Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (Drucksachen 20/10861 und 20/12151)
Schutz von Schwangeren vor Belästigungen an Beratungsstellen beschlossen
Der Bundestag hat am Freitag, 5. Juli 2024, den Gesetzentwurf der Bundesregierung zurÄnderung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes(20/10861) in der vom Ausschuss für Familie, Senioren, Frauen und Jugend geänderten Fassung (20/12151) angenommen. In namentlicher Abstimmung votierten 381 Abgeordnete für den Gesetzentwurf, 169 lehnten ihn ab. Der Gesetzentwurf zielt darauf ab, Schwangere vor Belästigungen an Beratungsstellen zu schützen.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Schwangere sollen vor Schwangerschaftsberatungsstellen und Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, wirksamer vor sogenannten Gehsteigbelästigungen durch Abtreibungsgegner geschützt werden. Mit einer Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes will die Bundesregierung nach eigener Aussage „die Rechte der Schwangeren sowie das Beratungs- und Schutzkonzept in seiner Gesamtheit stärken“.
Vor Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, fänden mit zunehmender Häufigkeit Protestaktionen von Abtreibungsgegnern statt, schreibt die Bundesregierung. Dabei würden sowohl Schwangere als auch das Fachpersonal zum Teil gezielt gegen ihren Willen angesprochen, um ihnen zum Beispiel eine andere Meinung zu Schwangerschaftsabbrüchen aufzudrängen. Zudem würden sie mit unwahren oder verstörenden Inhalten konfrontiert, die geeignet seien, die Beratung zu beeinträchtigen. Die Schwangeren treffe das oftmals in einer schon bestehenden besonderen physischen und psychischen Belastungssituation.
„Letztverantwortung der Schwangeren sicherstellen“
Solche Verhaltensweisen, die nicht auf einen einvernehmlichen Austausch von Argumenten und sachlich zutreffenden Informationen abzielen, können aus Sicht der Bundesregierung das gesetzlich geschützte Regelungskonzept unterlaufen und die Inanspruchnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung oder den Zugang zu Einrichtungen, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, beeinträchtigen. Deshalb sei es zum einen erforderlich, die Letztverantwortung der Schwangeren in dieser höchstpersönlichen Angelegenheit sicherzustellen. Zum anderen gehe es auch darum, dass das Fachpersonal seine Aufgabe möglichst ungestört ausüben kann.
Durch die Änderungen im Schwangerschaftskonfliktgesetz werden bestimmte, „nicht hinnehmbare Verhaltensweisen“ untersagt, „wenn diese geeignet sind, die Inanspruchnahme der Beratung in der Beratungsstelle oder den Zugang zu Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche durchgeführt werden, zu beeinträchtigen“. Dies gelte nur für wahrnehmbare Verhaltensweisen in einem Bereich von 100 Metern um den Eingangsbereich der Beratungsstellen und Einrichtungen, in denen Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden.
Bußgelder bis zu 5.000 Euro
Unter diesen Voraussetzungen wird mit dem Gesetz beispielsweise untersagt werden, das Betreten der Einrichtungen durch Hindernisse absichtlich zu erschweren, einer Schwangere gegen ihren erkennbaren Willen die eigene Meinung aufzudrängen, sie erheblich unter Druck zu setzen oder sie mit unwahren Tatsachenbehauptungen oder verstörenden Inhalten zu konfrontieren.
Verstöße gegen diese Verbote sollen künftig eine Ordnungswidrigkeit darstellen und mit einem Bußgeld von bis zu 5.000 Euro belegt werden. (hau/05.07.2024)