Parlament

Allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim

Wähler stehen Schlange in einem Wahlraum.

Die Wahlen zum Bundestag sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. (dpa/Report)

Jedes Schulkind lernt: Die Wahlen zum Deutschen Bundestag sind allgemein, unmittelbar, frei, gleich und geheim. Doch was bedeutet das? Szene in einem Wahllokal: Ein Wahlhelfer nimmt Personalausweis und Wahlbenachrichtigung eines Teenies mit Punkfrisur entgegen und nickt, als er seinen Namen in der Wählerliste gefunden hat. Ein Herr im Anzug steht in der Wahlkabine und macht sein Kreuz hinter dem Namen einer großen Volkspartei, für die Wartenden sind nur seine Beine sichtbar. Eine Frau in Nonnentracht wirft ihren ausgefüllten und gefalteten Stimmzettel in die dafür vorgesehene Wahlurne.

Artikel 38 des Grundgesetzes

Solche oder ähnliche Situationen spielen sich bei Bundestagswahlen millionenfach ab in Deutschland. Gemäß Artikel 38 des Grundgesetzes: „Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt.“

Diese Wahlrechtsgrundsätze gelten in Deutschland übrigens nicht nur bei Wahlen auf Bundes-, sondern auch auf Landes- und Kommunalebene. Gehen wir sie nacheinander durch, um zu verstehen, was genau sich dahinter verbirgt:  

Unbeschränktes Wahlrecht für Auslandsdeutsche

Allgemein ist die Wahl, weil alle Bürgerinnen und Bürger der Bundesrepublik Deutschland das Stimmrecht besitzen – und zwar unabhängig von Geschlecht, Einkommen, Konfession, Beruf oder politischer Überzeugung. Allerdings müssen sie zum Zeitpunkt der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Auch Auslandsdeutsche sind wahlberechtigt, wenn sie entweder nach dem vollendeten 14. Lebensjahr mindestens drei Monate ununterbrochen in Deutschland gelebt haben und dieser Aufenthalt nicht länger als 25 Jahre zurückliegt oder wenn sie aus anderen Gründen persönlich und unmittelbar mit den politischen Verhältnissen in der Bundesrepublik vertraut geworden und von ihnen betroffen sind.

Unmittelbar ist die Wahl, weil die Wählerinnen und Wähler die Abgeordneten direkt (unmittelbar) wählen. Es gibt keine Zwischeninstanz wie zum Beispiel in den USA, wo die Bürgerinnen und Bürger in ihrem Bundesstaat so genannte Wahlmänner wählen, die wiederum den Präsidenten wählen. 

Frei ist die Wahl, wenn die Bürgerinnen und Bürger in ihrer Wahlentscheidung nicht beeinflusst oder unter Druck gesetzt werden. Der Grundsatz der Freiheit der Wahl gewährleistet, dass der Wähler seinen wirklichen Willen unverfälscht zum Ausdruck bringen, vor allem sein Wahlrecht ohne Zwang oder sonstige unzulässige Beeinflussung von außen ausüben kann. Hierzu gehört auch das Recht, nicht zu wählen. 

Jede Stimme zählt gleichermaßen

Gleich ist die Wahl, weil jede Stimme gleich viel zählt, und jede Art von Gewichtung unzulässig ist. Oder wie es im Englischen so treffend heißt: One man – one vote.

Eine Einschränkung erfährt der Grundsatz der Gleichheit durch die Fünf-Prozent-Klausel. Sie besagt, dass Parteien, die bei der Bundestagswahl weniger als fünf Prozent der Wählerstimmen auf sich vereinigen, nicht in den Bundestag einziehen. Dadurch soll eine Parteienzersplitterung vermieden werden, wie sie der Weimarer Republik zum Verhängnis wurde. Allerdings bedeutet das zugleich, dass die Stimmen derjenigen, die diese Kleinstparteien gewählt haben, nicht im Parlament repräsentiert werden. 

Geheim ist die Wahl, wenn sichergestellt ist, dass der Wähler den Stimmzettel unbeobachtet ankreuzen kann. Die Stimmabgabe erfolgt in Wahlkabinen, die von außen nicht einsehbar sind, und die ausgefüllten Stimmzettel werden gefaltet in die Wahlurnen geworfen, sodass niemand erkennen kann, welche Wahlentscheidung der Wähler oder die Wählerin getroffen hat.    

Wahlanfechtung möglich

Übrigens hat jeder Wahlberechtigte die Möglichkeit, die Wahl anzufechten, wenn er meint, dass gegen einen oder mehrere dieser Wahlrechtsgrundsätze verstoßen wurde.

Eingaben richten sich an den Bundestag, dessen Wahlprüfungsausschuss den Einspruch prüft und eine Entscheidung des Bundestages vorbereitet. Gegen diese Entscheidung ist eine Beschwerde an das Bundesverfassungsgericht möglich. (nal/05.02.2021)

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