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25.09.2020 Inneres und Heimat — Gesetzentwurf — hib 1010/2020

Änderung des Bundesmeldegesetzes

Berlin: (hib/STO) Das Bundesmeldegesetz soll nach dem Willen der Bundesregierung in einer Reihe von Regelungen überarbeitet werden. Damit sollen „verschiedene melderechtliche Abläufe und einzelne Regelungen weiter verbessert und an geänderte Gegebenheiten angepasst werden“, schreibt die Bundesregierung in einem entsprechenden Gesetzentwurf (19/22774).

In der Vorlage verweist sie darauf, dass bis Ende 2022 die Verwaltungsleistungen des Melderechts elektronisch über Verwaltungsportale anzubieten seien. Erstmals werde es dann möglich sein, dass Bürger selbst ihre Meldedaten über ein Verwaltungsportal aus dem Melderegister abrufen und für verschiedene Zwecke weiter nutzen. Um die für eine nutzerfreundliche Anwendung erforderlichen digitalen Prozesse bereitstellen zu können, seien teilweise Rechtsänderungen erforderlich. ebenso wie ergänzende Regelungen zu Fragen des Authentifizierungsniveaus und der anzuwendenden technischen Standards.

Auch sei das mit der Einführung des Bundesmeldegesetzes 2015 von den Ländern in Betrieb genommene Verfahren zum automatisierten Abruf von Meldedaten nicht effektiv, heißt es in der Begründung. Danach soll der automatisierte Abruf besser an die behördlichen und datenschutzrechtlichen Bedürfnisse angepasst werden, indem die Datenkataloge vereinheitlicht werden und „eine Differenzierung erfolgt zwischen einem Abruf zu einer namentlich bestimmten Person (Personensuche) und einem Abruf einer Vielzahl von Personen, die nicht namentlich bestimmt sind (freie Suche)“.

Ferner soll der „Umgang mit Ersuchen um Auskunft aus den Melderegistern verbessert werden, die schutzbedürftige Personen betreffen, ohne das Schutzniveau für diese abzusenken“. Um die Meldebehörden von unnötigen Prüfverfahren zu entlasten, sollen die abrufenden Stellen und Antragsteller auf die Datenübermittlung oder Auskunft verzichten können, wenn diese nicht sofort erfolgen kann.

Zudem sieht der Gesetzentwurf Erleichterungen für Bürger sowie für öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften vor. So soll künftig eine Nebenwohnung auch am Ort der Nebenwohnung abgemeldet werden können und bei Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften die Zugehörigkeit zur selben Familie besser erkennbar gemacht werden. Darüber hinaus sollen unter anderem mit der Verlängerung der Speicherdauer von waffen- und sprengstoffrechtlichen Erlaubnissen sowie von Passversagungs- oder eEntziehungsgründen nach dem Wegzug der betroffenen Person oder einer Abmeldung von Amts wegen öffentliche Sicherheitsbelange gestärkt werden, „da im Fall einer Wiederanmeldung die Daten durchgängig übermittelt werden können“.

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