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04.03.2015 Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz (öffentliche Anhörung) — hib 118/2015

Leistungsschutzrecht für Presseverleger

Berlin: (hib/HAU) Das in der vergangenen Legislaturperiode in das Urheberrecht eingefügte „Leistungsschutzrecht für Presseverleger“ bleibt umstritten. Das wurde während einer öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses am Mittwoch deutlich, bei der über einen gemeinsamen Gesetzentwurf der Oppositionsfraktionen von Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen zur Abschaffung des Leistungsschutzrechts (18/3269) diskutiert wurde. Von den sieben geladenen Experten sprachen sich vier für die sofortige Abschaffung aus. Drei Sachverständige plädierten dafür, an der Urheberrechtsgesetznovellierung (17/12534) festzuhalten.

Ziel des Leistungsschutzrechtes für Presseverleger ist es, den Verlagen das ausschließliche Recht einzuräumen, Presseerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken im Internet öffentlich zugänglich zu machen. Suchmaschinenbetreiber sollen demnach für die Nutzung von Textausschnitten Lizenzen erwerben.

Die Verlage würden mit dem Leistungsschutzrecht keine Sonderrechte für sich reklamieren wollen, sagte Sebastian Doedens von der Hubert Burda Media Holding. Es gehe vielmehr darum, dass Verlage nicht schlechter gestellt werden als andere Verwerter wie etwa die Tonträgerhersteller, denen ein Leistungsschutzrecht zugebilligt werde, betonte Doedens. Seiner Ansicht nach ist es „nur fair, wenn für die weitere Verwertung der Presseerzeugnisse Lizenzen erworben werden müssen“. Die von der Opposition geforderte Abschaffung des Leistungsschutzrechts lehnte er ab. Sollte die derzeitige Regelung nicht greifen, müsse sie robuster gefasst werden, forderte er. Gegen eine Abschaffung sprach sich auch Felix Hey, Geschäftsführender Gesellschafter beim juristischen Fachverlag Dr. Otto Schmidt, aus. Auch wenn derzeit die in der VG Media zusammengeschlossenen Verlage dem Suchmaschinenanbieter Google eine kostenlose Lizenz eingeräumt hätten, sei dies kein Grund, dass sich der Gesetzgeber aus der Materie zurückziehen müsse. Im Falle Google, so räumte Hey ein, habe man sich „der Macht des Faktischen“ beugen müssen. Der Suchmaschinenanbieter habe sich geweigert für die Lizenz zu zahlen und angekündigt, Beiträge der Verlage nicht mehr zu listen.

Neben den beiden Verlagsvertretern sprach sich auch Professor Eva Ines Obergfell von der Humboldt Universität Berlin gegen eine Aufhebung der Regelung aus. Weder verstoße sie gegen die Informationsfreiheit noch sorge sie für mangelnde Rechtssicherheit. Obergfell plädierte dafür, das laufenden Schiedsgerichtsverfahren beim Patent- und Markenamt abzuwarten und eine Evaluierung des Gesetzes einzuleiten.

Dem entgegen bewertete Philipp Otto, Redaktionsleiter bei iRights.info, die von der Opposition geforderte Abschaffung des Leistungsschutzrechts für Presseverleger als „überfällig“. Das Gesetz müsse „so schnell wie möglich“ aufgehoben werden, da es angesichts der gravierenden Folgen nicht hinnehmbar sei, „das Ganze auszusitzen“. Die Rechtsprechung in derartigen Fällen könne bis zu zehn Jahren dauern, so Otto. Folge des Gesetzes sei zum einen Rechtsunsicherheit, die insbesondere auf Start-Up-Unternehmen Auswirkungen habe und so ein Innovationshemmnis darstelle. Außerdem stärke das Leistungsschutzrecht die Monopolstellung von Google, kritisierte Otto.

Professor Gerald Spindler von der Universität Göttingen verwies auf eine ihm vorliegende Stellungnahme des IT-Branchenverbandes Bitkom, wonach schon elf Start-Ups angesichts der Regelung den Versuch aufgegeben hätten, selber im Suchmaschinenmarkt aktiv zu werden. Zugleich kritisierte er, dass die eigentlichen Urheber nicht von der Regelung profitieren würden. Das bewertete auch der IT-Fachanwalt Thomas Stadler so. Das Leistungsschutzrecht sei ein Investitionsschutzrecht, sagte er und urteilte: „Das eigentliche Ziel der Vorlage ist mit der Regelung nicht erreichbar.“

Professor Malte Stieper von der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg hält grundsätzlich ein Leistungsschutzrecht für Verleger denkbar. „Aber nicht so, wie es im Gesetz geregelt ist“, fügte er hinzu. Es gebe in der Regelung derartig viele unbestimmte Rechtsbegriffe, dass eine Kommentierung aus juristischer Sicht fast unmöglich sei. „Es ist noch nicht einmal klar definiert, was eigentlich das Schutzgut ist“, kritisierte er und sprach sich ebenfalls für die Aufhebung des Gesetzes aus.

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