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23.06.2020 Finanzen — Anhörung — hib 648/2020

Corona-Steuergesetz positiv aufgenommen

Berlin: (hib/HLE) Eine Mehrheit der Sachverständigen hat das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz der Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD positiv beurteilt. Hingewiesen wurde aber auf technische Probleme bei der vorgesehenen Senkung der Umsatzsteuer von 19 auf 16 Prozent und des ermäßigten Satzes von sieben auf fünf Prozent. Insgesamt überwogen in einer öffentlichen Anhörung des Finanzausschusses am Montag unter Leitung der Vorsitzenden Katja Hessel (FDP) die positiven Einschätzungen. So begrüßte Thomas Eigenthaler, der Vorsitzende der Deutschen Steuergewerkschaft, ausdrücklich die Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende und den geplanten Kinderbonus in Höhe von 300 Euro pro Kind. Der Kinderbonus sei nicht als allgemeine Konsumpauschale gedacht, sondern habe einen klaren kinderbezogenen Zweck, lobte Eigenthaler. Auch die Senkung des Umsatzsteuersatzes sei eine geeignete Maßnahme, um das Ziel, einen Konsumimpuls auszulösen, zu erreichen.

Mit einem Gesamtimpuls von rund 130 Milliarden Euro sei das Konjunkturpaket in seiner Größenordnung angemessen, lobte das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung (DIW) in seiner Stellungnahme. Das Paket dürfte das Bruttoinlandsprodukt in diesen und im kommenden Jahr um jeweils 1,3 Prozentpunkte stützen. Die zeitweise Mehrwertsteuersenkung sowie andere Maßnahmen wie der Kinderbonus dürften den Rückgang des privaten Konsums um rund ein Drittel reduzieren. Die Mehrwertsteuersenkung wirkt nach Ansicht des DIW schneller und gezielter auf den privaten Verbrauch als Senkungen anderer Steuern und Abgaben oder Erhöhungen von Transfers.

Professor Sebastian Dullien vom Institut für Makroökonomie und Konjunkturforschung der Hans-Böckler-Stiftung sieht mehrere Effekte der vorübergehenden Senkung der Mehrwertsteuer. Wenn Unternehmen die Bruttopreise senken würden, führe dies zu einem positiven Einkommenseffekt für die privaten Haushalte. Sollten Unternehmen nicht die Preise senken, würden sie durch die Steigerung der Gewinnmarge entlastet und Unternehmenspleiten sowie Arbeitsplatzverluste würden vermieden. Außerdem könnte die angekündigte Wiedererhöhung der Umsatzsteuer zum 1. Januar 2021 Konsumenten anregen, im zweiten Halbjahr 2020 mehr zu kaufen, um die folgenden Preiserhöhungen zu umgehen. Dies würde den gewünschten positiven Vorzieheffekt bewirken. Ob auf dem Automarkt ein solcher Vorzieheffekt eintreten werde, ist nach Ansicht von Dullien allerdings ungewiss. In Deutschland würden zwei Drittel der neu zugelassenen Neuwagen gewerblich angemeldet. Es handele sich insbesondere um teurere Modelle. Für selbst umsatzsteuerpflichtige Selbstständige und Unternehmen komme es für Kaufentscheidungen jedoch auf den Nettokaufpreis ohne Umsatzsteuer an. Eine Reaktion auf Umsatzsteueränderungen sei damit von dieser Gruppe nicht zu erwarten. Bei Kleinwagen hingegen sei die Ersparnis durch die niedrigere Umsatzsteuer für deutliche Verhaltensänderungen möglicherweise nicht groß genug.

Aus Sicht der deutschen Wirtschaft werden mit dem Paket insbesondere mit den steuerlichen Maßnahmen wichtige Impulse gesetzt, damit die Unternehmen hierzulande wieder schnell Tritt fassen und die wirtschaftlichen Folgen der Corona Krise überwinden können, hieß es in einer gemeinsamen Stellungnahme der Spitzenverbände der deutschen Wirtschaft.

Mit anderen Aspekten des Zweiten Corona Steuerhilfegesetzes befasste sich die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände. Sie begrüßte die vorgesehene Einführung der degressiven Abschreibung in Höhe von bis zu 25 Prozent, wies jedoch auf große Auswirkungen auf das Gewerbesteueraufkommen hin. Die Kommunen müssten von den unmittelbaren Auswirkungen der Steuermindereinnahmen temporär entlastet werden. Die vorgesehene Anhebung des Verlustrücktrags ist aus Sicht der deutschen Wirtschaft noch zu niedrig. Viele Unternehmen dürften deutlich höhere krisenbedingte Verluste erleiden, so dass eine vollständige Berücksichtigung dieser Verluste beim Verlustrücktrag geboten sei, so die Spitzenverbände der Wirtschaft. Ähnlich argumentierte der Vertreter der Bitburger-Brauereigruppe.

Der Deutsche Gewerkschaftsbund würdigte zwar die Verlustrücktrags-Möglichkeit, zugleich wies er aber darauf hin, das Verlustrückträge auch ein beliebtes Instrument zur Steuergestaltung darstellen würden. Daher wurde die Befristung dieser Maßnahme begrüßt. Die degressive Abschreibung sieht der DGB als ein in Krisenzeiten bewährtes, auf der Angebotsseite ansetzendes Instrument, um die private Investitionstätigkeit anzuregen. Auch der Deutsche Steuerberaterverband begrüßte, dass die degressive Abschreibung wieder möglich werde. Wie andere Vertreter der Wirtschaft bedauerte der Steuerberaterverband, dass die Maßnahme auf die Jahre 2020 und 2021 beschränkt werden solle.

In mehreren Stellungnahmen wurden Probleme in der kurzfristigen Senkung des Umsatzsteuersatzes thematisiert. Nach Ansicht des Bundesverbands der deutschen Industrie sehen sich die Unternehmen massiven administrativen Schwierigkeiten ausgesetzt, eine fristgerechte Systemumstellung zu erreichen. Für den kurzen Geltungszeitraum von sechs Monaten werde ein massiver Verwaltungsaufwand hervorgerufen. Von administrativen Herausforderungen sprach auch der Handelsverband Deutschland, der Erleichterungen bei der Umsetzung der das Änderungen forderte. Nach Ansicht des deutschen Fachverbandes für Kassen- und Abrechnungssystemtechnik ist die eigentliche Steuerumstellung technisch beherrschbar. Allerdings sei nur ein Teil der aktuell in Deutschland betriebenen Kassensysteme zentral administrierbar beziehungsweise fernwartbar. Zusammen mit der sehr kurzen Vorlaufzeit führe das dazu, dass die Umstellung in vielen Unternehmen nicht pünktlich zum 1. Juli erfolgen werde. Die Bundessteuerberaterkammer erklärte, sie stehe der temporären Absenkung der Umsatzsteuersätze äußerst kritisch gegenüber, weil die Kosten-Nutzen-Relation vor dem Hintergrund des sehr kurzen Anwendungszeitraums nicht gegeben sei. In der Praxis sei die geplante Senkung der Umsatzsteuersätze kaum administrierbar. Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) forderte angesichts der Umstellungsprobleme großzügige Nichtbeanstandungsregelungen, die in das Gesetz aufgenommen werden müssten.

Betont kritisch fiel auch die Stellungnahme der Verbraucherzentrale (Bundesverband) aus. Die Mehrwertsteuersenkung sei gut gemeint, werde aber nur zu einer Teil-Entlastung auf der Nachfrageseite führen. Besser wäre es, die vorgesehenen Mittel in eine noch stärkere Senkung der EEG-Umlage auf den Strompreis zu stecken. Eine deutlich stärkere Senkung der EEG-Umlage, ergänzt mit einem Kinderbonus von 600 statt 300 Euro, wäre daher wirkungsvoller als eine Mehrwertsteuersenkung, argumentierte die Verbraucherzentrale.

Eine Sicherstellung, dass der Kinderbonus in Höhe von 300 Euro bei getrennten Eltern in dem Haushalt ankomme, in dem das Kind seinen Lebensmittelpunkt habe und wo somit der größte Teil an Kosten und Ausgaben für das Kind entstehe, verlangte der Verband alleinerziehender Mütter und Väter. Für eine Nachjustierung sprach sich auch Brigitte Meyer-Behage, Direktorin des Amtsgerichts Brake (Niedersachsen), aus. Vom Kinderbonus komme im Trennungsfall nur die Hälfte in der Familie an, in der das Kind lebe, da der Bonus auf Unterhaltszahlungen angerechnet werde.

Die Koalitionsfraktionen CDU/CSU und SPD wollen mit dem Entwurf eines zweiten Gesetzes zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen zur Bewältigung der Corona-Krise (19/20058) die Umsatzsteuersätze vom 1. Juli bis zum 31. Dezember 2020 befristet senken. Der Steuersatz soll in diesem Zeitraum von 19 auf 16 Prozent abgesenkt werden, der ermäßigte Steuersatz von sieben auf fünf Prozent.

Außerdem soll für jedes im Jahr 2020 kindergeldberechtigte Kind ein einmaliger Kinderbonus von 300 Euro gewährt werden. Der Kindergeldbonus wird nicht auf die Grundsicherung angerechnet und bei besserverdienenden Haushalten mit dem Kinderfreibetrag verrechnet. Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende soll für einen Zeitraum von zwei Jahren von derzeit 1.908 Euro auf 4.008 Euro angehoben werden.

Zu den die Wirtschaft betreffenden steuerliche Maßnahmen gehören die Verschiebung der Fälligkeit der Einfuhrumsatzsteuer, die Erweiterung der Möglichkeit zum steuerlichen Verlustrücktrag für die Jahre 2020 und 2021 von fünf Millionen Euro beziehungsweise zehn Millionen Euro bei Zusammenveranlagung. Außerdem will die Koalition eine degressive Abschreibung in Höhe von 25 Prozent für Wirtschaftsgüter einführen, die in den Jahren 2020 und 2021 angeschafft oder hergestellt werden. Für das laufende Jahr wird in den Entwurf mit Steuermindereinnahmen von rund 23,4 Milliarden Euro gerechnet, von denen rund 20,7 Milliarden Euro auf den Bund entfallen sollen.

Gegenstand der Anhörung waren außerdem zwei Anträge der FDP-Fraktion. Im ersten Antrag (19/20050) fordert sie einen „Neustart für Deutschland“. Auf die geplante befristete Absenkung der Umsatzsteuersätze soll verzichtet werden. Stattdessen müsse der sogenannte Mittelstandsbauch im Einkommensteuertarif vollständig über drei Jahre bis 2023 abgeschafft werden. Neben einer Verschiebung der Tarifeckwerte der Einkommensteuer von heute 56.000 Euro auf 70.000 Euro im nächsten Jahr soll der Solidaritätszuschlag vollständig und rückwirkend zum 1. Januar 2020 abgeschafft werden. Unternehmen sollen nach Vorstellungen der FDP-Fraktion mit einer befristeten einmaligen „Negativen Gewinnsteuer“ mit einer deutlichen Erweiterung der steuerlichen Verlustverrechnung entlastet werden. Im zweiten Antrag (19/20051) wird gefordert, dass im Zusammenhang mit der Corona-Krise gezahlte Lohnersatzleistungen nicht dem steuerlichen Progressionsvorbehalt unterliegen sollen. Auch sollen die betroffenen Empfänger von diesen Lohnersatzleistungen von der Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung befreit werden, fordert die FDP-Fraktion.

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