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31.10.2018 Arbeit und Soziales — Antwort — hib 816/2018

Beeinträchtigungen bei Trisomie 21

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung sieht mit Blick auf die Versorgungsmedizin-Verordnung keinen spezifischen Änderungsbedarf in Bezug auf die Diagnose Trisomie 21. Dies geht aus ihrer Antwort (19/5262) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/4787) hervor. Wie die Regierung darin ausführt, ist das Ausmaß der Beeinträchtigungen aufgrund der Trisomie 21 sehr unterschiedlich. Die Bandbreite reiche dabei „von der Mosaik-Trisomie 21 mit weniger starken Beeinträchtigungen bis hin zu schwerstbehinderten Menschen mit Erkrankungen/Fehlbildungen an verschiedenen Funktionssystemen (zum Beispiel Herz, Verdauungsorgane, Skelett)“. Unterschiedliche Ausprägungen von Beeinträchtigungen führten zu einer unterschiedlich starken Beeinträchtigung der Teilhabe, was sich wiederum in unterschiedlichen Graden der Behinderung (GdB) ausdrücke.

Weiter verweist die Bundesregierung darauf, dass die versorgungsmedizinische Begutachtung immer auf den Einzelfall bezogen sei. Neben der „intellektuellen Entwicklungsstörung, deren Ausprägung bei Trisomie 21 variabel ist“, seien demnach „vielfältige weitere Beeinträchtigungen, die im Einzelfall vorliegen, aber auch fehlen können, bei der Ermittlung des Ausmaßes der Gesamtbeeinträchtigung der Teilhabe und damit der Feststellung des GdB zu berücksichtigen“. Daraus erkläre sich, warum in der Versorgungsmedizin-Verordnung die Trisomie 21 nicht eigens aufgeführt ist. Es komme „eben nicht auf die Diagnose ,Trisomie 21' an, sondern auf deren Auswirkungen auf die Teilhabe behinderter Menschen im Einzelfall“. Insofern ergebe sich kein spezifischer Änderungsbedarf in Bezug auf die Diagnose Trisomie 21.

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