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23.02.2017 Recht und Verbraucherschutz — Gesetzentwurf — hib 110/2017

Zwangsbehandlung von Betreuten

Berlin: (hib/PST) Eine Regelungslücke im Genehmigungsverfahren für lebenswichtige medizinische Zwangsbehandlungen von Personen, die selbst zu einer verantwortlichen Entscheidung nicht in der Lage sind, soll mit einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (18/11240) geschlossen werden, der jetzt dem Bundestag zugegangen ist. Die Lücke war durch einen Beschluss des Bundesverfassungsgericht vom 26. Juli 2016 (1 BvL 8/15) offenbar geworden. Es geht, wie die Bundesregierung ausführt, um betreute Personen, „die einer ärztlichen Maßnahme mit natürlichem Willen widersprechen, obgleich sie auf Grund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen oder seelischen Behinderung die Notwendigkeit der ärztlichen Maßnahme nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln können“, die aber „ohne die medizinisch indizierte Behandlung einen schwerwiegenden gesundheitlichen Schaden erleiden oder sogar versterben“.

Nach geltendem Recht kann der Betreuer eine solche Zwangsbehandlung „nur im Rahmen einer freiheitsentziehenden Unterbringung“, also in einer geschlossenen Anstalt, veranlassen, . In den Fällen, in denen der Betreute nicht in der Lage oder willens ist, sich durch Flucht zu entziehen, eine „freiheitsentziehende Unterbringung“ also nicht geboten ist, kann auch die notwendige Behandlung nicht erzwungen werden, wie die Regierung ausführt. Das Bundesverfassungsgericht habe nun entschieden, „dass diese Schutzlücke mit der aus Artikel 2 Absatz 2 Satz 1 des Grundgesetzes folgenden Schutzpflicht des Staates unvereinbar ist“.

Mit dem vorgeschlagenen „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ soll daher „die Einwilligung in eine ärztliche Zwangsmaßnahme von der freiheitsentziehenden Unterbringung entkoppelt“ werden. Im Übrigen sollen die Voraussetzungen so streng bleiben wie bisher. So soll die richterliche Genehmigung an eine stationäre Unterbringung in geeigneten Einrichtungen gebunden bleiben, eine ambulante Zwangsbehandlung also weiterhin nicht erlaubt sein. Durch einen ausdrücklichen Vorrang von Patientenverfügungen soll zudem das Selbstbestimmungsrechts von Betreuten gestärkt werden. Der Gesetzentwurf sieht vor, dass das Gesetz drei Jahre nach Inkrafttreten evaluiert wird, unter anderem in Hinblick auf „die Wirksamkeit der Schutzmechanismen“.

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