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08.06.2016 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Ausschuss — hib 341/2016

Änderungen im Immissionschutzgesetz

Berlin: (hib/SCR) Der Ausschuss für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit hat am Mittwochmittag Änderungen im Umweltstatistik- und im Hochbaustatistikgesetz sowie im Bundes-Immissionsschutzgesetz und im Wasserhaushaltsgesetz auf den Weg gebracht. Mit den Stimmen von CDU/CSU, SPD und Bündnis 90/Die Grünen stimmten die Ausschussmitglieder einem Gesetzesentwurf der Bundesregierung (18/8341) in geänderter Fassung ohne Debatte zu. Die Fraktion Die Linke enthielt sich. Der ursprüngliche Regierungsentwurf hatte nur Änderungen in den Statistikgesetzen vorgesehen. Ein mit gleicher Stimmenkonstellation angenommener Änderungsantrag der Fraktionen CDU/CSU und SPD sieht zusätzlich Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz in Hinblick auf die Treibhausgasquote im Kraftstoffbereich sowie eine Klarstellung im Wasserhaushaltsgesetz hinsichtlich der Gebühren- und Kostenerhebung bei Wassernutzung vor. Der Gesetzentwurf soll am Donnerstag in zweiter und dritter Lesung im Plenum abschließend ohne Aussprache beraten werden.

Die mit dem Änderungsantrag der Koalition eingebrachten Änderungen im Bundes-Immissionsschutzgesetz (BImSchG) zielen darauf ab, EU- Vorgaben der Richtlinien (EU) 2015/1513 und (EU) 2015/652 umzusetzen. So soll im Paragraphen 37a Absatz 5 BImSchG explizit aufgeführt werden, dass neben Biokraftstoffen auch andere Kraftstoffe sowie sogenannte Upstream-Emissionsminderungen zur Erfüllung der Treibhausgasquote für Kraftstoffe angerechnet werden können. Deren Anrechenbarkeit kann laut Begründung des Antrages schon jetzt per Verordnung ermöglicht werden. Als anrechenbare Kraftstoffe sollen demnach „erneuerbare Kraftstoffe nicht biogenen Ursprungs“ gelten, etwa Wasserstoff und Methan, wenn diese per Elektrolyse gewonnen werden, bei der erneuerbarer Strom nicht biogenen Ursprungs eingesetzt wird. Das Umweltbundesamt soll dazu Vollzugsaufgaben in Hinblick auf die Anrechnung unter anderem der erneuerbaren Kraftstoffe und Upstream-Emissionsminderungen übertragen bekommen. Zudem sieht der geänderte Gesetzentwurf nun vor, dass die Übertragung und Anrechnung von Quoten-Übererfüllung ins Folgejahr per Verordnung ausgesetzt werden kann, wenn dies notwendig ist, um EU-Vorgaben zu erfüllen. Im Änderungsantrag wird ausgeführt, dass dies insbesondere für das Jahr 2020 in Betracht käme, da die entsprechenden Ziele der grundlegenden EU-Richtlinien als „Punktziele“ formuliert worden seien.

Im Umweltstatistikgesetz soll laut Regierungsentwurf in Bezug auf Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen die Datenerhebung erweitert, der Erhebungsturnus erhöht und die Durchführung an das Statistische Bundesamt übertragen werden. Zudem sind weitere redaktionelle Änderungen und Klassifikationsanpassungen an EU-Recht und internationale Vorgaben vorgesehen. Im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen wird darüber hinaus ein Vorschlag aus der Stellungnahme des Bundesrates aufgegriffen, der die Einbeziehungen weiterer Angaben aus den Statistiken des produzierenden Gewerbes für „die Erhebung der Investitionen für den Umweltschutz in Unternehmen und Betrieben“ ermöglichen soll. Der Regierungsentwurf sieht weiterhin vor, im Hochbaustatistikgesetz als Hilfsmerkmale des Paragraphen 4 die Anschrift von Baugrundstücken sowie freiwillige Angaben für Rückfragen einzufügen.

Im Wasserhaushaltsgesetz (WHG) ist durch den geänderten Gesetzentwurf eine Klarstellung vorgesehen. Ein neu einzufügender Absatz 5 im noch nicht in Kraft getretenen Paragraph 6a WHG soll deutlich machen, dass die verbindliche Anwendung des Kostendeckungsprinzip bei Wassernutzung, die die Ziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie gefährdet, weitergehende Kosten- und Gebührenregelungen seitens der Länder und des Bundes unberührt lässt. Laut Begründung des Antrages wird damit auf Forderungen der Länder reagiert. Die Einführung des Paragraphen 6a WHG war durch einen Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/6986, 18/7578) im Februar durch den Bundestag beschlossen worden, dieses Gesetz tritt am 16. Oktober 2016 in Kraft.

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