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17.10.2018 Arbeit und Soziales — Gesetzentwurf — hib 770/2018

Großes Paket für Arbeitslosenversicherung

Berlin: (hib/CHE) Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll sinken und die Förderung von Weiterbildungsmaßnahmen durch die Bundesagentur für Arbeit (BA) ausgeweitet werden. Das sind die Eckpunkte eines Gesetzentwurfes (19/4948) der Bundesregierung für ein „Qualifizierungschancengesetz“, über das der Bundestag am Donnerstag, den 18. Oktober 2018, in erster Lesung beraten wird.

„Der demografische und technologische Wandel wird die wirtschaftliche und strukturelle Veränderung des Arbeitsmarktes beschleunigen und verstärkte qualifikatorische Anpassungsprozesse bei Arbeitnehmern erfordern“, schreibt die Regierung zur Begründung ihrer Initiative. Für die Beschäftigten und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Deutschlands sei es von großer Bedeutung, dass dieser Strukturwandel gelinge, heißt es im Entwurf weiter.

Zu den Maßnahmen des Gesetzentwurfes gehört zum einen eine Ausdehnung der Weiterbildungsförderung: Sie soll unabhängig von Alter, Ausbildung und Betriebsgröße für jene Beschäftigten ermöglicht werden, deren Tätigkeiten durch Technologien ersetzt werden oder in sonstiger Weise vom Strukturwandel betroffen sein werden oder die eine Weiterbildung in einem Engpassberuf anstreben. Die Förderung soll auch für aufstockende Leistungsbezieher im SGB II (Zweites Buch Sozialgesetzbuch) gelten. Für alle anderen Bezieher von Arbeitslosengeld II soll es eine bessere Weiterbildungsberatung durch die BA geben. Bedingung der Kostenübernahme durch die BA ist jedoch eine Kofinanzierung durch den Arbeitgeber.

Darüber hinaus wird der Schutz der Arbeitslosenversicherung erweitert: Die Rahmenfrist, innerhalb derer man die Mindestansprüche für Arbeitslosengeld erwerben muss, wird auf 30 Monate erweitert. Der Beitrag zur Arbeitslosenversicherung soll 2019 von 3,0 auf 2,6 Prozent gesenkt werden.

Außerdem sollen für Betriebe, für die Saisonarbeit einen besonders hohen Stellenwert hat, die befristet geltenden höheren Zeitgrenzen für eine sozialversicherungsfreie kurzzeitige Beschäftigung von drei Monaten oder 70 Arbeitstagen dauerhaft beibehalten werden.

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