Länder und Kommunen sollen künftig in der Straßenverkehrsordnung die Ziele des Klima- und Umweltschutzes, der Gesundheit und der städtebaulichen Entwicklung berücksichtigen – neben der Flüssigkeit und Sicherheit des Verkehrs. Der Bundestag hat am Freitag, 20. Oktober 2023, einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8293, 20/8678; 20/8819 Nr. 12) gebilligt, wonach die Länder und Kommunen ermächtigt werden, entsprechende Änderungen in der Straßenverkehrsordnung (STVO) zu erlassen. Für die Initiative votierten in dritter Lesung die Koalitionsfraktionen von SPD, Bündnis 90/Die Grünen und FDP. Union und AfD stimmten dagegen, die Linksfraktion enthielt sich. In zweiter Bratung wurde der Gesetzentwurf namentlich mit 305 Ja-Stimmen bei 82 Nein-Stimmen und 20 Enthaltungen angenommen.
Mit der Koalitionsmehrheit nahm der Bundestag außerdem eine Entschließung (20/8896) an, wonach die Bundesregierung im ersten Halbjahr 2024 eine Evaluation des Straßenverkehrsrechts vornehmen solle, um Digitalisierungspotenziale zu identifizieren. Anschließend sollten Vorschläge für digitale Anwendungen wie zum Beispiel die digitale Parkraumkontrolle entwickelt werden, hieß es. Ein Entschließungsantrag (20/8899), den die Unionsfraktion zu dem Regierungsentwurf eingebracht hatte, fand hingegen keine Mehrheit. Die Union forderte darin eine stärkere Fokussierung auf die Verkehrssicherheit.
Gesetzentwurf der Bundesregierung
Durch die Gesetzesnovelle sollen die örtlichen Behörden Anordnungen zum Beispiel von Sonderfahrspuren für klimafreundliche Mobilitätsformen, etwa elektrisch oder mit Wasserstoff betriebene Fahrzeuge, auf Erprobungsbasis erlassen können.
Außerdem soll ihnen mehr Flexibilität bei der Regelung von Anwohnerparkplätzen eingeräumt werden. An Spielplätzen, hochfrequentierten Schulwegen, Fußgängerwegen und Streckenabschnitten bis zu 500 Metern zwischen zwei Tempo-30-Zonen soll zudem die Anordnung von Tempo-30-Regelungen erleichtert werden.
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat empfahl in seiner Stellungnahme (20/8678) unter anderem, dass zur ganzheitlichen Unterstützung der städtebaulichen Entwicklung künftig neben den Bewohnern auch gebietsansässige Unternehmen sowie Institutionen und Organisationen (wie Vereine und Sozialeinrichtungen) für ihre betriebsnotwendigen Fahrzeuge regelhaft Parkbevorrechtigungen erhalten können. Diese Erweiterung würde berücksichtigen, dass lokale Unternehmen, Institutionen, Organisationen und Einrichtungen das jeweilige Quartier maßgeblich (mit-)prägen und für die Bewohner notwendige Versorgungsleistungen erbringen.
Die Bundesregierung lehnte in ihrer Gegenäußerung diesen Vorschlag kategorisch ab. Eine solche Regelung würde aus ihrer Sicht Parkmöglichkeiten für Bewohner entziehen. Die Bewohner seien auf die Nutzung der jeweiligen Parkmöglichkeiten im besonderen Maße angewiesen. Aufgrund des hohen Parkdrucks im innerstädtischen Bereich könne die Vorhaltung von Parkraum im öffentlichen Straßenverkehr für die genannten Personengruppen, die nicht dem Ausgleich von bestehenden Nachteilen dient, nicht befürwortet werden. (vom/ste/aw/20.10.2023)