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07.06.2016 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 337/2016

Angemessene Vergütung für Urheber

Berlin: (hib/PST) Freiberufliche Künstler und Autoren, die bei Honorarverhandlungen oft am kürzeren Hebel sitzen, sollen in ihrer Rechtsstellung gegenüber den Verwertern ihrer Werke, wie Verlegern und Filmproduzenten, gestärkt werden. Dies ist erklärtes Ziel eines Gesetzentwurfes der Bundesregierung (18/8625), der jetzt dem Bundestag zur Beratung zugestellt wurde. Ihm liegt die Einschätzung zugrunde, dass die Reform des Urheberrechts im Jahr 2002, welche die Position von Rechteinhabern gegenüber Verwertern stärken sollte, noch nicht zum erhofften Erfolg geführt hat. Wie die Bundesregierung schreibt, setzt sie mit dem Reformvorschlag die Koalitionsvereinbarung zwischen CDU, CSU und SPD um.

Ein Instrument des Gesetzentwurfs sind veränderte Vorschriften für gemeinsame Vergütungsregeln, wie sie beispielsweise zwischen Verbänden der Filmschaffenden und der Filmproduzenten getroffen werden. Künstler, die auf Einhaltung dieser Regeln pochen, müssen derzeit befürchten, nicht mehr engagiert zu werden, sofern es sich nicht gerade um Stars handelt. In einer ähnlichen Position sind oft freie Journalisten. Hier soll ein Verbandsklagerecht verbunden mit einem gesetzlichen Unterlassungsanspruch dafür sorgen, dass der Freischaffende nicht mehr alleine dem Auftraggeber gegenübertreten müssen.

Eine weitere Neuerung ist der jährliche Auskunftsanspruch des Urhebers über die Nutzung seines Werks. Bisher wird oft ein einmal honoriertes Werk noch in vielfältiger anderer Weise verwertet, ohne dass der Autor davon erfährt, geschweige denn dafür vergütet wird. Eingeschränkt werden sollen zudem die Möglichkeiten, einem Kreativen durch ein sogenanntes ausschließliches Nutzungsrecht jede Form der Rechteverwertung für eine einmalige Pauschale abzukaufen. Mit der Novelle soll diese Möglichkeit auf einen Zeitraum von zehn Jahren beschränkt werden. Danach soll der Urheber sein Werk frei anderweitig verwerten können, etwa für eine Neuverfilmung. Dem Rechteverwerter verbliebe in diesem Fall aber ein einfaches Nutzungsrecht, er könnte also beispielsweise das von ihm verlegte Buch des Autoren weiterhin verkaufen.

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