Um Kommunen und Städte als Folge der Corona-Pandemie finanziell zu entlasten, hat der Bundestag das Grundgesetz geändert. Der Bundestag hat am Donnerstag, 17. September 2020, den Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur Änderung des Grundgesetzes (Artikel 104a und 143h) (19/20595) in namentlicher Abstimmung mit 571 Ja-Stimmen gegen 67 Nein-Stimmen angenommen. Für die Grundgesetzänderung war eine Zweidrittelmehrheit, also 473 Ja-Stimmen, erforderlich. Der angenommene Gesetzentwurf ist wortgleich mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/21752), den der Bundestag einstimmig für erledigt erklärte.
Mit der Mehrheit von CDU/CSU, SPD, FDP und Grünen gegen das Votum der AfD bei Enthaltung der Linken nahm der Bundestag zudem den die Grundgesetzänderung begleitende Gesetzentwurf von CDU/CSU und SPD zur finanziellen Entlastung der Kommunen (19/20598) an. Er enthält die entsprechenden einfachgesetzlichen Regelungen. Den gleichlautenden Gesetzentwurf erklärte der Bundestag wiederum einstimmig für erledigt (19/21753). Zur Abstimmung lagen Beschlussempfehlungen des Haushaltsausschusses vor (19/22586). In dritter Lesung lehnte das Parlament einen Entschließungsantrag von Bündnis 90/Die Grünen (19/226325) ab.
Höhere Bundesbeteiligung an Unterkunfts- und Heizkosten
Die erste von zwei Änderungen betrifft die Erhöhung der Bundesbeteiligung an den Leistungen für Unterkunft und Heizung in der Grundsicherung für Arbeitsuchende. Diese wird auf bis zu 74 Prozent angehoben. Um auszuschließen, dass damit eine Bundesauftragsverwaltung eintritt, wurde der Artikel 104a Absatz 3 des Grundgesetzes ergänzt. Demnach greift in diesem Fall die Bundesauftragsverwaltung erst dann, wenn der Bund 75 Prozent oder mehr der Ausgaben trägt – und nicht schon ab der Hälfte der Ausgaben, wie es bisher allgemein geregelt war.
Die zweite Änderung betrifft die Einfügung eines neuen Artikels 143h. Damit soll ermöglicht werden, dass den Kommunen und Städten in diesem Jahr einmalig die erwarteten Mindereinnahmen bei den Gewerbesteuereinnahmen ausgeglichen werden können. Daran sollen sich Bund und Länder beteiligen. Artikel 143h tritt am 31. Dezember 2020 wieder außer Kraft.
Stellungnahme des Bundesrates und Gegenäußerung
Der Bundesrat forderte in seiner Stellungnahme, im Artikel 143h die Wörter „auf Grundlage der erwarteten Mindereinnahmen“ zu streichen. Die Länderkammer argumentierte, dass dies so ausgelegt werden könne, „dass die erwarteten Mindereinnahmen jeder einzelnen Kommune zugrunde gelegt werden müssen“„. Dies sei “nicht leistbar und nicht belastbar„.
In ihrer Gegenäußerung lehnte die Bundesregierung den Einwand der Länderkammer ab. Die gewählte Formulierung eröffne den Ländern “einen hinreichenden Spielraum für eine sachgerechte Verteilung der Mittel an die Gemeinden„. Eine weitere Flexibilisierung der Vorgabe würde nach Auffassung der Bundesregierung “den Zweck des Gesetzentwurfes, einen pauschalen Ausgleich der erwarteten Gewerbesteuermindereinnahmen der Gemeinden zu erreichen, gefährden. Das gilt insbesondere für einen völligen Verzicht auf jegliche Vorgabe zur Verteilung.„ (scr/sas/17.09.2020)