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26.02.2015 Inneres — Gesetzentwurf — hib 105/2015

Bleiberecht und Aufenthaltsbeendigung

Berlin: (hib/STO) Die Bundesregierung hat einen Gesetzentwurf zur Reform des Bleiberechts sowie des Ausweisungs- und Abschiebungsrechts (18/4097) vorgelegt. Ziel ist es der Vorlage zufolge, einerseits die Rechtsstellung von Ausländern zu stärken, die auch ohne einen rechtmäßigen Aufenthalt „anerkennenswerte Integrationsleistungen erbracht haben“ oder schutzbedürftig sind. Andererseits zielt der Gesetzentwurf darauf ab, „verstärkt den Aufenthalt von Personen, denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht“ in Deutschland zusteht, zu beenden und ihre Ausreisepflicht gegebenenfalls auch zwangsweise durchzusetzen.

So soll eine alters- und stichtagsunabhängige Bleiberechtsregelung geschaffen werden, um durch die Erteilung eines gesicherten Aufenthaltsstatus „nachhaltige Integrationsleistungen“ zu honorieren, die ein geduldeter Ausländer auch ohne rechtmäßigen Aufenthalt erbracht hat. Auch soll die Möglichkeit erleichtert werden, gut integrierten jugendlichen oder heranwachsenden Geduldeten legalen Aufenthalt zu gewähren.

Ferner soll für das deutsche „Resettlement-Programm“ zur Neuansiedlung von Schutzsuchenden nach dem Abschluss seiner Pilotphase eine eigenständige Rechtsgrundlage geschaffen werden. Schutzbedürftigen Resettlement-Flüchtlingen werde damit in Deutschland eine dauerhafte Lebensperspektive geboten, heißt es in der Vorlage. Zudem werde im Bereich des humanitären Aufenthaltsrechts „eine deutliche Verbesserung des Aufenthaltsrechts für die Opfer von Menschenhandel realisiert“. Darüber hinaus werde die Rechtsstellung von subsidiär Geschützten und Resettlement-Flüchtlingen weiter an die von Asylberechtigten und anerkannten Flüchtlingen angeglichen.

„Grundlegend neu geordnet“ werden soll mit dem Gesetzentwurf das Ausweisungsrecht. An die Stelle des bisherigen dreistufigen Ausweisungsrechts soll die Ausweisung „als Ergebnis einer unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles durchgeführten Abwägung von Bleibe- und Ausweisungsinteressen“ treten. Die „Abwägung auf Tatbestandsseite“ sei gerichtlich voll überprüfbar und führe mithin schneller zu Rechtssicherheit. Innerhalb des Ausweisungsinteresses bringt der Gesetzentwurf den Angaben zufolge „stärker als bisher zum Ausdruck, dass die Bekämpfung von extremistischen und terrorismusrelevanten Strömungen auch mit den Mitteln des Ausländerrechts erfolgen kann“.

Verschiedene Rechtsänderungen sollen daneben den „Vollzug aufenthaltsrechtlicher Entscheidungen bei Ausländern“ verbessern, „denen unter keinem Gesichtspunkt ein Aufenthaltsrecht zusteht“. Dazu gehört eine Anpassung der Regelung zur Identitätsklärung an die technischen Entwicklungen, indem „unter engen Voraussetzungen die Möglichkeit geschaffen wird, Datenträger eines Ausländers auszulesen“. In diesem Zusammenhang soll auch eine Rechtsgrundlage für die Abfrage von notwendigen Zugangsdaten bei Telekommunikationsdienstleister im Gesetz verankert werden. Vorgesehen ist laut Vorlage zudem die Neuregelung eines sogenannten Ausreisegewahrsams von wenigen Tagen anstelle der „Kleinen Sicherungshaft“, wenn der Termin der Abschiebung konkret bevorsteht. Schließlich soll klargestellt werden, „dass die Haftanordnung auch bei einem Scheitern der Abschiebung bis zum Ablauf der Anordnungsfrist unberührt bleibt, sofern die Voraussetzungen für die Anordnung weiterhin vorliegen“.

Der Bundesrat begrüßt in seiner Stellungnahme zu dem Gesetzentwurf die Regierungsvorlage. Zugleich fordert er unter anderem im weiteren Gesetzgebungsverfahren „das Erfordernis des vorherigen Sprachnachweises beim Ehegattennachzug im Aufenthaltsgesetz zu streichen“.

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