+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

06.03.2013 Finanzen — Gesetzentwurf — hib 122/2013

Finanzkonglomerate sollen schärfer beaufsichtigt werden

Berlin: (hib/HLE) Die bisher im Kreditwesengesetz und im Versicherungsaufsichtsgesetz enthaltenen Regelungen zur Beaufsichtigung von Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats sollen zusammengeführt werden und Regelungslücken geschlossen werden. Die Bundesregierung hat dazu den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. November 2011 zur Änderung der Richtlinien 98/97/EG, 2002/87/EG, 2006/48EG und 2009/138/EG hinsichtlich der zusätzlichen Beaufsichtigung der Finanzunternehmen eines Finanzkonglomerats (17/12602) eingebracht, mit dem auch neues EU-Recht umgesetzt wird. Ziel des Entwurfs ist die verschärfte Beaufsichtigung von Gruppen von Unternehmen aus verschiedenen Finanzmarktsektoren zum Beispiel aus dem Bankensektor und dem Versicherungssektor.

Zu den mit dem Entwurf geplanten Änderungen gehört die Einbeziehung gemischter Finanzholdinggesellschaften in die Versicherungsgruppenaufsicht. Bei der Festlegung, ob eine Unternehmensgruppe als Finanzkonglomerat einzustufen ist, soll eine stärkere Risikoorientierung erfolgen. Die Aufsichtsbehörde soll ermächtigt werden, Stresstests auf Konglomerats-Ebene verlangen zu können. Damit werde es der Finanzmarktaufsicht erleichtert, einen besseren Überblick über Gruppenrisiken zu erhalten. Geändert werden soll der Schwellenwert für die Freistellung von der zusätzlichen Aufsicht, und auch Vermögensverwaltungsgesellschaften und Vermögensverwalter von alternativen Investmentfonds sollen bei der Bestimmung als Finanzkonglomerat einbezogen werden.

Marginalspalte