Ablehnung eines Antrags zur Abschaffung des Solidaritätszuschlags
Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (7. Ausschuss) zu dem Antrag der Abgeordneten Kay Gottschalk, Klaus Stöber, Albrecht Glaser, weiterer Abgeordneter und der Fraktion der AfD Abschaffung des Solidaritätszuschlags - Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern (Drucksachen 20/11149 und 20/11453)
Forderung nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen
Der Bundestag hat am Mittwoch, 5. Juni 2024, die Forderung der AfD-Fraktion nach Abschaffung des Solidaritätszuschlags zurückgewiesen. Gegen die Annahme eines entsprechenden Antrags mit dem Titel „Abschaffung des Solidaritätszuschlags – Erster Schritt einer umfänglichen Steuerreform zur Entlastung des Mittelstands, von Unternehmen sowie Arbeitnehmern“ (20/11149) stimmten auf Grundlage einer Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (20/11453) in namentlicher Abstimmung 537 Abgeordnete, 62 Parlamentarier votierten für die Annahme der Vorlage.
Antrag der AfD
Der Solidaritätszuschlag sei eine zeitlich unbefristet erhobene Ergänzungsabgabe zur Einkommen- und Körperschaftsteuer nach Artikel 106 Absatz 1 Nummer 6 Grundgesetz, heißt es in dem Antrag. Er sei im Jahr 1995 eingeführt worden, um den Bund bei der Finanzierung des „Aufbaus Ost“ zu unterstützen. Seit dem Auslaufen des Solidarpaktes II zum 31. Dezember 2019 fehle dem Solidaritätszuschlag eine verfassungsrechtliche Legitimation, weshalb er abzuschaffen sei.
Aus Sicht der AfD-Fraktion stellt es keine verfassungsrechtlich zulässige Übergangsregelung dar, „dass der Solidaritätszuschlag zum 1. Januar 2020 nur für die Bezieher kleiner und mittlerer Einkommen entfallen ist, im Übrigen aber weiter erhoben wird“. (bal/hau/05.06.2024)