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21.02.2020 Gesundheit — Gesetzentwurf — hib 206/2020

Schutz vor Konversionstherapien

Berlin: (hib/PK) Sogenannte Konversionstherapien zur vermeintlichen Heilung Homosexueller sollen verboten werden. Ein Gesetzentwurf der Bundesregierung (19/17278) sieht vor, dass solche Behandlungen an Minderjährigen generell untersagt werden.

Auch für Volljährige, deren Einwilligung auf einem Willensmangel (Zwang, Drohung, Täuschung, Irrtum) beruht, soll das Behandlungsverbot gelten. Zudem wird das öffentliche Bewerben, Anbieten und Vermitteln dieser Behandlungen verboten, bei Minderjährigen auch das nichtöffentliche Werben, Anbieten und Vermitteln.

Bei Verstößen gegen das Therapieverbot drohen Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr, Verstöße gegen das Werbeverbot werden mit einem Bußgeld von bis zu 30.000 Euro geahndet. Die Strafen sollen auch für Eltern oder andere Personen gelten bei einer groben Verletzung der Fürsorge- und Erziehungspflicht.

Vom Verbot nicht umfasst sind Behandlungen bei Störungen der Sexualpräferenz, also etwa Exhibitionismus oder Pädophilie. Es gilt auch nicht für Behandlungen, die der geschlechtlichen Identität einer Person zum Ausdruck verhelfen, wenn also jemand eher nach einem männlichen oder weiblichen Körper strebt.

Das Verbot greift nur, wenn eine Person versucht, zielgerichtet Einfluss zu nehmen auf die sexuelle Orientierung oder die selbstempfundene geschlechtliche Identität eines Menschen.

Der Gesetzentwurf beinhaltet ein Gesprächsangebot der Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) für alle Betroffenen, Angehörigen und professionellen Berater. Vorgesehen ist eine anonyme Beratung per Telefon oder Online-Kommunikation.

Studien kommen nach Angaben der Bundesregierung zu dem Schluss, dass die sexuelle Orientierung nicht dauerhaft verändert werden kann. Durch sogenannte Konversionstherapien könnten schwerwiegende gesundheitliche Schäden verursacht werden, etwa Depressionen oder Angsterkrankungen, zudem könne es zu einem Verlust sexueller Gefühle und einen höheren Suizidrisiko kommen.

Der Gesetzentwurf ist im Bundesrat nicht zustimmungspflichtig.

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