Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages haben am Donnerstag, 10. November 2022, mit breiter Mehrheit den Gesetzentwurf der Bundesregierung über die Feststellung des Wirtschaftsplans des ERP-Sondervermögens für das Jahr 2023 (20/3437) gebilligt. Damit ist nun auch der Weg für eine einmalige finanzielle Entlastung von Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas im Dezember diesen Jahres frei. Für das Gesetz stimmten alle Fraktionen mit Ausnahme der AfD, die sich enthielt.
Vorausgegangen waren Beratungen im Wirtschaftsausschuss (20/4373), an deren Ende dem ERP-Gesetz das sogenannte Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz (EWSG) angefügt wurde. Zu dem Gesetz hatte außerdem der Haushaltsausschuss einen Bericht nach Paragraf 96 der Geschäftsordnung des Bundestages zur Finanzierbarkeit (20/4374) eingebracht.
Ein Änderungsantrag, den die Unionsfraktion zu dem ERP-Wirtschaftsplangesetz 2023 eingebracht hatte (20/4380), fand zuvor nach namentlicher Abstimmung keine Mehrheit. Für den Antrag stimmten 254 Parlamentarier, 418 votierten dagegen. Darüber hinaus erzielte die CDU/CSU auch mit einem Entschließungsantrag (20/4381) keine Mehrheit. Darin wurde die Bundesregierung dazu aufgefordert, ein „überzeugendes Gesamtkonzept für Entlastungen aufgrund der massiv gestiegenen Energiepreise vorzulegen“, welches durch den Winter 2022/2023 hindurch „lückenlos Planungssicherheit für alle privaten und gewerblichen Verbraucher“ schaffen soll. Die Antragsteller verlangten unter anderem eine „verlässliche Entlastungsregelung“ für die Bevorratung anderer Heizmittel wie Öl und Holzpellets sowie ein kurzfristiges Absenken der Strom- und die Energiesteuer auf das unionsrechtliche Mindestmaß.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Verbraucherinnen und Verbraucher von Erdgas sollen im Dezember finanziell von den gestiegenen Energiepreisen entlastet werden. Die einmalige Entlastung soll laut Koalition der finanziellen Überbrückung bis zur regulären Einführung der Gaspreisbremse dienen. Erhalten sollen die sogenannte Abschlagszahlung alle „Gas-Standardlastprofil-Kunden und Wärmekunden sowie Kunden mit Registrierender Leistungsmessung“ soweit deren Verbrauch nicht über 1,5 Millionen Kilowattstunden liegt oder das bezogene Erdgas zur kommerziellen Strom- oder Wärmeerzeugung genutzt wird. Weitere Ausnahmen fasst das Gesetz unter Paragraph 2 zusammen. Im Ausschuss wurde der Entwurf noch dahingehend geändert, dass auch überbetriebliche Ausbildungsstätten als hilfeberechtigt aufgenommen werden.
Das EWSG schreibt Erdgaslieferanten vor, den Verbraucherinnen und Verbrauchern von Erdgas einen einmaligen Entlastungsbetrag gutzuschreiben. Der Betrag ist laut EWSG mit der ersten Rechnung des Erdgaslieferanten zu verrechnen, deren Abrechnungszeitraum den Monat Dezember 2022 umfasst.
European Recovery Programm
Mit dem ERP-Sondervermögen (European Recovery Programm), das auf den Marshallplan der Nachkriegszeit zurückgeht, sollen im nächsten Jahr Mittel in Höhe von rund 943 Millionen Euro für die Förderung von Unternehmen der gewerblichen Wirtschaft, vor allem des Mittelstands, und von Angehörigen freier Berufe bereitgestellt werden, zum Beispiel in Form von zinsgünstigen Darlehen und Beteiligungskapital.
Das Wirtschaftsplangesetz 2023 sieht unter anderem Finanzierungshilfen zur Unterstützung von Unternehmensgründungen und -übernahmen sowie zur Förderung der Leistungssteigerung mittelständischer Unternehmen und für Exporte der gewerblichen Wirtschaft. vor Hierfür sind für das Jahr 2023 rund 60,2 Millionen Euro vorgesehen (2022: 56,4 Millionen Euro). Für Zusagen bis zum 31. Dezember 2022 werden Förderkosten in Höhe von etwa 136,1 Millionen Euro eingeplant (2022: 144,3 Millionen Euro).
Kleinere Posten sind unter anderem die Förderung von Maßnahmen im Rahmen des Deutschen Programms für transatlantische Begegnung (4,6 Millionen Euro) und die Gewährung von Stipendien an Studentinnen und Studenten und junge Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler sowie die langfristige Förderung von Informationsreisen von deutsch/jüdisch-amerikanischen Jugendlichen und von Multiplikatoren nach Deutschland (3,3 Millionen Euro). Der Bundesrat hat keine Einwände gegen den Gesetzentwurf erhoben. (emu/irs/ste/10.11.2022)