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03.08.2018 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 566/2018

Entlastung des Strafvollzugs

Berlin: (hib/mwo) In der vom Statistischen Bundesamt jährlich herausgegebenen Statistik „Strafverfolgung“ lässt sich die Anzahl verurteilter Ausländer nach Art der Entscheidung und nach Altersgruppen sowie nach ausgewählten Staatsangehörigkeiten entnehmen. Das schreibt das Bundesjustizministerium namens der Bundesregierung in der Antwort (19/3596) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/3305), in der die Möglichkeit der Ausweisung in Deutschland straffällig gewordener Ausländer thematisiert wird. Das Herkunftsland der verurteilten Personen werde nicht erfasst. Zudem lasse sich in der Statistik im Zusammenhang mit der Nationalität einer verurteilten Person keine Dauer einer verhängten Sanktion entnehmen.

Wie die Bundesregierung weiter erläutert, erfolgt eine Vollstreckung in Deutschland ausgesprochener Freiheitsstrafen nur nach einer Vollstreckungsübernahme durch einen anderen Staat, nicht jedoch im Falle der Abschiebung. Aus der jährlichen Auslieferungsstatistik des Bundesamtes für Justiz könne nicht entnommen werden, ob ein Ersuchen um Übernahme der Vollstreckung an den Heimatstaat des Verurteilten oder an einen anderen Staat gestellt wurde. Auch könne ihr nicht entnommen werden, auf welcher Rechtsgrundlage die Ersuchen um Vollstreckungshilfe erfolgt sind. Der Bundesregierung seien im Bereich der Bundeszuständigkeit nur wenige Fälle bekannt, in denen aufgrund einer Abschiebung, Zurückschiebung oder Zurückweisung von einer weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe abgesehen wurde. Aus der Zuständigkeit der Länder seien keine Zahlen bekannt. Daher gebe es auch keine Schlussfolgerungen.

Aus der Sicht der Fragesteller erscheint es fraglich, weshalb ein verurteilter Ausländer eine Haftstrafe in einer deutschen Justizvollzugsanstalt verbüßen sollte, wenn er absehbar in sein Heimatland zurückkehren muss und gegebenenfalls abgeschoben wird.

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