Der Bundestag hat am Donnerstag, 24. November 2022, den Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen „zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften“ (20/4328) gebilligt. In namentlicher Abstimmung votierten 383 Abgeordnete für das Gesetz, 263 Abgeordnete stimmten dagegen, 32 enthielten sich.
Der Ausschuss für Klimaschutz und Energie hatte zuvor noch Änderungen am Ursprungsentwurf beschlossen (20/4561). Angenommen wurde außerdem eine Entschließung, der zufolge die Bundesregierung aufgefordert wird, mögliche Engpässe bei „unentbehrlichen Stoffen und Gütern“ für Wirtschaft und Bevölkerung durch ein geeignetes Monitoring rechtzeitig zu erkennen. Keine Mehrheit fand hingegen ein von der CDU/CSU-Fraktion zu dem Gesetzentwurf vorgelegter Entschließungsantrag (20/4584), der unter anderem eine Verlängerung des Betriebs der drei Kernkraftwerke Isar 2, Neckarwestheim 2 und Emsland bis zum 31. Dezember 2024 vorsah.
Gesetzentwurf der Koalitionsfraktionen
Angesichts der weiter angespannten Lage auf den Energiemärkten halten die Koalitionsfraktionen weitere Maßnahmen für erforderlich, um die Krisenvorsorge und die Instrumente der Krisenbewältigung zu stärken. Dazu wurde nun das Energiesicherungsgesetz (EnSiG) erneut angepasst und weitere energierechtliche Vorschriften wurden ergänzt. Die im EnSiG noch aus den 1970er Jahren stammenden Regelungen zur Entschädigung und zum Härteausgleich seien an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anzupassen, heißt es in dem beschlossenen Gesetzentwurf.
Zudem sei für die Realisierung laufender Infrastrukturvorhaben bei Gas zur Sicherung der Energieversorgung Sorge zu tragen. Hier gehe es unter anderem darum, die Anbindungspipeline für eine schwimmende Speicher- und Regasifizierungseinheit (Floating Storage Regasification Unit, FRSU) für den Winter 2022/23 zu realisieren. Im Energiewirtschaftsgesetz habe es in wenigen Punkten Klarstellungsbedarf gegeben. Der Bericht zur Wasserstoffnetzentwicklung, den das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz und die Bundesnetzagentur vorlegen, solle das maßgebliche Gas- und Wasserstoffbinnenmarktpaket der Europäischen Kommission berücksichtigen können. Dazu wurde die Frist für die Vorlage des Berichts verlängert.
Konkret sollten die Regelungen der Paragrafen 11 und 12 des EnSiG an die Fortentwicklungen in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts angepasst und mit dem neuen Paragrafen 23a EnSiG eine besondere Regelung eingeführt werden, die unter strenger Einhaltung der Voraussetzungen des Artikel 14 Absatz 3 des Grundgesetzes eine Rechtsgrundlage für die Enteignung beweglicher Sachen schafft. Das EnWG soll nun zudem redaktionelle Klarstellungen erhalten, die die Stilllegung von Erdgasspeichern und die Höherauslastung von bestehenden Stromnetzen betreffen. Die Frist für die Vorlage des Berichts nach Paragraf 112b EnWG soll um zwölf Monate bis Ende des Jahres 2023 verlängert werden.
Entschließung angenommen
In der vom Parlament angenommenen Entschließung wird die Bundesregierung aufgefordert, mögliche Engpässe bei „unentbehrlichen Stoffen und Gütern“ für Wirtschaft und Bevölkerung rechtzeitig durch Monitoring-Instrumente zu erkennen.
Es stehe zu befürchten, dass in einer Situation, in der die Energieversorgung unmittelbar gefährdet oder gestört ist, auch essentielle Hilfsstoffe und Industrieprodukte „nicht oder nur in einem geringeren Maße produziert werden können“, heißt es zur Begründung. Dabei handele es sich etwa um Stoffe, die notwendig für den Betrieb von Kraftwerken oder für die Verwendung im Verkehrssektor sind. Konkret werden beispielweise Kalkprodukte für die Rauchgasentschwefelung in Kraftwerken, Eisen- und Aluminiumsalze für die Wasseraufbereitung in Kraftwerken oder Harnstoff für die Abgasnachbehandlung bei Dieselmotoren genannt. Außerdem wird von der Bundesregierung ein Zwischenbericht zum weiteren Aufbau des deutschen Wasserstoffnetzes gefordert. Dieser solle bis zum 30. Juni 2023 vorgelegt werden. (mis/irs/ste/24.11.2022)