vom Innenausschuss geänderten Fassung (18/8917) angenommen. Damit erhält das Bundesamt für Verfassungsschutz spezielle Befugnisse zur Einrichtung gemeinsamer Dateien „mit wichtigen ausländischen Partnerdiensten, insbesondere der Nachbarstaaten und anderer EU- beziehungsweise Nato-Mitgliedsstaaten“. Ferner soll die Bundespolizei wie bereits „nahezu alle Polizeien der Länder und das Bundeskriminalamt“ die Befugnis erhalten, sogenannte verdeckte Ermittler schon zur Gefahrenabwehr und nicht erst zur Strafverfolgung einzusetzen. Erbringer von Telekommunikationsdiensten werden verpflichtet, die Identität von Käufern von sogenannten Prepaid-Telefonkarten - zu deren Erhebung sie bereits nach geltendem Recht verpflichtet sind - anhand geeigneter Identitätsdokumente wie Personalausweise oder Reisepässe zu überprüfen. Darüber hinaus werden unter anderem Strafbarkeitslücken geschlossen werden, „die bei der Unterstützung der Weiterbetätigung verbotener Vereinigungen bestehen“. Das Bundesamt für Verfassungsschutz wird ferner ermächtigt, die Daten Minderjähriger im Alter von 14 bis 16 Jahren zu speichern. In der Begründung wird hervorgehoben, dass unter den Personen, die nach Syrien reisten, um sich dort terroristischen Vereinigungen anzuschließen, auch Minderjährige seien, die jünger als 16 Jahre sind.

Mindestlohngesetz wird nicht geändert: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 24. Juni einen Antrag der Linken (18/8864) abgelehnt, die Ausnahmeregelungen für Langzeiterwerbslose im persönlichen Anwendungsbereich es Paragrafen 22 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes zu streichen. Nach dieser Vorschrift erhalten Langzeiterwerbslose erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung den Mindestlohn. Bei Enthaltung der Grünen lehnte er zudem auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (18/8278) einen weiteren Antrag der Linken (18/4183) ab, den Mindestlohn zu sichern und Umgehungen zu verhindern. Die Linke hatte darin Präzisierungen des Mindestlohngesetzes gefordert. So sollte verhindert werden, dass zusätzliche Gelder und Sachleistungen auf den Mindestlohn angerechnet und vergütungspflichtige Arbeitszeiten wie ehrenamtliche Tätigkeiten definiert werden. Auch sollte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit stärker unterstützt werden. Die Dokumentationspflichten für die Arbeitszeiten wollte die Fraktion beibehalten.

Fracking-Technologie und Bergrecht: Mit 435 gegen 109 Stimmen bei neun Enthaltungen hat der Bundestag am 24. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung wasser- und naturschutzrechtlicher Vorschriften zur Untersagung und zur Risikominimierung bei den Verfahren der Fracking-Technologie (18/4713, 18/4949) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (18/8916) angenommen. Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen nahm das Parlament einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Ausdehnung der Bergschadenshaftung auf den Bohrlochbergbau und Kavernen (18/4714, 18/4952) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (18/8907) an. Zu den wesentlichen Änderungen im Vergleich zum Regierungsentwurf gehört ein im Wasserhaushaltsgesetz verankertes generelles Verbot des unkonventionellen Frackings, also der Förderung von Erdgas und Erdöl in Schiefer-, Ton- oder Mergelgestein oder Kohleflözgestein. Im Regierungsentwurf war dieses nur für oberhalb von 3.000 Meter Tiefe unter Normalnull vorgesehen. Ausnahmen sind in dem geänderten Gesetzentwurf nur für insgesamt vier „Erprobungsmaßnahmen“ zur wissenschaftlichen Untersuchung der Frage, wie sich der Technologieeinsatz auf die Umwelt, „insbesondere den Untergrund und den Wasserhaushalt“, auswirkt. Im Regierungsentwurf war die Zahl nicht begrenzt. Zudem muss nach der geänderten Fassung nun auch die betroffene Landesregierung der „Erprobungsmaßnahme“ zustimmen. Auch die Rolle der schon im Regierungsentwurf vorgesehenen Expertenkommission hat der Bundestag neu justiert. Sie hat nicht mehr die Möglichkeit, den gegebenenfalls beantragten Einsatz unkonventionellen Frackings für unbedenklich zu erklären, was wiederum eine der Grundlagen für eine Ausnahmegenehmigung durch die zuständigen Behörden gewesen wäre. Die Kommission soll vielmehr nur noch an Öffentlichkeit und Bundestag berichten. Der Bundestag soll im Jahr 2021 die Angemessenheit des generellen Verbotes „auf der Grundlage des bis dahin vorliegenden Standes von Wissenschaft und Technik“ überprüfen. Im Hinblick auf erlaubnisfähiges Fracking schränkt das Gesetz dessen Nutzung auch für Einzugsgebiete eines Mineralwasservorkommens, einer Heilquelle sowie einer „Stelle zur Entnahme von Wasser zur Herstellung von Lebensmitteln“ ein. Weitere Änderungen betreffen die Ablagerung von Lagerstättenwasser. Abgelehnt wurde gegen das Votum der Opposition ein Änderungsantrag der Grünen (18/8925), das Aufbrechen von Gesteinen unter hydraulischem Druck zur Aufsuchung und Gewinnung von Kohlenwasserstoffen („Fracking“) zu verbieten. Die Grünen scheiterten auch mit ihrem Entschließungsantrag (18/8926), Fracking zu verbieten und strengere Umweltauflagen für die Erdgas- und Erdölförderung ohne Einsatz der Fracking-Technik zu erlassen. Gegen das Votum der Opposition abgelehnt wurde auch ein weiterer Entschließungsantrag der Grünen (18/8927), den Geltungsbereich des Bergschadensrechts so zu erweitern, dass auch Schäden einbezogen werden, die durch großflächige Grundwasserabsenkungen oder Erschütterungen Bodenbewegungen an der Tagesoberfläche im Umfeld der Betriebe verursachen können. Schließlich scheiterte auch Die Linke mit ihrem Entschließungsantrag (18/8931), wonach die Regierung einen Gesetzentwurf zum Fracking-Verbot vorlegen sollte, der sicherstellt, dass die Aufsuchung und Gewinnung von Bodenschätzen mittels hydraulischen Aufbrechens von Gestein ohne Ausnahme verboten ist. Nur die Grünen hatten noch dafür gestimmt.

Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz geändert: Mit 446 Ja-Stimmen bei 119 Nein-Stimmen und drei Enthaltungen hat der Bundestag am 24. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (18/5923, 18/6279) in der vom Finanzausschuss geänderten Fassung (18/8911) angenommen. Die Erbschaftsteuer musste neu geregelt werden, nachdem das Bundesverfassungsgericht Änderungen an den bisher geltenden Regeln angemahnt hatte. Das Gericht hatte insbesondere die Verschonungsregeln für Betriebsvermögen als zu weitgehend betrachtet. Das bisherige Erbschaftsteuerrecht sah eine Verschonung des Betriebsvermögens in Höhe von 85 Prozent vor, wenn innerhalb von fünf Jahren der vierfache Betrag der durchschnittlichen Jahreslöhne gezahlt (400 Prozent) und der Betrieb weitergeführt wurde. Die Verschonung konnte auf 100 Prozent erhöht werden, wenn die Lohnsumme 700 Prozent betrug und der Betrieb sieben Jahre gehalten wurde. Diese Lohnsummenregelung galt aber nur bei Betrieben über 20 Beschäftigten. Im Entwurf der Regierung wurde diese Regelung beibehalten, allerdings die Zahl der Beschäftigten von 20 auf drei reduziert; per Änderungsbeschluss des Finanzausschusses wurde sie auf fünf Beschäftigte angehoben. Für Betriebe ab sechs bis 15 Beschäftigte gibt es eine gestaffelte Regelung. Bei einem Erwerb großer Vermögen über 26 Millionen Euro wird ein Wahlrecht zwischen einer Verschonungsbedarfsprüfung und einem Verschonungsabschlag eingeführt. Bei der Verschonungsbedarfsprüfung muss der Erwerber nachweisen, dass er nicht in der Lage ist, die Steuerschuld mit anderem als Betriebsvermögen zu zahlen. „Genügt dieses Vermögen nicht, um die Erbschaft- oder Schenkungsteuer betragsmäßig zu begleichen, wird die Steuer insoweit erlassen“, heißt es im Gesetz. Als Alternative zur Verschonungsbedarfsprüfung ist ein Verschonungsabschlag möglich. Bei Vermögen über 26 Millionen Euro sinkt der Abschlag von zunächst 85 Prozent (fünf Jahre Fortführung) oder 100 Prozent (sieben Jahre Fortführung) schrittweise je höher das Betriebsvermögen ist. Das Verschonungsabschmelzmodell sah im Regierungsentwurf ab 116 Millionen Euro einen einheitlichen Abschlag von 20 Prozent bei einer Haltedauer von fünf Jahren (bei sieben Jahren 35 Prozent) vor. Mit der Änderung entfällt jeder Abschlag bei Vermögen über 90 Millionen Euro. Für Familienunternehmen mit bestimmten gesellschaftsvertraglichen Voraussetzungen gibt es zusätzliche Regelungen. Außerdem werden Stundungsmöglichkeiten für die Erbschaftsteuer eingeführt und geplante Investitionen, die innerhalb von zwei Jahren aus dem Nachlass finanziert werden, steuerlich begünstigt. Auch die Bewertung der Unternehmen wird realitätsnäher geregelt. Die Bundesregierung erwartet von der Neuregelung langfristig jährliche Mehreinnahmen von 900 Millionen Euro im Vergleich zum Regierungsentwurf.

Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten: Gegen die Stimmen der Linken hat der Bundestag am 23. Juni einen Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung berg-, umweltschadens- und wasserrechtlicher Vorschriften zur Umsetzung der Richtlinie 2013/30/EU über die Sicherheit von Offshore-Erdöl- und Erdgasaktivitäten (18/8703) auf Empfehlung des Wirtschaftsausschusses angenommen. Damit werden bergrechtliche Vorschriften im Bereich der Küstengewässer und des Festlandsockels geändert, um eine EU-Richtlinie umzusetzen. Festgelegt werden einheitliche Standards für die sichere Aufsuchung und Gewinnung von Erdöl und Erdgas im Offshore-Bereich. Ziel ist es, das Auftreten schwerer Unfälle im Zusammenhang mit Offshore-Erdöl- und -Erdgasaktivitäten zu verhindern und die Folgen solcher Unfälle zu begrenzen. Mit dem Gesetz wird es ermöglicht, Verordnungen zum Beispiel zu Art und Umfang einer Deckungsvorsorge für Haftungsverbindlichkeiten zu erlassen. 

Standortauswahlgesetz geändert: Bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf von CDU/CSU, SPD, Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Änderung des Standortauswahlgesetzes (18/8704) in der vom Umweltausschuss geänderten Fassung (18/8913) angenommen. Für eine ergebnisoffene, wissenschaftsbasierte Standortsuche mit einer umfassenden und frühzeitigen gesellschaftlichen Beteiligung ist im Standortauswahlverfahren für die Lagerung hoch radioaktiver Abfallstoffe ein nationales gesellschaftliches Begleitgremium vorgesehen. Es soll erst nach der Evaluierung des Standortauswahlgesetzes und der anschließenden Novellierung des Gesetzes tätig werden. Um in der Zeit zwischen der Abgabe des Berichtsentwurfs der Endlagerkommission am 30. Juni 2016 und dem Inkrafttreten des evaluierten Standortauswahlgesetzes eine Beteiligungslücke zu vermeiden, wird nun das Begleitgremium schon früher eingesetzt. Es soll eine kontinuierliche gesellschaftliche Beteiligung nach Vorlage des Kommissionsberichts sicherstellen. Sämtliche Aufgaben der bisher vom Bundesamt für Strahlensicherheit wahrgenommenen Aufgaben bei der Planung, Errichtung und dem Betrieb sowie der Stilllegung von Endlagern sowie der Schachtanlage Asse II mit Ausnahme der Endlagerüberwachung sollen künftig in einer neuen Betreiberorganisation zusammengeführt und von dieser wahrgenommen werden. Dadurch sollen die bisherigen Doppelzuständigkeiten und beseitigt werden. Die Ausgestaltung als Gesellschaft in hundertprozentiger Trägerschaft des Bundes soll gewährleisten, dass die Aufgaben im Endlagerbereich kontinuierlich erfüllt werden. Auf Behördenseite führt die Neuorganisation zu weiteren Zuständigkeiten des Bundesamtes für kerntechnische Entsorgungssicherheit. Es wird zuständig für die neue atomrechtliche Aufsicht über Anlagen zur Endlagerung und über die Schachtanlage Asse II.

Europäischer Binnenmarkt: Gegen das Votum der Linken bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 23. Juni einen Antrag von CDU/CSU und SPD angenommen, den europäischen Binnenmarkt weiter zu vertiefen und bewährte Standards zu erhalten (18/8867). Der Bundestag forderte die europäische Kommission auf, die Mitgliedstaaten im Bereich Unternehmen bei der Entwicklung einer Agenda für die partizipative Wirtschaft umfassend zu beteiligen. Auch sollten Abbauziele unnötiger Regulierungskosten in besonders belasteten Bereichen, vor allem bei kleinen und mittleren Unternehmen, festgelegt werden. Existierende Schutzstandards sollten aber gewahrt bleiben. Auch soll Brüssel einen neuen Vorschlag für eine europaweit einheitliche Kapitalgesellschaftsrechtsform vor allem für kleine und mittlere Unternehmen schaffen. Darüber hinaus sollte auch das in Deutschland bestehende Fremdkapitalverbot bei freiberuflichen Dienstleistungen prinzipiell nicht infrage gestellt werden, da es dem Verbraucherschutz und der Qualitätssicherung diene.

Netzneutralität: Bei Enthaltung der Grünen hat der Bundestag am 23. Juni einen Antrag der Linken (18/6876) abgelehnt, Netzneutralität im Rahmen der Vorgaben der EU-Verordnung gesetzlich abzusichern. Die Bundesregierung sollte auf Basis der EU-Verordnung zum Telekommunikationsbinnenmarkt einen Gesetzentwurf vorlegen. In der EU-Verordnung werde es Telekommunikationsunternehmen erlaubt, bestimmte Angebote vom Prinzip der Neuneutralität – also der Gleichbehandlung aller Datenpakete – auszunehmen und sie als bevorrechtigte Dienste zu behandeln. Dies könne zu einem Zwei-Klassen-Internet führen, weil sich die einen die Überholspuren leisten könnten, während sich die anderen mit einem langsamen Internet begnügen müssten. Der Gesetzgeber sollte nach Meinung der Linken klare Vorgaben treffen, um das Prinzip der Netzneutralität zu wahren und bevorrechtigte Dienste auf fünf Prozent der tatsächlich vorhandenen Übertragungskapazität begrenzen. Der Bundestag folgte einer Empfehlung des Wirtschaftsausschusses (18/8813).

Strommarktgesetz beschlossen: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Weiterentwicklung des Strommarktes (18/7317) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (18/8915) angenommen. Das Gesetz zielt darauf ab, die Versorgungssicherheit in der Stromversorgung und die Synchronisierung von Einspeisung und Entnahme von Strom in der Übergangsphase des Strommarktes weg von der Kernenergie hin zu erneuerbaren Energien zu gewährleisten. Dazu wird eine Kapazitätsreserve eingeführt, die zum Einsatz kommt, „wenn trotz freier Preisbildung an der Strombörse kein ausreichendes Angebot existiert, um einen Ausgleich zwischen Angebot und Nachfrage zu ermöglichen“. Erzeugungskapazitäten werden außerhalb des Strommarkts vorgehalten und bei Bedarf eingesetzt. Die Reserve soll technologieneutral sein und wettbewerblich ausgeschrieben werden. Um gleichzeitig das nationale Klimaschutzziel für 2020 zu erreichen, sollen ab 2016 Braunkohlekraftwerke schrittweise aus dem Netz genommen und vorläufig stillgelegt werden. Vorübergehend kann auf diese Kraftwerke als letzte und befristete Absicherung der Stromversorgung zurückgegriffen werden, „wenn es wider Erwarten trotz freier Preisbildung am Strommarkt nicht zu einem Ausgleich von Angebot und Nachfrage kommt, zum Beispiel bei nicht vorhersehbaren extremen Wettersituationen“, schreibt die Bundesregierung. Nach Ablauf dieser Sicherheitsbereitschaft werden die Kraftwerke endgültig stillgelegt. Für Sicherheitsbereitschaft und Stilllegung sollen die Kraftwerksbetreiber eine Vergütung erhalten. Darüber hinaus können Übertragungsnetzbetreiber Energieerzeugungsanlagen „als besonderes netztechnisches Betriebsmittel“ errichten, soweit ohne die Errichtung und den Betrieb dieser Erzeugungsanlagen die Sicherheit und Zuverlässigkeit des Elektrizitätsversorgungssystems gefährdet ist. Diese auch als Netzstabilitätsanlagen bezeichneten Energieerzeugungsanlagen dürfen eine elektrische Nennleistung von insgesamt zwei Gigawatt nicht überschreiten und sollen dort errichtet werden, „wo dies wirtschaftlich oder aus technischen Gründen für den Netzbetrieb erforderlich ist“.

Digitalisierung der Energiewende: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 23. Juni dem Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Digitalisierung der Energiewende (18/7555) in der vom Wirtschaftsausschuss geänderten Fassung (18/8919) zugestimmt. Das Gesetz zielt darauf ab, den Umbau der Elektrizitätsversorgung durch die Energiewende zu beschleunigen. Die Umwandlung der Stromversorgung in ein System mit Informations- und Stromflüssen in beide Richtungen erhöht die Anforderungen an die Mess- und Kommunikationstechnologien, die eingesetzt werden, und an die Datenverarbeitungssysteme, sodass intelligente Messsysteme („Smart Meter“) notwendig sind, die ab 2020 eingebaut werden sollen. Festgelegt werden unter anderem technische Vorgaben für „Smart Meter“. Datenschutz und Interoperabilität werden ebenfalls verbindlich geregelt. Verbrauchern sollen zum Beispiel Informationen über den tatsächlichen Energieverbrauch sowie Informationen über die tatsächliche Nutzungszeit bereitgestellt werden. Durch die Änderungen können privaten Haushalten Kosten von bis zu 100 Euro pro Jahr entstehen. Diesen Mehrkosten stehen Energieeinsparpotenziale entgegen. Das Gesetz setzt die zulässige Preisobergrenze von 23 Euro brutto pro Jahr für den Einbau eines intelligenten Messsystems für Endverbraucher mit einem Jahresstromverbrauch von unter 2.000 Kilowattstunden fest. Die zulässige Preisobergrenze bei einem Verbrauch zwischen 2.000 und 3.000 Kilowattstunden wurde auf 30 Euro, für 3.000 bis 4.000 Kilowattstunden auf 40 Euro festgelegt. Höchstens 60 Euro muss zahlen, wer zwischen 4.000 und 6.000 Euro verbraucht. Für Verbrauche zwischen 6.000 und 10.000 Kilowattstunden beträgt die Preisobergrenze 100 Euro. Wer bis zu 6.000 Kilowattstunden im Jahr verbraucht, ist von einem flächendeckenden Pflichteinbau nicht betroffen. Denkbar ist der Einbau in drei Konstellationen: wenn der Verbraucher selbst dies freiwillig veranlasst, der Grundstückseigentümer die gesamte Liegenschaft mit intelligenten Messsystemen modernisiert oder der Messstellenbetreiber die Option nutzt, auch in diesem Verbrauchsbereich intelligente Messsysteme einzubauen. Wenn der Verbraucher selbst einen Messstellenbetreiber mit dem Einbau beauftragt, gelten die Preisobergrenzen nicht. Der Bundestag lehnte gegen das Votum der Opposition einen Entschließungsantrag der Grünen (18/8924) ab, die Freiheit des Anschlussnutzers zur Wahl eines Energielieferanten sowie eines Tarifs zur Energiebelieferung nicht einzuschränken.

Änderungen bei Hartz IV beschlossen: Gegen die Stimmen der Opposition hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur neuen Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzgebung (Rechtsvereinfachung) (18/8041) in der vom Ausschuss für Arbeit und Soziales geänderten Fassung (18/8909) beschlossen. Damit erhalten Hartz-IV-Empfänger künftig schneller und einfacher Klarheit über das Bestehen und den Umfang von Rechtsansprüchen. Die Verfahrensvorschriften für die Mitarbeiter in den Jobcentern wurden vereinfacht. Dazu wurden vor allem Vorschläge zur Weiterentwicklung des Leistungs- und Verfahrensrechts des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch aufgegriffen. Von den Änderungen betroffen sind die Regelungen zur Anrechnung von Einkommen und Vermögen, die Anspruchsvoraussetzungen, die Bedarfe für Unterkunft und Heizung sowie das Verfahrensrecht. Um leichter eine Ausbildung beginnen zu können, wurde die Schnittstelle zwischen der Ausbildungsförderung und der Grundsicherung für Arbeitsuchende entschärft. Außerdem erhalten Personen, die neben Arbeitslosengeld oder Teilarbeitslosengeld auch Arbeitslosengeld II beziehen, künftig Leistungen der aktiven Arbeitsförderung von den Agenturen für Arbeit. Auf die zunächst geplante vereinfachte Anrechnung von Mutterschaftsgeld wurde verzichtet. Über 30-jährige Berufsschüler erhalten künftig ausnahmsweise Zuschüsse zum Lebensunterhalt, wenn die Fortsetzung der Ausbildung für die Eingliederung in den Arbeitsmarkt zwingend erforderlich ist. Mit 444 Nein-Stimmen bei 94 Ja-Stimmen und 17 Enthaltungen lehnte der Bundestag einen Änderungsantrag der Grünen (18/8923) ab, die Sanktionsregelungen zu vereinfachen und die Rechtsfolgen zu vereinheitlichen. Bei Enthaltung der Grünen scheiterte auch Die Linke mit ihrem Änderungsantrag (18/8922), Sanktionen aus dem Recht der Existenzsicherung zu verbannen. Bei Enthaltung der Grünen lehnte der Bundestag zudem einen Antrag der Linken (18/8076) ab, die Gewährleistung des Existenz- und Teilhabeminimums zu verbessern und das Recht nicht auf Kosten der Betroffenen zu vereinfachen. Bei Enthaltung der Linken scheiterten die Grünen mit ihrem Antrag (18/8077), die Grundsicherung einfacher und gerechter zu gestalten und die Jobcenter zu entlasten.

Mindestlohngesetz wird nicht geändert: Gegen das Votum der übrigen Fraktionen hat der Bundestag am 24. Juni einen Antrag der Lingen (18/8864) abgelehnt, die Ausnahmeregelungen für Langzeiterwerbslose im persönlichen Anwendungsbereich es Paragrafen 22 Absatz 4 des Mindestlohngesetzes zu streichen. Nach dieser Vorschrift erhalten Langzeiterwerbslose erst nach sechs Monaten ununterbrochener Beschäftigung den Mindestlohn. Bei Enthaltung der Grünen lehnte er zudem auf Empfehlung des Ausschusses für Arbeit und Soziales (18/8278) einen weiteren Antrag der Linken (18/4183) ab, den Mindestlohn zu sichern und Umgehungen zu verhindern. Die Linke hatte darin Präzisierungen des Mindestlohngesetzes gefordert. So sollte verhindert werden, dass zusätzliche Gelder und Sachleistungen auf den Mindestlohn angerechnet und vergütungspflichtige Arbeitszeiten wie ehrenamtliche Tätigkeiten definiert werden. Auch sollte die Finanzkontrolle Schwarzarbeit stärker unterstützt werden. Die Dokumentationspflichten für die Arbeitszeiten wollte die Fraktion beibehalten.

Bundeswehreinsatz im Libanon verlängert: Mit 496 Ja-Stimmen bei 66 Gegenstimmen und fünf Enthaltungen hat der Bundestag am 23. Juni den Antrag der Bundesregierung, die Beteiligung bewaffneter deutscher Streitkräfte an der Mission der Vereinten Nationen „United Nations Interim Force in Lebanon“ (Unifil) um ein Jahr zu verlängern (18/8624), angenommen. Er folgte damit einer Empfehlung des Auswärtigen Ausschusses (18/8762). Die Zahl der einzusetzenden Bundeswehrsoldaten beträgt unverändert bis zu 300. Die Kosten für die Mandatsverlängerung bis Ende Juni 2017 beziffert die Bundesregierung auf rund 32,2 Millionen Euro. Die Bundeswehr soll die Seegrenze des Libanons sichern und die libanesischen Streitkräfte beim Aufbau von Fähigkeiten unterstützen, um Küste und territoriale Gewässer des Landes selbstständig überwachen zu können. Auch soll verhindert werden, dass Rüstungsgüter und sonstiges Wehrmaterial ohne Zustimmung der libanesischen Regierung in den Libanon gebracht werden.

Bundeswehreinsatz im Kosovo verlängert: Mit 502 Ja-Stimmen bei 64 Gegenstimmen und sechs Enthaltungen hat der Bundestag am 23. Juni den Antrag der Bundesregierung, die deutsche Beteiligung an der internationalen Sicherheitspräsenz im Kosovo (KFOR) um ein Jahr zu verlängern (18/8623), angenommen. Er folgte damit einer Empfehlung des Auswärtigen Ausschusses (18/8760). Verringert wurde allerdings die Personalobergrenze. Für die Operation ist nunmehr der Einsatz von bis zu 1.350 Bundeswehrsoldaten vorgesehen. Das sind 500 Soldaten weniger als bisher. Die Kosten für die einsatzbedingten Zusatzausgaben der Bundeswehr beziffert die Bundesregierung auf rund 46,2 Millionen Euro. Die Bundeswehr soll in dem Balkan-Staat die Entwicklung eines „stabilen, demokratischen, multiethnischen und friedlichen Kosovo“ unterstützen. Mit den Stimmen der übrigen Fraktionen lehnte der Bundestag einen Entschließungsantrag der Grünen (18/8884) ab, wonach sich die Bundesregierung mit weiteren EU-Staaten für einen neuen Ansatz in der Westbalkanpolitik engagieren sollte, der die Gefahren bestehender Spannungen, Blockaden und Krisen ernst nimmt und diese mit Nachdruck und Ausdauer zu überwinden sucht. 

Kulturgutschutzgesetz beschlossen: Bei Enthaltung der Opposition hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Neuregelung des Kulturgutschutzrechts (18/7456) in der vom Ausschuss für Kultur und Medien geänderten Fassung (18/8908) angenommen. Was bisher im Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung, im Kulturgüterrückgabegesetz und im Gesetz zu Ausführung der Konvention vom 14. Mai 1954 zum Schutz von Kulturgut bei bewaffneten Konflikten geregelt war, wird nun in einem einheitlichen Gesetz zusammengeführt. Das Gesetz regelt den Schutz nationalen Kulturguts gegen Abwanderung, die Ein- und Ausfuhr von Kulturgut, das Inverkehrbringen von Kulturgut sowie die Rückgabe unrechtmäßig ein- oder ausgeführten Kulturguts. Außerdem sind Regeln für den internationalen Leihverkehr enthalten. Eingeführt wurden ein einheitlicher gesetzlicher Kulturgutbegriff und eine Legaldefinition für nationales Kulturgut. Die Verfahrensregelungen für die Eintragung nationalen Kulturguts in privatem Besitz wurden verändert. Öffentliche Sammlungen werden generell unter Schutz gestellt. Mithilfe der Einfuhrkontrolle soll gewährleistet werden, dass kein unrechtmäßig verbrachtes Kulturgut importiert wird. Die Ausfuhr wird über Genehmigungspflichten für bestimmte Kategorien von Kulturgut kontrolliert. Für verschiedene Kategorien von Kulturgut werden unterschiedliche Wert- und Altersgrenzen definiert. Sorgfalts- und Dokumentationspflichten kommen hinzu. Gegen die Stimmen der Opposition wurde ein Entschließungsantrag der Grünen (18/8921) abgelehnt. Die Fraktion wollte unter anderem klarstellen, dass auch Sammlungen an Universitätsinstituten als „Kulturgut bewahrende Einrichtungen“ gelten.

25 Jahre Nachbarschaftsvertrag mit Polen: Gegen das Votum der Grünen bei Enthaltung einiger Abgeordneter der SPD und der Linken hat der Bundestag am 23. Juni einen Antrag von CDU/CSU und SPD (18/8861) mit dem Titel „Versöhnung, Partnerschaft, Zusammenarbeit – 25 Jahre deutsch-polnischer Vertrag über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit“ angenommen. Darin wird die Bundesregierung unter anderem aufgefordert, die bilaterale Zusammenarbeit mit Polen weiterhin mit hoher Priorität zu behandeln und die Arbeit deutsch-polnischer Institutionen und deutsch-polnischer Projekte aus der Zivilgesellschaft weiterhin zu unterstützen und zu fördern. Auch sollte die Entwicklung des deutsch-polnischen Grenzgebietes als gemeinsamer Wirtschaftsraum gefördert werden. Die Erinnerung an den Beitrag Polens zur europäischen Freiheitsgeschichte müsse in Deutschland wachgehalten werden. Bei Enthaltung der Linken fand ein Antrag von Bündnis 90/Die Grünen (18/8765) keine Mehrheit, in dem zusätzlich gefordert wird, bei den anstehenden Regierungskonsultationen den hier vorliegenden Beschluss und die Forderungen des Deutschen Bundestages in die Gespräche mit der polnischen Seite einzubeziehen.

Beschlüsse zu Petitionen: Ohne Aussprache hat der Bundestag am 23. Juni Beschlüsse zu einer Reihe von Petitionen gefasst. Im Einzelnen wurden die Empfehlungen des Petitionsausschusses zu den Sammelübersichten 327 bis 332 übernommen (18/8727, 18/8728, 18/8729, 18/8730, 18/8731, 18/8732).

Richtlinien für Gewebeimport: Bei Enthaltung der Linken hat der Bundestag am 23. Juni den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinien 2015/566 und 2015/565 zur Einfuhr und zur Kodierung menschlicher Gewebe und Gewebezubereitungen (18/8580, 18/8840) in der vom Gesundheitsausschuss geänderten Fassung (18/8906) angenommen. Mit den Richtlinien sollen für importierte menschliche Gewebe und sogenannte Gewebezubereitungen innerhalb der EU einheitlich hohe Qualitäts- und Sicherheitsstandards gelten. Auch soll sichergestellt werden, dass Gewebespenden vom Spender zum Empfänger und umgekehrt zurückverfolgt werden können. In der Einfuhrrichtlinie sind Verfahren zur Prüfung von Qualitätsstandards bei menschlichen Geweben und Zellen, die in die EU eingeführt werden, geregelt. Daneben geht es in der Kodierungsrichtlinie um technische Vorschriften für die Kodierung menschlicher Gewebe und Zellen. Das Gesetz enthält Regelungen zur Einfuhrerlaubnis, zur EU-einheitlichen Bescheinigung über die Einfuhrerlaubnis und zu Inspektionen von importierenden Gewebeeinrichtungen sowie zu Lieferanten aus Drittstaaten. Das Gesetz sieht Erleichterungen für Gewebezubereitungen zur unmittelbaren Anwendung sowie für hämatopoetische Stammzellen aus dem Knochenmarkt, dem peripheren Blut und dem Nabelschnurblut vor. Bei Gewebe und Gewebezubereitungen handelt es sich zum Beispiel um Herzklappen, Gefäße, Augenhornhaut, Haut oder Knorpelgewebe.

Nein zu einem Klimaschutzgesetz: Gegen das Votum der Opposition hat der Bundestag am 23. Juni einen Gesetzentwurf von Bündnis 90/Die Grünen zur Festlegung nationaler Klimaschutzziele und zur Förderung des Klimaschutzes (18/1612) auf Empfehlung des Umweltausschusses (18/8770) abgelehnt. Die Grünen wollten, dass nationale Klimaschutzziele bis zum Jahr 2050 rechtsverbindlich festgelegt werden. Auf der Grundlage dieses Klimaschutzgesetzes sollte die Bundesregierung sektorale Klimaziele und detaillierte Klimaschutzprogramme beschließen. Der Bundestag und eine unabhängige Klimaschutzkommission sollte die Umsetzung der Ziele anhand regelmäßiger Berichte überprüfen. Abgelehnt hat der Bundestag darüber hinaus einen Antrag der Grünen für ein Rahmenprogramm für Klima- und Klimafolgenforschung (18/7048). Die Grünen hatten verlangt, dass ein Klimarahmenprogramm entwickelt wird, das alle Aktivitäten der Regierung im Bereich der Klima- und Klimafolgenforschung bündelt und den Forschungsbedarf offen identifiziert, weil nur so Gegen- und Anpassungsstrategien entwickelt werden könnten. Der Bundestag schloss sich einer Empfehlung des Ausschusses für Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung an (18/8873). (vom/24.06.2016)

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