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26.11.2019 Bildung, Forschung und Technikfolgenabschätzung — Antwort — hib 1335/2019

Verwendung von Bundesmitteln

Berlin: (hib/ROL) Aus Artikel 38 des Grundgesetzes folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages gegenüber der Bundesregierung, an dem die einzelnen Abgeordneten und die Fraktionen als Zusammenschlüsse von Abgeordneten nach Maßgabe der Ausgestaltung in der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages teilhaben und dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Diese Antwortpflicht unterliege jedoch verfassungsrechtlichen Grenzen (BVerfGE 124, 161 [188]), schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/14148) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/13669). Die Abgeordneten hatten in Frage gestellt, ob die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung (BMBF) benannten Personen die entsprechenden Kapazitäten sowie Qualifikationen aufweisen, um den verfassungskonformen Einsatz von Bundesmitteln in den Ländern zu überprüfen.

Die Bundesregierung weist diese von der FDP gebrachte Annahme entschieden zurück. Den Informationsansprüchen des Parlaments stünden zudem Grundrechte Dritter gegenüber, die bei einer Bekanntgabe durch die Bundesregierung verletzt würden (BVerfGE 124, 78 [125]). Der einzelne Ministerialbeamte sei hinsichtlich seiner Eignung, Befähigung und Leistung nicht Gegenstand parlamentarischer Kontrolle und öffentlicher Auseinandersetzung. Es entspreche den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums (Artikel 33 Absatz 5 GG), dass Beamte nur Stellen ihres Dienstherrn verantwortlich sind.

Mit der vorliegenden Kleinen Anfrage würden Details zu Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern der Ministerialverwaltung erfragt, betont die Bundesregierung. Auch die hinsichtlich des Paktes für Forschung und Innovation genannten 18 Personen könnten bei einer Zusammenschau aller erfragten Informationen namentlich zu identifizieren sein, da diese sich wiederum in kleinen Gruppen auf verschiedene Arbeitseinheiten aufteilen würden. Das Informationsinteresse des Abgeordneten und das grundrechtlich geschützte Geheimhaltungsinteresse des Dritten seien unter Berücksichtigung der Bedeutung der Pflicht zur erschöpfenden Beantwortung parlamentarischer Informationsbitten für die Funktionsfähigkeit des parlamentarischen Systems gegeneinander abzuwägen.

Bei der Offenbarung von grundrechtsrelevanten Informationen sei dabei eine Einwilligung der Betroffenen in Betracht zu ziehen, die eine öffentliche Beantwortung ermöglicht. Eine Einwilligung der Betroffenen zur Veröffentlichung ihrer (beruflichen) Ausbildung, ihrer Neueinstellung, Versetzung oder Abordnung, sowie durchgeführter Aus- oder Weiterbildungen im Controlling der gewünschten Daten liege jedoch nicht vor und sei auch nicht zu erwarten. Aus Sicht der Bundesregierung sei daher nach sorgfältiger Abwägung zwischen dem Aufklärungs- und Informationsrecht der Abgeordneten und dem Schutz von Grundrechten der Betroffenen, insbesondere deren Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die Veröffentlichung der gewünschten personenbezogenen Daten unverhältnismäßig.

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