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© Deutscher Bundestag / Axel Hartmann
Am 25. März 2021 hat der Deutsche Bundestag das Gesetz zur Einführung eines Lobbyregisters für die Interessenvertretung gegenüber dem Deutschen Bundestag und gegenüber der Bundesregierung (Lobbyregistergesetz) verabschiedet.
Inhalt des Gesetzes
Das Gesetz sieht die Einrichtung eines öffentlichen Lobbyregisters vor. In diesem müssen sich Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter registrieren, die Kontakt zu Mitgliedern des Bundestages oder der Bundesregierung aufnehmen oder in Auftrag geben, um unmittelbar oder mittelbar Einfluss auf deren Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse zu nehmen.
Das Lobbyregister soll dazu beitragen, das Vertrauen der Öffentlichkeit in die Politik und die Legitimität der Willensbildungs- und Entscheidungsprozesse in Parlament und Regierung zu stärken. Ziel ist es, mehr Transparenz bezüglich des Einflusses von Interessenvertreterinnen und Interessenvertretern auf diesen Prozess zu schaffen.
Die einzutragenden Angaben sowie bestimmte Ausnahmen werden im Gesetz geregelt. Auch eine freiwillige Registrierung ist möglich. Die Eintragung ist für die Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter kostenlos.
Alle Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter, die gesetzlich verpflichtet sind, sich in das Register einzutragen, oder die sich freiwillig dort eintragen, müssen einen Verhaltenskodex akzeptieren, der vom Deutschen Bundestag und der Bundesregierung unter Beteiligung der Zivilgesellschaft festgelegt wird. Interessenvertretung darf nur auf Basis von Offenheit, Transparenz, Ehrlichkeit und Integrität stattfinden.
Werden nicht unerhebliche Verstöße gegen diesen Verhaltenskodex festgestellt, so werden diese Feststellungen im Register veröffentlicht. Auch kann dies Folgen für die Erteilung von Zugangsberechtigungen zum Deutschen Bundestag, für die Beteiligung an öffentlichen Anhörungen der Ausschüsse oder für die Beteiligung von Verbänden und Fachkreisen an Entwürfen von Gesetzesvorlagen der Bundesministerien haben.
Fehlende, unrichtige, unvollständige oder nicht rechtzeitig erfolgte Einträge im Register stellen darüber hinaus Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 50.000 Euro geahndet werden können.
Wirksamwerden des Gesetzes
Das Gesetz tritt am 1. Januar 2022 in Kraft. Ab diesem Zeitpunkt müssen sich eintragungspflichtige Interessenvertreterinnen und Interessenvertreter im Lobbyregister unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern, registrieren.
Eintragungen, die innerhalb von zwei Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes vorgenommen werden, gelten wegen der Übergangsvorschrift in § 8 des Gesetzes als unverzüglich vorgenommen.
Bis zum 1. März 2022 ist die beim Parlamentsarchiv des Deutschen Bundestages geführte „Öffentliche Liste über die beim Bundestag registrierten Verbände“ (Lobbyliste) weiterhin gültig, in die sich allerdings nur Verbände, die Interessen gegenüber dem Bundestag oder der Bundesregierung vertreten, eintragen können.
Das Lobbyregister wird in elektronischer Form beim Deutschen Bundestag eingerichtet und geführt werden und befindet sich derzeit im Aufbau. Es wird ab dem 3. Januar 2022 auf der Internetseite lobbyregister.bundestag.de zur Verfügung stehen. Weitere Informationen dazu werden zukünftig an dieser Stelle veröffentlicht.