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30.03.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 341/2020

Umsetzung der Sicherungsverwahrung

Berlin: (hib/MWO) Statistische Daten zur Sicherungsverwahrung im offenen und geschlossenen Vollzug enthält die Antwort der Bundesregierung (19/18038) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/17503). Wie die Bundesregierung schreibt, ist die Ausgestaltung des Vollzugs der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung ausschließlich eine Angelegenheit der Länder. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz führe nicht die Dienstaufsicht über die Justizvollzugsbehörden; vielmehr werde diese von der jeweiligen obersten Justizbehörde des zuständigen Landes ausgeübt. Aufgrund der fehlenden Zuständigkeit für die Durchführung der Sicherungsverwahrung lägen der Bundesregierung daher zu einem Teil der Fragen keine konkreten Erkenntnisse vor.

Die Antwort geht auf Evaluationen der Sicherheitsverwahrung auf Landes- und Bundesebene seit ihrer gesetzlichen Neuregelung im Jahr 2013 sowie auf Gerichtsurteile zur Sicherheitsverwahrung in Deutschland ein. Abschließend heißt es, nach Ansicht der Bundesregierung sei die Sicherungsverwahrung als schwerste Sanktion des Strafrechts weiterhin unerlässlich, um die Allgemeinheit vor erheblichen Wiederholungstaten zu schützen. Sie ist als Maßregel der Besserung und Sicherung eine notwendige Ergänzung für einen streng am Schuldprinzip ausgerichteten Einsatz der Kriminalstrafe. Mit der Sicherungsverwahrung werde den Betroffenen zwar gleichsam ein Sonderopfer auferlegt. Es sei aber durch überwiegende Interessen der Allgemeinheit und die freiheitsorientierte und therapiegerichtete Ausgestaltung des Vollzugs der Sicherungsverwahrung gerechtfertigt. Die Abgeordneten hatten in ihrer Anfrage geschrieben, dass es sich bei der Sicherungsverwahrung auch in ihrer reformierten Form ihrer Ansicht nach um ein Instrument eines präventiven Sicherheitsstaates handele, der für ein vermeintliches Mehr an Sicherheit bedenkenlos Freiheitsrechte gravierend einschränke. Die Sicherheitsverwahrung gehöre daher grundsätzlich abgeschafft.

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