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20.07.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 537/2018

Zugriff auf Daten von Internet-Providern

Berlin: (hib/MWO) Ein grenzüberschreitender „Direktzugriff“ von Strafverfolgungsbehörden des ermittelnden Mitgliedstaates auf Daten von Internet-Providern, die innerhalb der Europäischen Union ihre Dienste anbieten, ist bisher nicht Gegenstand der Diskussion auf europäischer Ebene. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/3392) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/2941). Die Abgeordneten wollten wissen, welche Haltung die Bundesregierung zur Frage der Notwendigkeit eines Direktzugriffs europäischer Behörden auf Daten bei international tätigen Internetdienstleistern vertritt. Sie verweisen in diesem Zusammenhang auf den jüngst in den USA erlassenen „Clarifying Lawful Overseas Use of Data (CLOUD) Act“ („CLOUD Act“).

Wie die Bundesregierung ausführt, wird derzeit im Kreis der Mitgliedstaaten der Europäischen Union über eine direkte Kooperation des ermittelnden Mitgliedstaates mit Providern, die innerhalb der Europäischen Union ihre Dienste anbieten, diskutiert. Bisher sei in den Legislativvorschlägen der Kommission vorgesehen, dass der ermittelnde Mitgliedstaat eine grenzüberschreitende Herausgabe- oder eine Sicherungsanordnung an den Provider sendet. Der Provider könne dann anhand von im Einzelnen bestimmten Kriterien prüfen, ob er der Anordnung nachkommt. Ist dies nicht der Fall, habe der ermittelnde Mitgliedstaat die Möglichkeit, den betroffenen Mitgliedstaat um Vollstreckung zu bitten. Einer grenzüberschreitenden Herausgabe von elektronischen Daten seien damit in jedem Fall noch Entscheidungen des Providers und gegebenenfalls auch des Vollstreckungsstaates vorgeschaltet. Die Vorschläge der Europäischen Kommission bedürften aus Sicht der Bundesregierung aber einiger Nachbesserungen, heißt es weiter in der Antwort.

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