Parlament

Europawahl am 26. Mai: Deutschland stellt wieder 96 Abgeordnete

Deutsche und EU-Fahne vor dem Logo des Europäischen Parlaments

Der Countdown zur Europawahl beginnt für den Bundeswahlleiter am 4. März. (European Union 2018 - Source : EP)

Vom 23. bis 26. Mai 2019 wählen die Bürgerinnen und Bürger der Europäischen Union (EU) zum neunten Mal das Europäische Parlament. In Deutschland wird am Sonntag, 26. Mai 2019, gewählt, so hat es die Bundesregierung am 19. September 2018 bestimmt. Die achte Wahlperiode endet am 18. April 2019. Gewählt wird nicht nach einem einheitlichen europäischen Wahlrecht, sondern nach nationalen Wahlgesetzen. In der Bundesrepublik regeln das Europawahlgesetz und die Europawahlordnung das Wahlverfahren.

Gewählt werden – nach dem Ausscheiden Großbritanniens aus der EU Ende März – 705 Abgeordnete für fünf Jahre. Derzeit zählt das Europaparlament noch 751 Abgeordnete. Zum Vergleich: Dem Bundestag gehören in dieser Wahlperiode 709 Abgeordnete an. In Deutschland wahlberechtigt sind 64,8 Millionen Menschen, 60,8 Millionen Deutsche und 3,9 Millionen nichtdeutsche EU-Bürgerinnen und EU-Bürger, die in Deutschland leben. 33,2 Millionen davon sind Frauen, 31,6 Millionen Männer. Etwa 3,9 Millionen dürfen erstmals an einer Europawahl teilnehmen.

96 Abgeordnete aus Deutschland

An der Zahl der deutschen Europaabgeordneten wird sich nichts ändern. Wie schon 2014 sollen 96 Mandate auf Abgeordnete aus Deutschland entfallen. Frankreich wird 79 Abgeordnete entsenden (derzeit 74), Italien 76 (derzeit 73), Spanien 59 (derzeit 54) und Polen 52 (derzeit 51). Das Vereinigte Königreich, das 73 Abgeordnete stellt, wird im neu gewählten Parlament nicht mehr vertreten sein.

Die Mandate der übrigen Mitgliedstaaten (in Klammern die derzeitige Anzahl): Rumänen 33 (32), Niederlande 29 (26), Belgien 21 (21), Tschechien 21 (21), Griechenland 21 (21), Ungarn 21 (21), Portugal 21 (21), Schweden 21 (20), Österreich 19 (18), Bulgarien 17 (17), Dänemark 14 (13), Slowakei 14 (13), Finnland 14 (13), Irland 13 (11), Kroatien 12 (11), Litauen 11 (11), Lettland 8 (8), Slowenien 8 (8), Estland 7 (6), Zypern 6 (6), Luxemburg 6 (6) und Malta 6 (6).

Acht Fraktionen und 23 fraktionslose Abgeordnete

Bei der Sitzverteilung nach Ländern gilt das Prinzip der „degressiven Proportionalität“. Es bedeutet, dass die Bevölkerungen der kleineren Mitgliedstaaten relativ „besser“ im EU-Parlament vertreten sind als die Bevölkerungen der größeren Mitgliedstaaten. Etwas Ähnliches gibt es im deutschen Bundesrat, in dem auch die kleineren Bundesländer „relativ besser“ vertreten sind als die größeren Länder.

Derzeit sind im Europäischen Parlament folgende Fraktionen vertreten: Europäische Volkspartei (Christdemokraten, PPE) 218 Abgeordnete, Progressive Allianz der Sozialdemokraten im Europäischen Parlament (S&D) 187 Abgeordnete, Europäische Konservative und Reformer (ECR) 74 Abgeordnete, Allianz der Liberalen und Demokraten für Europa (ALDE) 68 Abgeordnete, Grüne/Freie Europäische Allianz (Verts/ALE) 52 Abgeordnete, Konföderale Fraktion der Vereinigten Europäischen Linken/Nordische Grüne Linke (GUE/NGL) 52 Abgeordnete, Europa der Freiheit und der direkten Demokratie (EFDD) 43 Abgeordnete, Europa der Nationen und der Freiheit (ENF) 34 Abgeordnete. 23 Abgeordnete gehören keiner Fraktion an.

Fristen und Termine

Bundeswahlleiter Dr. Georg Thiel hat bereits auf wichtige Termine und Fristen zur Europawahl hingewiesen. Montag, 4. März 2019 (bis 18 Uhr), war der letzte Tag für die Einreichung der Wahlvorschläge für Listen für ein Land und für gemeinsame Listen für alle Länder beim Bundeswahlleiter.

Am Freitag, 15. März, laufen die Fristen für die Zurücknahme oder Änderung eines Wahlvorschlags und für die Beseitigung von Mängeln des Wahlvorschlags, die seine Gültigkeit nicht berühren, ab. Zugleich entscheidet der Bundeswahlleiter über die Zulassung der gemeinsamen Liste für alle Länder und der Listen für einzelne Länder. Der Bundeswahlausschuss wird am 15. März zu seiner ersten Sitzung in Berlin zusammenkommen. Der 15. März ist auch der früheste Termin für die Erteilung von Wahlscheinen.

Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundeswahlausschusses

Vier Tage später, am Dienstag, 19. März, läuft die Frist für die Einlegung einer Beschwerde ab, die beim Bundeswahlausschuss oder beim Bundesverfassungsgericht eingelegt werden kann. Beschwerde beim Bundeswahlausschuss kann man gegen dessen Entscheidung einlegen, mit der ein Wahlvorschlag ganz oder teilweise abgelehnt wird. Beim Bundesverfassungsgericht ist die Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundeswahlausschusses möglich, einen Wahlvorschlag wegen fehlenden Wahlvorschlagsrechts zurückzuweisen. Bis zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, längstens bis Donnerstag, 4. April, ist die Entscheidung des Bundeswahlausschusses gehemmt. Am 4. April tritt der Bundeswahlausschuss zu seiner zweiten Sitzung zusammen, um über bei ihm eingegangene Beschwerden zu entscheiden.

Montag, 8. April 2019, ist der letzte Tag für die öffentliche Bekanntmachung über die zugelassenen Listen für einzelne Länder  und die zugelassenen gemeinsamen Listen für alle Länder durch den Bundeswahlleiter. Stichtag für die Eintragung aller Wahlberechtigten in das Wählerverzeichnis, die an diesem Tag bei der Meldebehörde gemeldet sind, ist Sonntag, der 14. April.

Eintragung ins Wählerverzeichnis

Drei Wochen vor der Wahl, am Sonntag, 5. Mai 2019, endet die Frist für die Benachrichtigung der Wahlberechtigten über ihre Eintragung ins Wählerverzeichnis. Es ist auch der letzte Tag für wahlberechtigte Deutsche im Ausland und für wahlberechtigte nichtdeutsche EU-Bürger, um einen Antrag auf Eintragung ins Wählerverzeichnis zu stellen. Die nichtdeutschen EU-Bürger können bis dahin auch beantragen, nicht im Wählerverzeichnis geführt zu werden.

Deutsche, die außerhalb der Bundesrepublik leben und nicht im Inland für eine Wohnung gemeldet sind, werden nur auf förmlichen Antrag hin bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen in ein Wählerverzeichnis eingetragen. Das erforderliche Antragsformular steht im Internetangebot des Bundeswahlleiters zur Verfügung.

Von Montag, 6. Mai, bis Freitag, 10. Mai, besteht die Möglichkeit, Einsicht in das Wählerverzeichnis zu nehmen und Einspruch wegen Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses einzulegen. Die Entscheidung über die Einsprüche gegen die Richtigkeit des Wählerverzeichnisses kann letztmals am Donnerstag, 16. Mai, zugestellt werden. Eine Beschwerde an den Kreiswahlleiter (in kreisfreien Städten an den Stadtwahlleiter) gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen die Richtigkeit der Wählerverzeichnisse kann letztmals am Samstag, 18. Mai, bei der Gemeindebehörde eingelegt werden.

Wahllokale von 8 bis 18 Uhr geöffnet

Spätestens am Montag, 20. Mai, muss die Gemeindebehörde Beginn und Ende der Wahlzeit, Wahlbezirke, Wahlräume, Stimmzettel und Wahlverfahren bekanntmachen. Der Kreiswahlleiter oder Stadtwahlleiter muss spätestens am Mittwoch, 22. Mai, über Beschwerden gegen die Entscheidung der Gemeindebehörde über Einsprüche gegen das Wählerverzeichnis entscheiden. Am Freitag, 24. Mai, zwei Tage vor der Wahl, endet um 18 Uhr die Möglichkeit, Wahlscheine zu beantragen.

Die Wahllokale sind am Sonntag von 8 bis 18 Uhr geöffnet. In besonderen Fällen können am Wahltag noch bis 15 Uhr Wahlscheine beantragt werden, etwa bei nachgewiesener plötzlicher Erkrankung. Wahlbriefe müssen spätestens um 18 Uhr bei der zuständigen Stelle eingegangen sein, um berücksichtigt werden zu können. Nach Schließung der Wahllokale wird das vorläufige Wahlergebnis ermittelt, festgestellt und bekanntgegeben. Der Bundeswahlleiter gibt das vorläufige Wahlergebnis für Deutschland frühestens dann bekannt, wenn die Wahl in dem EU-Mitgliedstaat, dessen Wähler zuletzt wählen, abgeschlossen ist.

Bekanntgabe des Endergebnisses

Die Kreis- und Stadtwahlausschüsse ermitteln das endgültige Ergebnis in den Kreisen und kreisfreien Städten ab Montag, 27. Mai, in öffentlicher Sitzung und stellen es fest. Ebenso verfahren die Landeswahlausschüsse in den Ländern und der Bundeswahlausschuss. Der Bundeswahlleiter informiert die Gewählten und gibt das endgültige Wahlergebnis für Deutschland, die Verteilung der Sitze auf die einzelnen zu berücksichtigenden Wahlvorschläge und die gewählten Bewerber zwischen dem 17. und 21. Juni bekannt.

Die gewählten Abgeordneten erwerben die Mitgliedschaft im Europäischen Parlament am Dienstag, 2. Juli 2019, nach der abschließenden Feststellung des Ergebnisses mit Eröffnung der konstituierenden Sitzung des Parlaments. Zwei Monate nach der Wahl, am Freitag, 26. Juli 2019, endet die Möglichkeit, Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl beim Deutschen Bundestag einzulegen. Jeder Wahlberechtigte, die Landeswahlleiter, der Bundeswahlleiter und der Präsident des Bundestages können Einspruch einlegen. (vom/18.02.2019)

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