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23.08.2019 Wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung — Antwort — hib 921/2019

EU-Budgethilfe an Drittstaaten

Berlin: (hib/JOH) Laut Bundesregierung steht es der Europäischen Union nach Artikel 236 der EU-Haushaltsordnung zu, unter den darin genannten Voraussetzungen Budgethilfen an einen Drittstaat zu gewähren. Die Mittel für die Programme stammten je nach Empfängerland aus dem Europäischen Entwicklungsfonds, dem Europäischen Nachbarschaftsinstrument, dem Instrument für die Heranführungshilfe sowie dem Instrument für Entwicklungszusammenarbeit der EU, heißt es in der Antwort (19/12279) auf eine Kleine Anfrage (19/11722) der AfD-Fraktion.

Die EU sei ein eigenständiger bilateraler Geber, der Maßnahmen der Entwicklungszusammenarbeit in eigener Verantwortung durchführe. Aufgabe der Kommission ist es, Effizienz und Wirksamkeit „gewissenhaft und turnusmäßig“ zu kontrollieren. Die Mitgliedstaaten würden bei den grundsätzlichen Entscheidungen zur Vergabe von Budgethilfen in den einschlägigen Gremien und Ausschüssen beteiligt. Über die Umsetzung und die Ergebnisse der Maßnahmen informiere die Europäische Union in Jahresberichten, die in den entsprechenden Ratsarbeitsgruppen von den Mitgliedstaaten diskutiert würden.

Im Jahr 2017 habe die Summe der laufenden Zusagen zur EU-Budgethilfe bei 12,7 Milliarden Euro gelegen, berichtet die Bundesregierung weiter. Davon seien 1,602 Milliarden Euro im Jahr 2017 neu zugesagt worden. Konsolidierte Zahlen für die Jahre 2018 und 2019 lägen noch nicht vor. Kenntnisse über Verdachtsfälle oder tatsächliche Mittelfehlverwendungen im Rahmen der EU-Budgethilfeprogramme habe die Bundesregierung nicht.

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