Die allein verbindliche Papierfassung des Bundesgesetzblattes wird abgelöst durch die Verkündung auf einer digitalen Plattform des Bundes. Der Bundestag hat am Donnerstag, 1. Dezember 2022, einer entsprechenden Änderung des Artikels 82 des Grundgesetzes (20/2729) zugestimmt. Für die Annahme der Regierungsinitiative war eine Zweidrittelmehrheit aller Mitglieder des Bundestages erforderlich, die mit insgesamt 592 Stimmen deutlich erreicht wurde. Im 20. Deutschen Bundestag ist für eine Grundgesetzänderung die Zustimmung von mindestens 491 Abgeordneten notwendig. Drei Abgeordnete votierten gegen die Änderung, 69 enthielten sich. Der Ausschuss für Inneres und Heimat hatte zur Abstimmung eine Beschlussempfehlung vorgelegt (20/4699).
Gebilligt wurde zudem der Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Modernisierung des Verkündungs- und Bekanntmachungswesens (20/3068) in der vom Rechtsausschusses geänderten Fassung (20/4709). Zugestimmt hatten die Koalitionsfraktionen und die CDU/CSU, die AfD stimmte dagegen, Die Linke enthielt sich.
Änderung des Grundgesetzes
Das Grundgesetz sah bis zuletzt vor, dass Gesetze ausnahmslos und Rechtsverordnungen vorbehaltlich einer anderweitigen gesetzlichen Regelung im Bundesgesetzblatt verkündet werden. Wie die Bundesregierung in der Begründung ihres Gesetzentwurfs (20/2729) ausführte, bedurfte die Umstellung auf eine ausschließlich elektronische Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen nach herrschender Ansicht einer Änderung von Artikel 82 Absatz 1 des Grundgesetzes, der bisher vorsah, dass Gesetze „im Bundesgesetzblatte“ zu verkünden seien.
Nach Wortlaut und Entstehungsgeschichte der Norm bedeute dies eine Festlegung auf ein papiergebundenes Verkündungsorgan, heißt es im Gesetzentwurf. Lediglich für die Verkündung von Rechtsverordnungen bestehe bereits ein Vorbehalt einer anderweitigen gesetzlichen Regelung, die auch eine andere Form der Verkündung erlaubt. Um künftig auch bei Gesetzen eine elektronische Verkündung zu ermöglichen, wurde die genannte Verfassungspassage um einen Gesetzesvorbehalt ergänzt, der alle Fragen der Verkündung sowie die Form von Gegenzeichnung und Ausfertigung von Gesetzen und Rechtsverordnungen umfasst.
Auf Antrag von Koalition und Union wird im Verfassungstext explizit erwähnt, dass das Bundesgesetzblatt in elektronischer Form geführt werden kann.
Modernisierung von Verkündung und Bekanntmachung
Die genauere Ausgestaltung des Verkündungswesens soll mit dem „Gesetz über die Verkündung von Gesetzen und Rechtsverordnungen und über Bekanntmachungen“ (Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz - VkBkmG, 20/3068) umgesetzt werden. „Die Regelungen des geltenden Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetzes und des geltenden Gesetzes über vereinfachte Verkündungen und Bekanntgaben, die mit diesem Änderungsgesetz außer Kraft gesetzt werden, werden mit den neuen Regelungen zur elektronischen Gesetzesverkündung in einem neuen Stammgesetz, dem Verkündungs- und Bekanntmachungsgesetz, zusammengeführt“, heißt es dazu im Entwurf der Bundesregierung.
Gegenüber dem Entwurf nahm der Ausschuss auf Antrag von Koalition und Union noch einige kleinere Änderung beispielsweise mit Bezug die „Arten der vereinfachten Verkündung und vereinfachten Bekanntmachung“ vor. Klargestellt wird zudem, dass sich das grundsätzliche Änderungsverbot in Paragraf 6 VkBkmG-E nur auf das Bundesgesetzblatt auf der Internetseite www.recht.bund.de und den amtlichen Teil des Bundesanzeigers auf der Internetseite www.bundesanzeiger.de bezieht. (vom/scr/ste/01.12.2022)