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Abgesetzt: UN-Behin­der­ten­rechts­konven­tion im Wahl­recht

Buntstifte liegen neben dem Schriftzug Wahl.

Die Opposition thematisierte die UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht. (dpa)

Von der Tagesordnung abgesetzt hat der Bundestag die am Donnerstag, 29. Juni 2017, geplante abschließende Beratung eines gemeinsamen Gesetzentwurfs der Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen „zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention im Wahlrecht“ (18/12547). 

Ausschlüsse vom Wahlrecht beanstandet

Wie die beiden Fraktionen darin ausführen, steht das aktive und passive Wahlrecht grundsätzlich jedem Bürger zu. Nach dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz seien allerdings all jene Menschen pauschal vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen, für die zur Besorgung aller ihrer Angelegenheiten ein Betreuer bestellt ist. Ebenfalls ausgeschlossen seien Menschen, die eine Straftat im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen haben und aufgrund dessen in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht sind.

„Wie eine von der Bundesregierung beauftragte Studie zum aktiven und passiven Wahlrecht von Menschen mit Behinderungen im vergangenen Jahr gezeigt hat, werden auf diese Weise knapp 85.000 Menschen vom Wahlrecht ausgeschlossen“, heißt es in der Vorlage weiter. Nach „geltenden menschenrechtlichen Standards“ seien diese Ausschlusstatbestände nicht zu rechtfertigen. Sie stünden im Widerspruch zu den Zielen der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen, die seit 2009 in Deutschland geltendes Recht ist.

„Ausschlusstatbestände streichen“

Artikel 29 der Konvention sehe vor, dass Behinderte ihre politischen Rechte, insbesondere das Wahlrecht, gleichberechtigt mit anderen wahrnehmen können. Darüber hinaus verpflichte die Konvention die Vertragsstaaten, Menschen mit Behinderungen im Bedarfsfall und auf Wunsch zu erlauben, sich durch eine Person ihrer Wahl bei der Stimmabgabe unterstützen zu lassen.

Mit diesen Vorgaben seien „weder der Wahlrechtsausschluss als automatische Rechtsfolge einer Betreuung in allen Angelegenheiten noch als Folge einer Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus aufgrund einer strafrechtlichen Maßregel“ vereinbar, argumentieren die zwei Fraktionen. Nach ihrem Willen sollen diese Ausschlusstatbestände daher aus dem Bundeswahlgesetz und dem Europawahlgesetz gestrichen werden.(sas/29.06.2017)

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