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11.12.2019 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1395/2019

Innovationspotenzial von Mietspiegeln

Berlin: (hib/mwo) Zahlen zur Verbreitung und Anwendung von Mietspiegeln in Deutschland enthält die Antwort der Bundesregierung (19/15613) auf eine Kleine Anfrage der FDP-Fraktion (19/15209). Daraus geht unter anderem hervor, dass unter den 81 Kommunen mit mehr als 100.000 Einwohnern elf Städte keinen Mietspiegel führen, nämlich Bremen, Göttingen, Gütersloh, Hildesheim, Ingolstadt, Kassel, Magdeburg, Saarbrücken, Salzgitter, Wolfsburg und Würzburg. Einen einfachen Mietspiegel wiesen 25 Großstädte, einen qualifizierten Mietspiegel 45 Großstädte auf.

Wie die Bundesregierung in der Antwort schreibt, muss ein Mietspiegel eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete für nicht preisgebundene Mietwohnungen enthalten bezogen auf das Gebiet, für das er erstellt wurde. Im Mietspiegel abgebildet werden sollten die Arten von Mietwohnungen, die in dem Gebiet, für das der Mietspiegel erstellt wurde, häufig vorkommen. Die ortsübliche Vergleichsmiete werde gemäß BGB gebildet aus den üblichen Entgelten, die für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich energetischer Ausstattung und Beschaffenheit in der Gemeinde oder einer vergleichbaren Gemeinde in den letzten vier Jahren vereinbart oder geändert worden sind. Daher sei der Einfluss dieser im Gesetz genannten Wohnwertmerkmale auf die Miete zu untersuchen und im Mietspiegel darzustellen.

Ein Mustermietspiegel sei der Bundesregierung nicht bekannt. Sie habe auch keine genaue Kenntnis darüber, weshalb Mietspiegel in bestimmten Gemeinden erstellt oder nicht erstellt wurden. Hierbei sei zu beachten, dass Mietspiegel von den Gemeinden oder von den Interessenvertretern der Vermieter und der Mieter gemeinsam erstellt werden.

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