Parlament

Amt und Aufgaben

Bartels an der Relling eines Marineschiffes.

Wehrbeauftragter Hans-Peter Bartels (DBT/WB6)


Hüter von Grundrechten der Soldaten und Grundsätzen der Inneren Führung

Nach Artikel 45b des Grundgesetzes wird „zum Schutz der Grundrechte und als Hilfsorgan des Bundestages bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle“ der Streitkräfte ein Wehrbeauftragter berufen. Seine Aufgaben und Befugnisse sind im Wehrbeauftragtengesetz geregelt.

Der Wehrbeauftragte wird vom Deutschen Bundestag in geheimer Wahl für die Dauer von fünf Jahren bestimmt. Er steht in einem öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis und ist weder Mitglied des Bundestages noch Beamter. Mindestens einmal im Jahr legt der Wehrbeauftragte dem Parlament einen Bericht über seine Arbeit vor, in dem er zum inneren Zustand der Bundeswehr Stellung nimmt.

Tätig wird er entweder auf Weisung des Bundestages bzw. des Verteidigungsausschusses oder nach pflichtgemäßem Ermessen auf Grund eigener Entscheidung, wenn ihm durch Mitteilung von Mitgliedern des Bundestages, durch Eingaben von Soldatinnen und Soldaten oder auf andere Weise Umstände bekannt werden, die auf eine Verletzung der Grundrechte der Soldaten oder Verstöße gegen die Grundsätze der Inneren Führung schließen lassen.

Befugnisse

Um seine verfassungsmäßigen Aufgaben erfüllen zu können, stehen dem Wehrbeauftragten weitreichende Rechte zu. So verfügt er beispielsweise gegenüber der Verteidigungsministerin und deren unterstellten Dienststellen über ein Recht auf Auskunft und Akteneinsicht. Auch kann der Wehrbeauftragte jederzeit alle Truppenteile, Stäbe, Dienststellen und Behörden der Bundeswehr besuchen – ganz gleich, ob angemeldet oder unangemeldet, ob im In- oder im Ausland. Zudem hat er die Möglichkeit, Berichte über die Ausübung der Disziplinargewalt in den Streitkräften anzufordern und kann straf- oder disziplinargerichtlichen Verfahren beiwohnen.

Petitionsinstanz für Soldaten

Neben der Kontrollfunktion nimmt der Wehrbeauftragte noch eine weitere Aufgabe wahr: Er ist der Ombudsmann der Streitkräfte und somit ein Ansprechpartner für alle Soldatinnen und Soldaten der Bundeswehr.

Jede Soldatin/jeder Soldat kann sich mit einer Petition direkt an den Wehrbeauftragten wenden – ohne Einhaltung des Dienstweges. Dabei können die Petitionen die gesamte Bandbreite des militärischen Alltags umfassen. Dienstliche Nachteile, so sieht es § 7 des Wehrbeauftragtengesetzes vor, dürfen der Soldatin/dem Soldaten daraus nicht entstehen. 

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