+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

01.03.2016 Auswärtiges — Antwort — hib 128/2016

Verbreitung des Wahhabismus

Berlin: (hib/AHE) Eine weltweite Verbreitung des wahhabitischen Religionsverständnisses ist aus Sicht der Bundesregierung auch deshalb möglich, weil hierfür hohe finanzielle Mittel zur Verfügung stehen. Maßstab für die Bewertung der Aktivitäten von Moscheen, Schulen und islamischen Kulturzentren in Deutschland seien in diesem Zusammenhang die Rahmenbedingungen, die das Grundgesetz vorgibt, heißt es einer Antwort (18/7471) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (18/7153). „Danach können solche Einrichtungen - auch wenn sie der religiösen Vereinigungsfreiheit unterliegen - verboten werden, wenn sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder den Gedanken der Völkerverständigung richten“, heißt es in der Antwort weiter. Die Prüfung dieses Tatbestands und seiner Rechtsfolge werde am Einzelfall vorgenommen. Nach Kenntnis der Bundesregierung gibt es in den europäischen Ländern keine gesetzlichen Regelungen, die die Auslandsfinanzierung von Moscheevereinen untersage - mit der Ausnahme Österreichs. „Dort regelt das Islamgesetz 2015 (Neufassung des Islamgesetzes von 1912), dass die Aufbringung der Mittel der islamischen Religionsgesellschaften im Inland zu erfolgen hat.“

Die Bundesregierung schreibt zudem, dass aus ihrer Sicht die weltweite Strömung des Salafismus, aus der sich auch der „Islamische Staat“ speise, von der Doktrin beeinflusst sei, die dem saudi-arabischen Staatsislam zugrunde liege. Allerdings sei die „Verpflichtung der Bürger Saudi-Arabiens, dem König als religiös legitimiertem Herrscher strikten Gehorsam zu leisten, unvereinbar mit dem Anspruch des vom IS ausgerufenen Kalifatstaats“.

Marginalspalte