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18.04.2019 Auswärtiges — Kleine Anfrage — hib 449/2019

Wirkung des UN-Migrationspakts

Berlin: (hib/AHE) Nach der Umsetzung eines vom Bundestagsplenum im November 2018 angenommen Antrags (19/6056) der Fraktionen von CDU/CSU und SPD zum Migrationspakt der Vereinten Nationen erkundigt sich die AfD-Fraktion in einer Kleinen Anfrage (19/9306).

In dem Antrag sei festgestellt worden, „dass der Globale Pakt keinerlei rechtliche Bindungswirkung zulasten Deutschlands entfalten darf und zwischen den gesetzlichen Regelungen Deutschlands beziehungsweise der EU und den Ausführungen im Migrationspakt Diskrepanzen bestehen“. Die Bundesregierung habe aber am 19. Dezember 2018 den Migrationspakt bei der UN-Vollversammlung in New York angenommen, „ohne dabei einen förmlichen Vorbehalt im Sinne des Bundestagsbeschlusses zu erklären oder zu hinterlegen, und auch ohne vorsorgliche Erklärung der sogenannten 'persistent objection' der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der möglichen Entstehung von neuem, migrationsbezogenen Völkergewohnheitsrecht infolge des Migrationspaktes“.

Die Abgeordneten wollen nun unter anderem wissen, aus welchen Gründen die Bundesregierung die Erklärung des Bundestages nicht durch Übernahme in einem sogenannten „Side-Letter“ völkerrechtswirksam zu eigen gemacht hat oder durch sonstige völkerrechtlich und im Außenverhältnis wirksame Gestaltungserklärung in Zusammenhang mit der Annahme des Globalen Pakts für Migration sichergestellt hat, dass dessen Bestimmungen, Selbstverpflichtungen und Ziele weder unmittelbar noch mittelbar, nämlich durch Übernahme in die gerichtliche Rechtsfindung und Rechtsauslegung, die deutsche Rechtsordnung überlagern oder relativieren.

Außerdem soll die Bundesregierung darlegen, wie sie sicherstellt, dass durch den Migrationspakt „die nationale Souveränität und das Recht Deutschlands, über seine Migrationspolitik selbst zu bestimmen, nicht faktisch doch beeinträchtigt werden“.

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