Internationales

Europapolitik im Deutschen Bundestag

Blick auf das Reichstagsgebäude mit EU-Fahne und der deutschen Fahne.

Der Deutsche Bundestag kann nach Artikel 23 des Grundgesetzes an den EU-Gesetzgebungsprozessen mitwirken. (DBT/Simone M. Neumann)

Deutschland ist Gründungsmitglied der Europäischen Union (EU), der aktuell 27 Mitgliedstaaten angehören. Die EU, ursprünglich 1957 als Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet, ist im Verlauf ihres mehr als 50-jährigen Entwicklungs- und Einigungsprozesses mehr und mehr zu einer politischen Union zusammengewachsen. Über die Hälfte der Mitgliedstaaten der EU verfügt über eine einheitliche Währung, den Euro. Durch eine Vielzahl von Verordnungen und Richtlinien wird europäisches Recht geschaffen und damit die Zusammenarbeit in Europa weiter vertieft. Die Rechtsetzungsakte entstehen im Zusammenspiel von Kommission, Europäischem Parlament und Rat. Der Deutsche Bundestag wirkt in Angelegenheiten der Europäischen Union mit.

Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages üben in den Ausschüssen und im Plenum die parlamentarische Kontrolle über die Europapolitik der Bundesregierung aus. Zu diesem Zwecke ist das Parlament nach Artikel 23 Absatz 2 des Grundgesetzes von der Bundesregierung umfassend, zum frühestmöglichen Zeitpunkt, fortlaufend und in der Regel schriftlich zu unterrichten. Die Parlamentarier können zudem Stellungnahmen zu Rechtsetzungsvorhaben oder zu allgemeinen politischen Themen der EU beschließen. Diese sind von der Bundesregierung in ihren Beratungen im Ministerrat der Europäischen Union zu berücksichtigen.

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