+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

+++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++ Archiv +++

01.11.2018 Europa — Gesetzentwurf — hib 821/2018

Brexit-Übergangsgesetz vorgelegt

Berlin: (hib/AHE) Die Bundesregierung hat einen Entwurf eines Gesetzes für einen Übergangszeitraum nach dem EU-Austritt Großbritanniens vorgelegt (19/5313). Hauptziel des Gesetzentwurfs sei es, übergangsweise Rechtsklarheit bezüglich jener Bestimmungen im Bundesrecht herzustellen, die auf die Mitgliedschaft in der Europäischen Union oder in der Europäischen Atomgemeinschaft Bezug nehmen. Zudem solle eine Regelung zugunsten von britischen und von deutschen Staatsangehörigen getroffen werden, die vor Ablauf des Übergangszeitraums in Deutschland beziehungsweise im Vereinigten Königreich einen Antrag auf Einbürgerung stellen. „Nach allgemeinen verfahrensrechtlichen Regelungen ist die Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung über die Einbürgerung maßgeblich“, schreibt die Bundesregierung. „Danach müssten Briten, die einen Einbürgerungsantrag in Deutschland stellen, grundsätzlich ihre britische Staatsangehörigkeit aufgeben und Deutsche, die die britische Staatsangehörigkeit erwerben, würden ohne vorherige Beibehaltungsgenehmigung ihre deutsche Staatsangehörigkeit verlieren, wenn die Einbürgerungsentscheidung erst nach Ablauf des Übergangszeitraums erfolgt, auch wenn der Einbürgerungsantrag noch vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde.“ Davon soll nun zugunsten der britischen und der deutschen Einbürgerungsbewerber abgewichen werden.

Marginalspalte