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01.04.2019 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 349/2019

Entfristung des Integrationsgesetzes

Berlin: (hib/STO) Die mit dem Integrationsgesetz vom Juli 2016 eingeführte Wohnsitzregelung für international Schutzberechtigte, die am 6. August dieses Jahres außer Kraft tritt, soll nach dem Willen der Bundesregierung entfristet werden. Zugleich soll diese Regelung, der zufolge schutzberechtigte Ausländer verpflichtet sind, ihren Wohnsitz drei Jahre lang in einem bestimmten Land und gegebenenfalls an einem bestimmten Ort zu nehmen, „den Erfahrungen der bisherigen Praxis entsprechend weiterentwickelt“ werden, wie aus einem Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/8692) hervorgeht. Danach würde ohne eine Verlängerung dieser Regelung „ein wichtiges integrationspolitisches Instrument für die Betroffenen und die zu diesem Zweck erforderliche Planbarkeit der Integrationsangebote von Ländern und Kommunen entfallen“.

Zu den Änderungen zählt laut Bundesinnenministerium unter anderem eine „Fortgeltung der Wohnsitzregelung nach einem Umzug, wenn der Umzugsgrund kurzfristig wieder entfällt“, weil etwa Arbeitsverhältnisse innerhalb von drei Monaten wieder aufgelöst werden. Ebenfalls entfristet werden soll den Angaben zufolge „die mit dem Integrationsgesetz eingeführte Haftungsbeschränkung des Verpflichtungsgebers für den Lebensunterhalt eines Ausländers auf drei statt fünf Jahre für vor dem 6. August 2016 abgegebene Verpflichtungserklärungen“. Durch die Entfristung solle sichergestellt werden, dass die beabsichtigte Schutzwirkung für den Verpflichtungsgeber nicht entfällt.

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