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02.03.2017 Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit — Gesetzentwurf — hib 121/2017

Neuordnung des Strahlenschutzrechts

Berlin: (hib/EB) Eine umfassende Neuordnung des Strahlenschutzrechtes sieht ein Gesetzentwurf (18/11241) der Bundesregierung vor. Die Gesetzesinitiative ziele darauf ab, den Strahlenschutz zu verbessern, übersichtlich zu gestalten sowie unnötige bürokratische Hemmnisse abzubauen, argumentiert die Bundesregierung. Die Umsetzung der Richtlinie 2013/59/Euratom des Europäischen Rates vom 5. Dezember 2013 ist Anlass der Gesetzesinitiative.

„Wesentliche und grundrechtsrelevante Aspekte des Strahlenschutzes“ sollen mit der Novellierung auf eine eigenständige gesetzliche Grundlage gestellt werden, schreibt die Bundesregierung. Bislang sei das Strahlenschutzrecht in der Strahlenschutzverordnung und der Röntgenverordnung geregelt. Die Überwachung der Umweltradioaktivität sowie Maßnahmen bei radiologischen Notfällen behandle seit 1986 das Strahlenschutzvorsorgegesetz.

Erleichtert werden soll durch das Gesetz der Einsatz von Stoffen oder ionisierender Strahlung zur Früherkennung von Krankheiten. Voraussetzung ist, dass der Nutzen das Risiko der eingesetzten Strahlung überwiegt. Bislang war der Einsatz von Röntgenstrahlung ausschließlich für die Früherkennung von Brustkrebs erlaubt.

Vorgesehen sind zudem neue Regelungen zum Umgang mit dem Edelgas Radon. So sieht der Entwurf vor, einen Referenzwert zur Bewertung der Radonkonzentration in Wohnräumen und Arbeitsplätzen festzulegen. Bei Überschreitung des Referenzwertes müssten zukünftig Schutzmaßnahmen unternommen werden, um den Gasaustritt zu erschweren. Radon, das aus dem Boden austritt, gilt nach Tabakrauch als die zweithäufigste Ursache für Lungenkrebs.

Änderungen sind auch im Bereich des radiologischen Notfallschutzes vorgesehen. Die zuständigen Behörden und Organisationen in Bund und Ländern sollen Schutzmaßnahmen zukünftig enger aufeinander abstimmen und in Notfallplänen beschreiben. Ein neu einzurichtendes radiologisches Lagezentrums unter Leitung des Bundesumweltministeriums werde im überregionalen Notfall eine Lagebewertung vornehmen.

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