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01.06.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 363/2018

Vorratsdatenspeicherung in der EU

Berlin: (hib/mwo) Arbeiten an einem neuen unionsrechtlichen Instrument zur Einführung der Vorratsdatenspeicherung sind der Bundesregierung nicht bekannt. Das schreibt das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung in der Antwort (19/2325) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/2079). Nach Kenntnis der Bundesregierung finde derzeit lediglich ein allgemeiner Gedankenaustausch zu möglichen Konsequenzen aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 21. Dezember 2016 statt.

Die Linken-Abgeordneten gingen in ihrer Anfrage davon aus, dass nach dem Urteil, das die anlasslose Vorratsdatenspeicherung für nicht vereinbar mit Unionsrecht erklärt habe, auf Ebene der Europäischen Union jetzt Vorschläge für die Einführung einer Vorratsdatenspeicherung beraten würden. Dazu gehöre eine „erneuerbare Speicheranordnung“ (RRW), die für alle Anbieter gelten solle, die Dienste in der Europäischen Union anbieten. Außerdem werde in der zuständigen Ratsarbeitsgruppe die Beschränkung auf bestimmte Datenkategorien diskutiert.

In der Antwort wird darauf hingewiesen, dass sich die Ratsarbeitsgruppe „Datenschutz und Informationsaustausch“ auf Veranlassung des Rates mit den aus dem EuGH-Urteil zu ziehenden Konsequenzen befasst. Von der Europäischen Kommission zu Beginn der Arbeit der Ratsarbeitsgruppe angekündigte diesbezügliche Hinweise fehlten noch. In der Arbeitsgruppe hätten der EU-Antiterrorismuskoordinator und Europol Überlegungen zur Diskussion gestellt, nach denen im Einklang mit der Rechtsprechung des EuGH statt einer „gezielten“ Datenspeicherung auch eine restriktive Datenspeicherung europarechtskonform sein könne.

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