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28.09.2020 Recht und Verbraucherschutz — Antwort — hib 1015/2020

Auswirkung von Strafrechtsverschärfungen

Berlin: (hib/MWO) Die Änderung von Strafandrohungen kann nicht allein anhand der Entwicklung von Fallzahlen bewertet werden. Das schreibt die Bundesregierung in der Antwort (19/22688) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke (19/21532). Die Fragesteller wollten wissen, wie sich die letzten Verschärfungen des Strafrechts auf die Prävention von Straftaten ausgewirkt haben. In der Kleinen Anfrage hatten sie sich nach den diesbezüglichen Erkenntnissen aus der Erhöhung des Strafrahmens für 21 Straftatbestände erkundigt. Darin hieß es weiter, die Verschärfung von Straftatbeständen sei ein beliebtes Mittel, um gesellschaftlichen Missständen entgegenzuwirken und politische Handlungsfähigkeit zu demonstrieren. Es sei aber nicht vollends geklärt, ob eine generalpräventive Wirkung von Strafrechtsverschärfungen, die das Verhalten der Gesellschaft in eine gewünschte Richtung lenken solle, überhaupt existiert.

Wie die Bundesregierung zur Erläuterung schreibt, sind zum einen in aller Regel die Rahmenbedingungen in der Zeit vor und nach einer Änderung von Straftatbeständen nicht konstant. Teilweise würden auch nicht nur Strafrahmen verändert, sondern zugleich Straftatbestände erweitert. In anderen Fällen würden Änderungen des Strafrechts von präventiven Maßnahmen außerhalb des Strafrechts begleitet. Zudem verfolgten Änderungen von Strafandrohungen nicht nur präventive Zwecke. Sie können beispielsweise auch eine geänderte Bewertung des Unwertgehalts einer Handlung zum Ausdruck bringen. Evaluierungen seien zu den entsprechenden Gesetzentwürfen nicht vorgesehen. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn grundlegende systematische Änderungen erfolgen oder aber große Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Gesetzesänderung besteht. Es sei im Übrigen die Aufgabe des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz - unabhängig von einer Evaluierung - fortwährend zu prüfen, ob die bestehenden strafrechtlichen Instrumentarien ausreichen, und gegebenenfalls nachzusteuern.

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