+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

20.06.2016 Petitionsausschuss — Ausschuss — hib 375/2016

Längere Amtszeit für Petitionsausschuss

Berlin: (hib/HAU) Der Petitionsausschuss unterstützt die Idee, dass seine Mitglieder am Ende einer Legislaturperiode solange im Amt bleiben, bis ein neuer Petitionsausschuss eingesetzt ist. In der Sitzung am Montag beschlossen die Abgeordneten einstimmig, eine dahingehende Petition den Fraktionen des Bundestags zur Kenntnis zu geben, da sie für eine parlamentarische Initiative geeignet sei.

In der öffentlichen Petition des Vorstandsvorsitzenden der Vereinigung zur Förderung des Petitionsrechts in der Demokratie e.V., Reinhard Bockhofer, wird kritisiert, dass in der Zeit zwischen zwei Wahlperioden kein Petitionsausschuss eingerichtet ist und somit die parlamentarische Prüfung von Petitionen unterbrochen sei und sich teilweise um Monate verzögern könne. Vor dem Hintergrund der oftmals sehr langen Verfahrensdauer müsse aber jede weitere Verzögerung vermieden werden, fordert der Petent.

In der Begründung zur Beschlussempfehlung des Ausschusses wird eingeräumt, dass die parlamentarische Prüfung von Petitionen durch die berichterstattenden Abgeordneten in der Zeit zwischen den Legislaturperioden solange ruhe, bis ein neuer Petitionsausschuss nach der Konstituierung des Bundestags eingesetzt ist. Bis zur 17. Legislaturperiode, so heißt es weiter, seien von der Konstituierung des Bundestages bis zur Einsetzung des Ausschusses durchschnittlich zwei bis fünf Wochen vergangen. Anders sei dies jedoch in der Zeit zwischen der 17. und der 18. Legislaturperiode gewesen, wo ein Zeitraum von zwölf Wochen bis zur Neukonstituierung der Ausschüsse verstrichen sei.

Unter Berücksichtigung von Stellungnahmen des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestags gelangt der Ausschuss zu der Einschätzung, dass eine Änderung des Grundgesetzes nötig sei, um den Fortbestand des Petitionsausschusses über das Ende einer Wahlperiode hinaus zu gewährleisten. Beachtet werden müsse dabei aber, dass eine Verlängerung des Mandats der Mitglieder des Petitionsausschusses nicht die Zusammensetzung des Plenums berühren dürfe, was zu Zufallsmehrheiten im Bundestag führen könne, die das Wahlergebnis nicht widerspiegelten.

Vorgeschlagen wird daher, im Grundgesetz eine Bestimmung einzufügen, nach der nur die Mitgliedschaft von ehemaligen Abgeordneten im Petitionsausschuss für einen vorübergehenden Zeitraum ermöglich wird - die Zusammensetzung des Plenums davon aber unberührt bleibt. „Die ehemaligen Mitglieder des Petitionsausschusses verlören also ihr Mandat im Plenum, könnten aber noch im Ausschuss abstimmen“, heißt es in der Vorlage. Damit sei gewährleistet, dass die Ewigkeitsklausel des Artikels 79 Absatz 3 des Grundgesetzes nicht verletzt wird. Die „Herrschaft der Abgeordneten“ würde damit nach wie vor mit ihrem Mandat enden, da der Petitionsausschuss allenfalls vorbereitende, aber keine abschließenden Beschlüsse fassen könne.

Marginalspalte