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22.04.2015 Finanzausschuss — hib 208/2015

Anlegerschutzgesetz mit Änderungen

Berlin: (hib/HLE) Der Finanzausschuss hat den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf eines Kleinanlegerschutzgesetzes (18/3994) in seiner Sitzung am Mittwoch gebilligt. Zuvor hatten die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD insgesamt 16 Änderungsanträge beschlossen. Während die Koalition zustimmte, lehnten die Oppositionsfraktionen Die Linke und Bündnis 90/Die Grünen den Entwurf ab.

Anleger sollen in Zukunft besser informiert werden als bisher, indem Anlageprospekte nicht mehr unbegrenzt gültig sein sollen, sondern aktualisiert werden müssen. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) wird mehr Kompetenzen erhalten und kann sogar Angebote in gewissen Fällen untersagen. Anbieter von Nachrangdarlehen und ähnlichen Produkten sollen ebenfalls verpflichtet werden, einen Prospekt zu erstellen. Da solche Darlehen aber auch beim Crowdinvestment sowie bei sozialen und gemeinnützigen Projekten zur Finanzierung eingesetzt werden, soll es hier Ausnahmen von der Prospektpflicht geben.

Zu den vom Ausschuss vorgenommenen Änderungen gehört, dass Ausnahmen von den Pflichten nach dem Vermögensanlagegesetz nur für Genossenschaftsanteile gelten sollen, für die im Rahmen des Vertriebs keine Provisionen gezahlt werden. Schwarmfinanzierungen (Crowdinvestments) werden erleichtert, indem die Emissionsgrenze für die Befreiungsmöglichkeiten von Vorschriften für Wertpapierhandelsunternehmen von einer Million Euro auf 2,5 Millionen erhöht wird. Befreiungen gibt es auch für soziale und gemeinnützige Projekte, zum Beispiel im Wohnungsbau.

Gegenüber dem Regierungsentwurf verändert wurden die geplanten Einschränkungen für die Werbung für Kapitalanlagen. So war etwa ein Verbot von Werbung in öffentlichen Verkehrsmitteln vorgesehen. Die Werbung bleibt jetzt erlaubt, muss aber in Zukunft folgenden Hinweis enthalten: „Der Erwerb dieser Vermögensanlage ist mit erheblichen Risiken verbunden und kann zum Verlust des eingesetzten Vermögens führen.“ Bei variablen Renditen muss zudem gewarnt werden: „Der in Aussicht gestellte Ertrag ist nicht gewährleistet und kann auch niedriger ausfallen.“

Die CDU/CSU-Fraktion lobte das Kleinanlegerschutzgesetz als wichtiges Projekt der Koalition. Bei neuen Finanzierungsformen wie dem Crowdfunding würden die Risiken für die Kunden begrenzt, und dennoch würden diese Finanzierungsformen möglich bleiben. Mit dem Entwurf sei man beim Schutz der Kleinanleger in Deutschland einen guten Schritt weitergekommen. Auch die SPD-Fraktion sprach von einem ganz wichtigen Schritt zur Regulierung des grauen Kapitalmarkts in Deutschland. Gemeinnützige und soziale Projekte sowie Crowdfunding würden möglich bleiben.

Unzufrieden zeigten sich die Oppositionsfraktionen. Die Linksfraktion erkannte zwar an, dass mit dem Entwurf ein Schritt zur Stärkung des Verbraucherschutzes unternommen werde. Die Regulierung des grauen Kapitalmarktes werde aber nur zaghaft angegangen. Die Fraktion bedauerte, dass es keine Registrierungspflicht für Crowdfunding-Plattformen gebe. Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen erklärte, mit der neuen Möglichkeit für die BaFin, Angebote untersagen zu können, werde eine langjährige Forderung der Grünen erfüllt. Die Anhebung des Schwellenwertes für nichtkommerzielle Projekte auf 2,5 Millionen Euro sei aber nicht ausreichend. Besser wären vier Millionen Euro gewesen. Wie die Linksfraktion sprach sich auch die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen für eine Beaufsichtigung des Crowdfunding aus.

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