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22.03.2019 Inneres und Heimat — Antwort — hib 315/2019

Abschiebungen nach Bulgarien

Berlin: (hib/STO) Die „Problematik möglicher Abschiebungshindernisse bei Abschiebungen von in Bulgarien anerkannten Flüchtlingen nach Bulgarien“ ist ein Thema der Antwort der Bundesregierung (19/8445) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/7624). Wie die Bundesregierung darin ausführt, prüft das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bamf) in jedem Fall einer bereits in einem anderen EU-Staat zuerkannten internationalen Schutzberechtigung und damit auch in Bezug auf Bulgarien, ob Abschiebungsverbote vorliegen.

„Mit der Sicht des Gerichtshofs der Europäischen Union“ gehe das Bamf davon aus, dass das Gemeinsame Europäische Asylsystem das gegenseitige Vertrauen darauf rechtfertigt, dass alle beteiligten Staaten die Grundrechte beachten, einschließlich der Rechte, die ihre Grundlage in der Genfer Flüchtlingskonvention und dem Protokoll von 1967 sowie in der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) finden, schreibt die Bundesregierung weiter. Aufgrund der in den EU-Staaten „grundsätzlich hohen Standards der persönlichen und sozialen Sicherheit einerseits und andererseits auch der medizinischen Versorgung“ sei ein Abschiebungsverbot hinsichtlich einer der Mitgliedstaaten der EU allein in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen festzustellen. Ergeben die „besonderen Umstände des Einzelfalles bei vulnerablen Personen, dass bei den zu erwartenden Lebensumständen in Bulgarien der Zugang zu den Grundbedürfnissen des Lebens fehlen würde und dieser Mangel zu einer sofortigen Lebensbedrohung führte oder zur Unmöglichkeit der Wahrung der Menschenwürde“, werde ein Abschiebungsverbot gemäß Paragraf 60 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes festgestellt.

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