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17. November 2023

Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit

Gesetzentwurf der Bundesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (Drucksachen 20/8095(Dokument, öffnet ein neues Fenster) und 20/9354(Dokument, öffnet ein neues Fenster))

  • Abstimmungsergebnis
  • Debatte

Gesamtergebnis, 736 Mitglieder

  • 358 ja
  • 144 nein
  • 0 enthalten
  • 234 nicht abg.

SPD
207 Mitglieder

  • 168 ja
  • 0 nein
  • 0 enthalten
  • 39 nicht abg.

CDU/CSU
197 Mitglieder

  • 0 ja
  • 96 nein
  • 0 enthalten
  • 101 nicht abg.

B90/Grüne
118 Mitglieder

  • 101 ja
  • 0 nein
  • 0 enthalten
  • 17 nicht abg.

FDP
92 Mitglieder

  • 80 ja
  • 0 nein
  • 0 enthalten
  • 12 nicht abg.

AfD
78 Mitglieder

  • 0 ja
  • 43 nein
  • 0 enthalten
  • 35 nicht abg.

Die Linke
38 Mitglieder

  • 8 ja
  • 4 nein
  • 0 enthalten
  • 26 nicht abg.

fraktionslos
6 Mitglieder

  • 1 ja
  • 1 nein
  • 0 enthalten
  • 4 nicht abg.

1 / 50

Name

Fraktion

Bundesland

Abstimmung

Der Bundestag hat am Freitag, 17. November 2023, einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (20/8095(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) zur Erhöhung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit beschlossen. In namentlicher Abstimmung haben 358 Abgeordnete dafür und 144 dagegen gestimmt. Dies gilt somit auch für die Fachgerichtsbarkeiten (Verwaltungsgerichtsbarkeit, Finanzgerichtsbarkeit, Arbeitsgerichtsbarkeit, Sozialgerichtsbarkeit).

Der Rechtsausschuss hatte im parlamentarischen Verfahren noch Änderungen an der Ursprungsfassung vorgenommen und eine Beschlussempfehlung (20/9354(Dokument, öffnet ein neues Fenster)) vorgelegt. Demnach wurde eine Entschließung angenommen, wonach Bürgerinnen und Bürger, Anwaltschaft und Unternehmen zukünftig bundesweit an Videoverhandlungen der deutschen Justiz mit einem einheitlichen Zugang teilnehmen können sollen.

Gesetzentwurf der Bundesregierung

Um das Potential, das die heute verfügbare Technik für eine bürgerfreundliche und flexible Verfahrensgestaltung biete, noch besser zu nutzen, soll mit dem Gesetz auch über die mündliche Verhandlung hinaus in weiteren zivilprozessualen Verfahrenssituationen und bei anderen gerichtlichen Terminen der Einsatz von Videokonferenztechnik die physische Präsenz an einem bestimmten Ort entbehrlich gemacht werden.

Vor dem Hintergrund der zunehmend vorhandenen Videokonferenztechnik mit Aufzeichnungsfunktion soll laut Gesetz die vorläufige Protokollaufzeichnung künftig nicht nur in Ton, sondern auch in Bild und Ton möglich sein.

Gericht soll Videoverhandlung anordnen können

Um die Möglichkeiten des Einsatzes von Videokonferenztechnik in den Verfahrensordnungen über die geltende Rechtslage hinaus zu erweitern, wurde in erster Linie der Paragraf 128a der Zivilprozessordnung (ZPO) neu gefasst. Künftig soll das Gericht (in Person der Vorsitzenden oder des Vorsitzenden) eine Videoverhandlung nicht mehr nur gestatten, sondern auch anordnen können. Dies erleichtere die Terminierung von mündlichen Verhandlungen und könne so zu einer Verfahrensbeschleunigung beitragen, heißt es in dem Entwurf.

Schließlich soll die Möglichkeit geschaffen werden, sogenannte vollvirtuelle Videoverhandlungen in der Zivilgerichtsbarkeit zu erproben, bei der sich auch die oder der Vorsitzende nicht mehr im Sitzungssaal aufhält und eine Videoverhandlung beispielsweise auch aus dem heimischen Arbeitszimmer leiten kann. Um auch in diesen Fällen bei öffentlichen Verhandlungen die Öffentlichkeit zu gewährleisten, müsse eine solche Videoverhandlung zusätzlich in einen öffentlich zugänglichen Raum im Gericht in Bild und Ton übertragen werden.

Änderungen im Rechtsausschuss

Ein vom Rechtsausschuss angenommener Änderungsantrag sieht unter anderem die „Stärkung der Rechte der Verfahrensbeteiligten“ vor. So soll dem Antrag eines Verfahrensbeteiligten auf Teilnahme an einer mündlichen Verhandlung per Bild- und Tonübertragung künftig stattgegeben werden, wenn das laufende Verfahren dafür geeignet ist.

Zudem wurden die Anforderungen an die Begründung einer Ablehnung eines Antrags auf Videoverhandlung erhöht. Die Einsatzmöglichkeiten für Videokonferenztechnik in der Justiz sollen zudem dadurch erweitert werden, dass der
beziehungsweise die Vorsitzende den Verfahrensbeteiligten gestatten kann, an einem Termin zur Urteilsverkündung per Bild- und Tonübertragung teilzunehmen. (mwo/ste/17.11.2023)

Reden zu diesem Tagesordnungspunkt

Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

()
Katrin Helling-Plahr

Katrin Helling-Plahr

© Katrin Helling-Plahr

Helling-Plahr, Katrin

FDP

()
Martin Plum

Martin Plum

© Martin Plum/Gebhard Bücker Fotografie

Plum, Dr. Martin

CDU/CSU

()
Sonja Eichwede

Sonja Eichwede

© DBT/ Inga Haar

Eichwede, Sonja

SPD

()
Fabian Jacobi

Fabian Jacobi

© Fabian Jacobi

Jacobi, Fabian

AfD

()
Dr. Till Steffen

Dr. Till Steffen

© Dr. Till Steffen/ Stefan Kaminski

Steffen, Dr. Till

Bündnis 90/Die Grünen

()
Susanne Hennig-Wellsow

Susanne Hennig-Wellsow

© DIE LINKE. Thüringen/ Lukas Krause

Hennig-Wellsow, Susanne

Die Linke

()
Elisabeth Winkelmeier-Becker

Elisabeth Winkelmeier-Becker

© DBT/ Inga Haar

Winkelmeier-Becker, Elisabeth

CDU/CSU

()
Wolfgang Kubicki

Wolfgang Kubicki

© Wolfgang Kubicki/ Tobias Koch

Kubicki, Wolfgang

Bundestagsvizepräsident

()

Dokumente

  • 20/8095 - Gesetzentwurf: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 1 MB — Status: 23.08.2023
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • 20/9354 - Beschlussempfehlung und Bericht: zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksache 20/8095 - Entwurf eines Gesetzes zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten
    PDF | 474 KB — Status: 15.11.2023
    (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)
  • Fundstelle im Plenarprotokoll (Dokument, Link öffnet ein neues Fenster)

Beschluss

  • Beschlussempfehlung 20/9354(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe a (Gesetzentwurf 20/8095(Dokument, öffnet ein neues Fenster) in Ausschussfassung annehmen) angenommen
  • namentliche Abstimmung zu Gesetzentwurf 20/8095(Dokument, öffnet ein neues Fenster)
  • 17:43:19: Beginn der Abstimmung
  • 18:04:38: Ende der Abstimmung
  • Gesamt: 502 Ja: 358 Nein: 144 Enthaltungen 0
  • Gesetzentwurf 20/8095(Dokument, öffnet ein neues Fenster) angenommen
  • Beschlussempfehlung 20/9354(Dokument, öffnet ein neues Fenster) Buchstabe b (eine Entschließung annehmen) angenommen

Tagesordnung

Sitzungsverlauf

Herausgeber

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Stand: 10.06.2026