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15.02.2017 Inneres — Gesetzentwurf — hib 89/2017

Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen

Berlin: (hib/STO) Änderungen des Aufenthaltsgesetzes sieht ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11136) zur Umsetzung mehrerer EU-Richtlinien vor, der am Donnerstag erstmals auf der Tagesordnung des Bundestagsplenums steht. Dabei geht es um Richtlinien zum Aufenthalt von Drittstaatsangehörigen „zwecks Beschäftigung als Saisonarbeitnehmer“ (Saisonarbeitnehmerrichtlinie) oder „im Rahmen eines unternehmensinternen Transfers“ (ICT-Richtlinie) sowie „zu Forschungs- oder Studienzwecken, zur Absolvierung eines Praktikums, zur Teilnahme an einem Freiwilligendienst, Schüleraustauschprogrammen oder Bildungsvorhaben und zur Ausübung einer Au-pair-Tätigkeit“ (REST-Richtlinie).

Die Umsetzung der Saisonarbeitnehmerrichtlinie schafft laut Bundesregierung insbesondere die Voraussetzungen für die Beschäftigung von Nicht-EU-Bürgern als Saisonarbeitnehmer. Die Umsetzung der ICT-Richtlinie sorgt den Angaben zufolge für eine Konzentrierung der Vorschriften zu Einreise und Aufenthalt unternehmensintern transferierter Arbeitnehmern.

Wie die Regierung dazu darlegt, gibt es bislang für Ausländer die Möglichkeit, im Rahmen eines Personalaustauschs innerhalb eines international tätigen Unternehmens in das Bundesgebiet einzureisen und hier erwerbstätig zu sein; gleiches gelt für ausländische Führungskräfte und Spezialisten. Die Umsetzung der Richtlinie sorge dafür, „dass diese verschiedenen Möglichkeiten für die Zwecke eines unternehmensinternen Transfers eines ausländischen Arbeitnehmers konsolidiert werden“. Darüber hinaus werde für diese Personen die Möglichkeit geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines europäischen Mitgliedstaates im Rahmen des unternehmensinternen Transfers im Bundesgebiet zu Beschäftigungszwecken aufzuhalten.

Zur Umsetzung der REST-Richtlinie verweist die Regierung unter anderem auf eine Änderung der Rechtslage in Bezug auf Forscher. Danach werden auch hier vereinfachte Möglichkeiten geschaffen, sich mit dem Aufenthaltstitel eines anderen europäischen Mitgliedstaats zu Forschungszwecken im Bundesgebiet aufzuhalten. Für den Aufenthalt zum Zweck eines Vollzeitstudiums werde nunmehr ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geschaffen; auch hier würden die Möglichkeiten des Aufenthaltswechsels zwischen den europäischen Mitgliedstaaten erleichtert.

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